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Internetauktionshaus [Name geändert] Verkaufagent und vermutlich gefälschter Artikel

 
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Kirchenmaus
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Anmeldungsdatum: 04.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 18:14    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert] Verkaufagent und vermutlich gefälschter Artikel Antworten mit Zitat

Gegeben sein ein Verkaufsagent für Internetauktionshaus [Name geändert]. Dieser hat im Auftrag einen
Artikel (Neuware, ein Geschenk, daher keine Rechnung) eingestellt und verkauft.
Während der Auktion kamen Anfragen, nach einer Seriennummer des Artikels,
welche vom Verkaufsagenten im und am Artikel nicht gefunden werden konnte.

Der Verkaufsagent teilte dem Käufer nach der Auktion (der Artikel brachte ca. 250 Euro) mit, dass andere Internetauktionshaus [Name geändert] die Echtheit anzweifeln, er das aber nicht
überprüfen kann und er sich auf die Beschreibung seines Auftraggebers
verlassen muss.
Desweiteren schreibt er dem Käufer in einer Email, das er den Artikel
gerne wieder zurücknimmt (und das Geld umgehend zurückzahlt)
, wenn der Käufer Zweifel an der Echtheit hat. (Auch wird bei allen Auktionen
ein 14tägiges Widerufsrecht eingeräumt). Das war gestern.

Heute droht der Käufer mit rechtlichen Schritten, wenn der Verkaufsagent nicht
den Kaufbetrag eines neuen Artikels (ca. 2500 Euro!) zahlt. Der Verkaufsagent wusste
bis jetzt nicht einmal, das der Artikel so teuer ist.
Ob der Artikel nun echt ist oder nicht, weiss er auch nicht.
Er betreibt ein Einzelunternehmen ohne Schadens-Haftpflicht und ohne Rechtsschutz.
Seine Existenz ist bedroht.
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unzeroni
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Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Schlimme Sache. Irgendwelche Fragen dazu?
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Raymond
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Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 00:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz einfach:
Der Käufer kann den zugesendeten Artikel annehmen und bezahlen, oder Wandlung verlangen, sprich: Ware zurück / Geld zurück.

Der Käufer hat kein Anrecht auf Ersatz für einen Schaden, der ihm nicht entstanden ist.
_________________
Auszug aus dem FDR-Knigge:

Bleiben Sie so höflich, wie Sie selbst behandelt werden wollen.

Rechnen Sie immer damit, dass Ihr Gegenüber Sie missverstanden haben könnte...
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Raymond hat folgendes geschrieben::
Der Käufer hat kein Anrecht auf Ersatz für einen Schaden, der ihm nicht entstanden ist.


Es könnte ihm aber ein Schaden entstanden sein:
Kaufvertrag über eine (echte) Sache ist ggf. geschlossen worden, geliefert wurde aber eventuell eine Fälschung.
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Raymond
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Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 00:57    Titel: Antworten mit Zitat

In dem Fall wäre nachzuweisen:
a) wurde die Sache ausdrücklich als "echt" oder "original" verkauft?
b) ist die gelieferte Sache tatsächlich eine Fälschung?
c) ist ein Irrtum ausgeschlossen? (Im Falle dessen, daß der Verkäufer selbst nicht weiß, daß der Artikel eine Fälschung ist, ist er lediglich zur Wandlung verpflichtet)
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Kirchenmaus
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Anmeldungsdatum: 04.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 10:49    Titel: Antworten mit Zitat

danke schonmal.

Die Sache wurde als "original" beschrieben.
Der Käufer hat die Sache noch gar nicht erhalten.

Nach Auktionsende schreibt der Verkaufsagenten, das Hinweisen durch andere
Mitglieder vorliegen, die die Echtheit anzweifeln und bietet Wideruf oder Rücknahme/Rückzahlung an

Der Käufer schreibt eine Email, das zum Erfüllen des Kaufvertrag eine
"echte" Ware geliefert werden soll. Er geht nach der Email des Verkaufsagenten
und Recherche im Internet davon aus, das es eine Fälschung ist.
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Raymond
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Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Nach Auktionsende schreibt der Verkaufsagenten, das Hinweisen durch andere
Mitglieder vorliegen, die die Echtheit anzweifeln und bietet Wideruf oder Rücknahme/Rückzahlung an


Damit wird ja schon eindeutig klargestellt, daß zuvor von einem echten Gegenstand ausgegangen wurde, man sich dessen nun aber nicht mehr sicher sei und aufgrund der Zweifel die Wandlung wegen Irrtumsvorbehalt anbietet.

Also meines Erachtens ist hier der VK auf der sichereren Seite.

Mal sehen, was unsere "Internetauktionshaus [Name geändert]-cracks" dazu sagen.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Raymond hat folgendes geschrieben::
Also meines Erachtens ist hier der VK auf der sichereren Seite.


Da sollte sich der Verkäufer mal nicht so sicher sein und sich mal folgendes ansehen:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__119.html

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__121.html
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Raymond
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Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm, Max....
Die §§ 119 und 121 BGB sind diejenigen, die meine Ausführungen unterstützen und nicht widerlegen...

Zitat:
BGB § 121 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern
(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund
Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden
ist.


Die Frist wurde gewahrt, da der VK (bzw. der Agent) die Erklärung (Rücktrittsangebot) unverzüglich nach Bekanntwerden abgeschickt hat.

Zitat:
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder
eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung
anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden
.


Der VK befand sich in dieser Fallkonstruktion ja eindeutig im Irrtum über die Eigenschaft der Sache, die als wesentlich zu betrachten ist.
Er hat also (zwar nicht in der vorgesehenden Form, aber dennoch) die Widerrufserklärung abgegeben (und auch ohne einen Versuch, sich unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen).
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 13:33    Titel: Antworten mit Zitat

Raymond hat folgendes geschrieben::
Ähm, Max....
Die §§ 119 und 121 BGB sind diejenigen, die meine Ausführungen unterstützen und nicht widerlegen...


Ich wollte Sie nicht unbedingt widerlegen, sondern nur klar machen, daß es Schwierigkeiten geben kann.

Raymond hat folgendes geschrieben::
Die Frist wurde gewahrt, da der VK (bzw. der Agent) die Erklärung (Rücktrittsangebot) unverzüglich nach Bekanntwerden abgeschickt hat.


Das, was Sie "Rücktrittsangebot" nennen, müßte überhaupt eine Anfechtungserklärung sein. Ob das der Fall ist, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Ich bin jedenfalls skeptisch.

Und überhaupt:

Kann der Verkäufer die angebliche Anfechtung beweisen? Wer sagt, daß ein Gericht dem Verkäufer den angeblichen Irrtum abkauft. Usw.

Die Aussage

Zitat:
Also meines Erachtens ist hier der VK auf der sichereren Seite.


ist deshalb mE schon sehr mutig. Der Verkäufer sollte sich bei einem möglichen Streitwert von über 2000,- € mal überlegen, ob nicht vielleicht zeitnah ein Rechtsanwalt zu konsultieren ist.
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Raymond
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Anmeldungsdatum: 15.03.2006
Beiträge: 212

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
Der Verkäufer sollte sich bei einem möglichen Streitwert von über 2000,- € mal überlegen, ob nicht vielleicht zeitnah ein Rechtsanwalt zu konsultieren ist.


Hmm... ich denke, diese Frage stellt sich hier wohl kaum, da wir hier nur über Sachverhalte und Fälle diskutieren und keine Rechtsberatung geben. Den Anwalt kann und darf unsere Diskussion niemals ersetzen.

Ein Gericht würde nach dem dargestellten Sachverhalt den Irrtum schon glauben, da ja nicht der Käufer die Echtheit in Frage gestellt hat, sondern der Verkäufer (oder Assistent) selbst hat auf die Möglichkeit hingewiesen.
_________________
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Kirchenmaus
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Anmeldungsdatum: 04.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die Antworten.

der VK hat einen Kommissionsvertrag mit dem Auftraggeber(Klienten) der Agentur geschlossen. Darin wird u.a. vereinbart:

Code:

hiermit tritt der Verkaufsagent dem Klienten bereits jetzt alle Fordernungen in der Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus dem Ausführungsgeschäften gegen einen Dritten erwachsen; Der Klient nimmt die Abtretung an.


und

Code:

Der Klient ist verpflichtet, dem Verkaufsagenten bereits bei Vertragsschluss die für den Verkauf der Vertragsprodukte notwendigen Informationen über diese vollständig und richtig zu erteilen.


und

Code:

Der Klient steht dem Verkaufsagenten in entsprechender Anwendung des Kaufrechts für alle Sach- und Rechtsmängel ein.
Der Klient versichert die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher zu den Vertragsprodukten gemachter Angaben. Er erklärt vorallem, ....alle für eine Kaufentscheidung wesentlichen Eigenschaften und Merkmale sowie etwaige Fehler, die den Wert des Kommissionsgutes mindern oder mindern könnten, wahrheitsgemäß anzugeben.

Der Verkaufsagent steht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dritten, mit denen er das Ausführungsgeschäft für Rechnung des Klienten abschliesst, nicht ein.



Wie verhält sich der VK jetzt gegenüber dem Auftraggeber(Klienten) und dem Käufer?

Und zum Anwalt konsultieren. Mit welchen durchschnittlichen Anwaltskosten könnte man für den VK rechnen?

Innerhalb der Auktion stand ausserdem in FETT und ROT:
Code:
Die Artikelbeschreibung stützt sich auf die Aussagen und Beschreibungen unserer Auftraggeber. Der Verkaufsagent  ist kein Fachhändler für den angebotenen Artikel und kann daher nur unqualifizierte und im Rahmen der Tätigkeit als Kommissionär verfasste Beschreibungen abgeben
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