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Verfasst am: 01.04.06, 18:48 Titel: Beratungsfehler bei Sterbegeld- und Unfallversicherung
1.) Angenommen - eine Frau habe mit 25 Jahren eine kombinierte Sterbegeld- und Unfallversicherung abgeschlossen.
2.) Laut Vertrag würde die Unfallversicherung mit 70 ablaufen und die LV (Sterbegeldversicherung) deshalb automatisch um 1350 DM dadurch erhöht werden.
3.) Mit 69 Jahren würde jedoch dieselbe Versicherungsnehmerin die Versicherung schriftlich bitten - die Versicherung beitragsfrei zu stellen.
4.) Die Versicherung würde wie folgt schriftlich antworten:
"Gern kommen wir ihrem Wunsch nach und stellen die LV beitragsfrei. Die Unfallverischerung erlischt, da sie eine reine Risikoversicherung ist ..."
5.) Die 69-jährige würde auf dieses Schreiben nicht weiter reagieren und den Nachteil - der sich direkt - aus "2.)" ergibt, nicht erfassen.
6.) Sie würde mit 71 Jahren sterben. Ihre Angehörigen erhielten die LV-Zahlung für das Begräbnis.
Meine Frage:
Alles sei hier über große Distanzen schriftlich erfolgt. Hätte die LV auf den zu erwarteten Schaden bei Versicherungseintritt eindringlich hinweisen müssen, der durch "Löschung der Unfallersicherung" vorhersehbar entstanden wäre?
Die Versicherte zahlte 44 Jahre ein und stellte 1 Jahr vor ihrem 70ten Lebensjahr die Versicherung beitragsfrei.Sie habe nicht den Schaden bemerkt, der durch die Löschung der Unfallversicherung entstanden wäre?
Läge hier ein anrechenbarer Beratungsfehler seitens der Versicherung vor?
Wenn das ganze schriftlich zwischen VU und VN erfolgt ist kann ich kein Beratungsverschulden konstruieren. Die VN ja qohl voll geschäftsfähig gewesen und hat hier eine eindeutige Willenserklärung abgegeben die der VR angenommen hat.
Anders könnte es nur sein, wenn ein Makler (§93 HGB) eingeschaltet war. Der Makler wird rechtlich dem VN zugeordnet und hat eine besondere Beratungsfunktion. _________________ MfG,
Duisburger
Einen Beratungsfehler kann ich nicht erkennen, zumal die Frau vermutlich aufgrund der langen Laufzeit ( 44 Jahre ) nicht durch einen Makler betreut wurde. Ist aber nur eine Annahme. Sollte dennoch ein Makler mit im Spiel gewesen sein, sieht die Sache etwas anders aus. Denn dann ist der in der Beratungshaftung. Und da der Schriftverkehr ja lückenlos vorliegen soll, wird der Makler die Beweispflicht haben. Kann er dies nicht und stützt er seine Beweise nur auf mündliche Aussagen, dann hat er Pecht gehabt. Denn wer schreibt der bleibt.
Vielmehr sollte man aber das Tarifwerk, d.h den ursprünglichen Vertrag überprüfen. Was war dort vereinbart wenn die UV vorzeitig beitragsfrei gestellt wird? Klar ist es eine Risikoversicherung die dann automatisch erlischt. Aber vielleicht wurde ja damals vereinbart, dass bei vorzeitiger Beitragsfreiheit diese DM 1.350,-- anteilsmäßig ausgezahlt werden. Wer weiß schon was es vor über 40 Jahren alles so gab? _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
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