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Macht ein Kostenfestsetzungsverfahren Sinn, wenn vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich mit Kostenaufhebung geschlossen wurde oder kann dann sofort mit Mandant bzw. Rechtschutzversicherung abgerechnet werden?
Der KFB soll ja zum einen ein vollstreckbarer Titel der Kosten gegen den Kostenschuldner darstellen, zum anderen bei Kostenquotelung für Klarheit sorgen.
Da beim Vergleich vor dem Arbeitsgericht die Gerichtskosten entfallen und bei Kostenaufhebung die Anwaltskosten ohnehin vom Mandanten /RSV zu tragen sind, ist ein KFA meines Erachtens nicht notwendig.
Ich für meinen Teil rechne in solchen Fällen sofort und unmittelbar ab. Selbstverständlich behält man sich den KFA vor, falls der Mandant nicht zahlen will. In solchen Fällen ist der KFB eine kostenlose Alternative zur Gebührenklage.
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