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Haftung des Gesellschafters der OHG

 
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Kadoc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 10:19    Titel: Haftung des Gesellschafters der OHG Antworten mit Zitat

Zum Fall:

A scheidet aus der mit B und C betriebenen OHG aus. Dies wird am 09.04. ins Handelsregister eingetragen.
Ab September zahlt die OHG keine Miete mehr für das Ladenlokal, das die Gesellschaft zu Zeiten des A von Y gemietet hat. Im Dezember wendet sich Y deshalb an A und verlangt von ihm die Zahlung.


Frage:

Muss A dem Y für die seit September offen stehenden Mietraten haften? Und wie sieht es mit den künftig fällig werdenden Raten aus?



Zum ersten Teil der Frage brauche ich keine Hilfe, da haftet der A nach § 128 HGB i.V.m. §160 Abs. 1 HGB, da die Verbindlichkeit der OHG zu seiner Zeit begründet worden sind.
Daher bitte ich um Hilfe für den zweiten Teil !
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Toph
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 27. September 1999, Az: II ZR 356/98 (zur Haftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters)

Zitat:

1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß eine Nachhaftung des Beklagten von Gesetzes wegen bereits vom Ansatz her nicht in Betracht käme, da es sich bei den streitbefangenen Vergütungsforderungen um Ansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis handele, dessen Verlauf in der Zukunft allein wegen der Kündigungsmöglichkeit ungewiß sei, und die deshalb nicht als "bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten" (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB ) angesehen werden könnten.

Bei diesen Ausführungen verkennt die Revision - ebenso wie die vereinzelten, von der Revision herangezogenen Stimmen in der Literatur (Honsell/Harrer, ZIP 1986, 341, 342, 344; Heymann/Emmerich, HGB 2. Aufl. § 128 Rdn. 39) - die Bedeutung und den Gehalt des Merkmals "bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten". Sinn von § 160 Abs. 1 HGB ist es in erster Linie zu vermeiden, daß ein ausgeschiedener Gesellschafter zu lange Zeit mit einer Haftung für Verbindlichkeiten belastet wird, obwohl er wegen seines Ausscheidens weder weiteren Einfluß auf die Gesellschaft nehmen noch von den Gegenleistungen und sonstigen Erträgen profitieren kann (statt vieler: Habersack in Großkomm., HGB 4. Aufl. § 160 Rdn. 1). Sinn von § 160 Abs. 1 HGB ist es aber zugleich, einen Ausgleich zwischen diesem Anliegen und den Interessen der Gesellschaftsgläubiger zu schaffen. Allein schon im Hinblick auf diese Zweckrichtung sind Dauerschuldverhältnisse ohne Differenzierung nach gewissem oder ungewissem Verlauf in der Zukunft als Verbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB anzusehen (BGHZ 55, 267, 269, 270 - st. Rspr.; Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 128 Rdn. 29; Habersack aaO, § 160 Rdn. 10 i.V.m. § 128 Rdn. 63 ff., 65; Koller in Koller u.a., HGB 2. Aufl. § 128 Rdn. 10; Schlegelberger, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 50 f., 51; Stuhlfelner in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl. § 128 Rdn. 11; von Gerkan in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB § 128 Rdn. 24). Bei Dauerschuldverhältnissen ist nämlich die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selber angelegt mit der Folge, daß diese Schuldverpflichtungen mit dem Vertragsschluß als entstanden anzusehen sind, auch wenn einzelne Verpflichtungen erst später fällig werden (BGHZ 55, 267, 269, 270 - st. Rspr.; Habersack aaO; Koller aaO; Schlegelberger aaO). So verhält es sich auch bei dem hier streitbefangenen Dauerschuldverhältnis: Aus dem Steuerberatervertrag vom 21. Februar 1996 war der Kläger bis zur Beendigung durch Kündigung oder auf sonstige Weise fortlaufend zur Leistung von Buchhaltungs- oder sonstigen steuerlichen Arbeiten verpflichtet, die Gesellschafter ihrerseits waren auf der Grundlage des Steuerberatungsvertrages fortlaufend zu den vereinbarten Honorarzahlungen verpflichtet, wobei diese Verpflichtungen jeweils fällig wurden, wenn und soweit der Kläger seine Leistungspflichten voll erfüllt hatte.

2. Die Frist des § 160 Abs. 1 HGB ist gewahrt. Die streitbefangenen Vergütungsansprüche wurden innerhalb der Fünfjahresfrist fällig und gerichtlich geltend gemacht.

3. Die Revision meint, daß auch bei grundsätzlichem Bestehen einer Nachhaftung des Beklagten diese jedenfalls für diejenigen Vergütungsansprüche ausgeschlossen sei, die Leistungen des Klägers in der Zeit ab Anfang Dezember 1996 zum Gegenstand haben; dies ergebe sich aus der vom Senat entwickelten sogenannten Kündigungstheorie, nach der bei kündbaren Dauerschuldverhältnissen eine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nur bis zu dem Zeitpunkt besteht, zu dem der Gläubiger der Gesellschafter frühestens kündigen konnte; dieser Zeitpunkt sei hier im Hinblick auf die vertraglich vorgesehene dreimonatige Kündigungsfrist das Ende des Monats November 1996. Auch mit diesem Vorbringen bleibt die Revision ohne Erfolg.

a) Zum einen hätte die Anwendung der sogenannten Kündigungstheorie entgegen der Auffassung der Revision allenfalls zur Folge, daß ein kleiner, die Zeit ab Februar 1997 betreffender Teil der Vergütungsforderung erfaßt würde. Auch nach der sogenannten Kündigungstheorie entfiele nämlich die Nachhaftung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters erlangt hat. Diese Kenntnis lag aber frühestens Ende Oktober 1996 vor. Für eine Kenntnis des Klägers vor diesem Zeitpunkt hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen.

b) Zum anderen beruft sich die Revision aber auch im Hinblick auf den kleinen, die Zeit ab Februar 1997 betreffenden Teil der streitbefangenen Vergütungsforderung ohne Erfolg auf eine Enthaftung nach der sogenannten Kündigungstheorie.

aa) Der Senat hat diese Theorie vor dem Hintergrund der alten Rechtslage entwickelt (BGHZ 70, 132 ff.). § 159 a.F. HGB führte nicht zuletzt durch die Anknüpfung an die Verjährung dazu, daß bei langfristigen Schuldverhältnissen ein ausscheidender Gesellschafter unter Umständen zeitlich unbegrenzt weiter haften mußte. Dies bedeutete für den betroffenen Gesellschafter ein unüberschaubares und damit nicht zumutbares Risiko. Deshalb mußte die Rechtsprechung korrigierend eingreifen und die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters in den jeweils zur Entscheidung anstehenden Fällen unabhängig von der Verjährungsfrage in vernünftiger Weise begrenzen. Für ein solches Korrektiv besteht nach Inkrafttreten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes keine Veranlassung mehr. Entgegen vereinzelten Stimmen in der Literatur (Baumbach/Hopt aaO, § 160 Rdn. 1) hat der Gesetzgeber mit § 160 n.F. HGB nicht lediglich eine zeitliche Obergrenze festgelegt, die eine kürzere Nachhaftung aus anderen Gründen und damit insbesondere die Anwendbarkeit der Kündigungstheorie unberührt läßt. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit § 160 n.F. HGB eine umfassende Regelung des Problems der Nachhaftungsbegrenzung vorgenommen. Er hat dabei die Rechtsprechung zu dem alten Recht gesehen sowie berücksichtigt und wollte dabei auch die Dauerschuldverhältnisse einbezogen wissen (BT-Drucks. 12/1868, S. 8 ). Damit hat der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit für alle Verbindlichkeiten einheitlich den Weg einer klar festgelegten Ausschlußfrist gewählt. Mit diesem Weg hat er zugleich die Interessen der Beteiligten in einer Weise berücksichtigt und ausgeglichen, die zwar fraglos gewisse Härten mit sich bringt, aber letztlich für keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund hält der Senat bei der Auslegung des § 160 Abs. 1 n.F. HGB an der sogenannten Kündigungstheorie nicht mehr fest (im Ergebnis ebenso: OLG Dresden, Urt. v. 2. Oktober 1996, NJW-RR 1997, 162, 163, 164 = ZIP 1996, 1868, 1870, 1871; Funke, DB 1992, 2177, 2178; Habersack aaO, § 160 Rdn. 34; Hornung, Rpfl. 1994, 488, 491, 492; Nitsche, ZIP 1994, 1919, 1921; Reichold, NJW 1994, 1617, 1619; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. 1997 § 51 II 1, S. 1485; Seibert, DB 1994, 461 ff.; Stuhlfelner aaO, § 128 Rdn. 14; von Gerkan aaO, § 160 Rdn. 7; Waldner, WiB 1994, 297, 298, 299).

bb) Für zweigliedrige Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, deren Betrieb von einem Gesellschafter nach Übernahme der Gesellschaftsanteile des anderen Gesellschafters als Alleininhaber fortgeführt wird, gelten keine Besonderheiten. Die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters einerseits und der Gläubiger andererseits sind der Interessenlage bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft vergleichbar. Hier wie dort hat der betroffene Gläubiger ein Interesse an der Nachhaftung, der ausscheidende Gesellschafter ein Interesse an Nachhaftungsbegrenzung.


Anschluß Landesarbeitsgericht Düsseldorf 9. Kammer, Urteil vom 26. Januar 2001, Az: 9 (4) Sa 1494/00

Zitat:

Leitsatz

Bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis haftet der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Gesellschafter gesamtschuldnerisch für den Verzugslohn eines Arbeitnehmers als Gesellschaftsgläubiger nach § 160 Abs 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes, der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist fällig gewordenen und gerichtlich geltend gemacht worden ist (im Anschluß an BGH vom 21.9.1999, Az: II ZR 356/98 = NJW 2000, 208).


Ergo: A haftet nach §160 HGB bis zum Ablauf der 5 Jahre auch für künftig fällig werdende Raten.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Kadoc
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
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