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Folgender Fall:
Ein Mein möchte sein kleines Haus verkaufen, welches ihm zur Hälfte gehört. Die andere Hälte gehört bereits seinen 3 Kindern.
Alle sind mit dem Verkauf einverstanden. Um sich entsprechend beraten und den Wert des Hauses schätzen zu lassen geht der Mann mit seiner Tochter zum Anwalt. Dieser soll sich um einen Gutachter kümmern.
Kurz darauf verstirbt der Mann. Die Kinder erben somit den restlichen Anteil des Hauses.
2 der Kinder gehen nun zum gleichen Anwalt, immer noch um ein Gutachten zu bekommen und ggf. das Haus zu verkaufen.
Nach einigen diletanttischen Schreiben und immer wieder gleichen Nachfragen des Anwaltes, in denen er z. B. die Anschrift des Objektes mit einer Mietwohnung verwechselt, kündigt einer der Mandanten das Mandat.
Bis zum Kündigungszeitpunkt wurde lediglich die Adresse eines Gutachters genannt. Weitere Schritte waren noch nicht eingeleitet.
Nun schickt der Anwalt seiner EX-Mandantin eine Rechnung in der er den Gegenstandswert auf sagen wir mal 120000 Euro festsetzt.
Mir stellen sich nun folgende Fragen:
1.) Wie kommt der Gegenstandswert - ohne Gutachten - hier zustande?
2.) Müßte der Anwalt die Rechnung nicht auf beide Mandanten aufteilen? also getrennte Rechnungen stellen?
3. Welche Möglichkeiten der Überprüfung gibt es?
1.) Ist kein Betrag bekannt, wird der Gegenstandswert nach billigem Ermessen geschätzt. Da hier der Verkauf eines Hauses zur Disposition stand, könnte durchaus der Wert der Haushälfte ausschlaggebend sein. Da es sich bei Anwaltsgebühren um Pauschgebühren handelt, ist es egal, wie viele Schriftsätze der Anwalt getätigt hat. Sobald nur ein Schreiben raus geht, gilt die Geschäftsgebühr nach 2400 VV RVG.
Eine Überprüfung des Gegenstandswertes erfolgt im Zweifel im Rahmen der Gebührenklage vor Gericht.
2.) Wenn zwei Personen einen Vertrag gemeinsam eingehen, haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Gesamtschuldner heisst aber auch, dass sich der Gläubiger aussuchen kann, von wem er das ganze Geld holt. Die Gesamtschuldner müssen dann im Innenverhältnis den Ausgleich finden. Im Regelfall wird der Gläubiger die Rechnung immer der Person schicken, bei der mehr zu holen ist.
3.) Da die Gebühr unter 5.000,- € beträgt und das Gebührenverfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegt, gibt es 3 Möglichkeiten:
a) Sich verklagen lassen, bei Gericht die Höhe des Gegenstandswertes bestreiten und schauen, was das Gericht entscheidet. Problem: Ist die Rechnung korrekt, kriegt der Anwalt nochmal mehrere Gebühren aus dem Gegenstandswert Rechnungshöhe und das Gericht die Gerichtskosten.
b) Einen Anwalt aufsuchen, der die Rechnung überprüft und dann entscheidet, wie viel man sofort zahlt und wieviel man den Anwalt einklagen lässt. (Dazu braucht dieser jedoch das Gutachten).
c) Das Gutachten erstellen lassen, bei niedrigerem Wert die Rechnung beim Anwalt monieren und höflich um Korrektur bitten.
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