Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Eigentümergrundpfandrechte und Löschung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Eigentümergrundpfandrechte und Löschung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Gampe Siegfried
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.03.2006
Beiträge: 21
Wohnort: Schwandorf, Bayern

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 19:16    Titel: Eigentümergrundpfandrechte und Löschung Antworten mit Zitat

A und B sind Geschwister und gemeinsam in Erbengemeinschaft an einem Grundbesitz beteiligt.

A besitzt 10% Anteil und B besitzt 90% Anteil.

B hatte den Anteil von 90% im Jahr 2000 von der gemeinsamen Mutter von A und B in einem notariellen Vertrag übertragen bekommen. Als Gegenleistung hat B sich zur lebenslagen Wart- und Pflege der gemeinsamen Mutter verpflichtet.
Die Erbteilsübertragung der Mutter an B wurde ordnungsgemäß im Grundbuch vollzogen.

Die gemeinsame Mutter von A und B verstirbt im Jahr 2001.

Da nach dem Tode der Mutter keine Einigung über die Nutzung und Verwertung des streitgeständlichen Grundbesitzes erreicht werden konnte, wurde der Grundbesitz im Oktober 2003 in Teilungsversteigerung (Zwangsversteigert).

A erwarb den streitgegentändlichen Grundbesitz gemeinsam mit seiner Ehefrau C mit einem Bargebot von 22.000 € zuzüglich 46.000 € bestehen bleibender Rechte in Abt. III des Grundbuches.

In den 46.000 € bestehen bleibender Rechte in Abt. III sind zum größten Teil Eigentümerhypotheken enthalten, da diese Hypotheken von der gemeinsamen Mutter und B bis auf einen Restbetrag von 2.000 € bezahlt worden sind.

Der Anspruch auf Rückgewähr dieser Eigentümerhypotheken wurde B ebenfalls von der verstorbenen Mutter mit dem notariellen Übertragungsvertrag im Jahr 2000 übertragen. Allerdings wurde versäumt diese Rückgewähransprüche im Grundbuch einzutragen.

Obwohl B ihre Ansprüche auf die Eigentümerhypotheken zur Zwangsversteigerung anmeldete, fanden sie bei der Erlösverteilung im Zwangsversteigerungsverfahren keine Berücksichtigung.

Das Zwangsversteigerungsgericht räumte allerdings ein, dass es sich bei den valutierten Grundpfandrechten in der Hauptsache wohl um Eigentümerhypotheken handelt. Allerdings, eine genaue Klärung darüber, wer Berechtigter dieser Eigentümergrundschulden ist, sei in dem vorliegenden Fall durch andere Gerichte zu prüfen.

Damit ging B nach der Zwangsversteigerung im Jahr 2003 davon aus, dass sie zunächst aus der Zwangsversteigerung keinen Anspruch auf Rückgewähr der Eigentümerhypotheken herleiten könne.

Ein Jahr später, im Juli 2004, verklagte A die B auf Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der Schenkungsurkunde der verstorbenen Mutter vor einem LG X.

Im November 2004 fand die mündliche Verhandlung statt. Diese Güteverhandlung, bei der weder Eigentümergrundschulden noch deren Rückgewähr Gegenstand des Verfahrens waren, endeten in einem Vergleich.

Zitat Vergleich:

1.) A erklärt sich bereit an B einen Betrag von 29.000 € bis zum .... zu zahlen.
Mit Zahlung dieses Betrages sind sowohl die verfahrensgeständlichen Ansprüche der Parteien
abgegolten und erledigt als auch die verfahrensgeständlichen Ansprüche der Parteien vor dem LG Y
mit dem Az.: yyyyyy.

2.) B verpflichtet sich, nach Zahlung des Betrages gem. Ziffer 1) entsprechende Erklärung abzugeben, um die
im Schreiben des AG (Zwangsversteigerungsgericht) vom 00.00.2003 aufgeführten Grundpfandrechte
einer Llöschung zuzuführen. Die Kosten der Löschung trägt A.

Anmerkung zu Ziffer 1)

Bei dem Verfahren vor dem LG Y mit dem Az.: yyyyy sind Gegenstand des Verfahrens Ausgleichsansprüche von B gegen A auf Ausgleich von anteiligen Kosten aus Erhaltungs- und Verwaltungskosten zum streitgegenständlichen Grundbesitz in Höhe von ca. 50.000 €. Eigentümerhypotheken gehören nicht dazu. Im Verfahren bei LG X ist Gegenstand die Klage auf Pflichtteilsergänzung von A gegen B. Auch hier wurden Eigentümerhypotheken nicht besprochen.

Anmerkung zu Ziffer 2)

Während der Protokollierung des Vergleichs zu Ziffer 1) stellte A seine Forderung auf eine entsprechende Erklärung von B, die zur Löschung der im Schreiben des AG (Zwangsversteigerungsgericht) vom 00.00.2003 aufgeführten Grundpfandrechte führen soll.

Da B zunächst mit dieser Ziffer 2 nicht anfangen konnte, fragte sie A wofür denn diese Löschung dienen sollte, da sie ja nach Zuschlagbeschluss an A und seine Ehefrau keine Gläubigerin der Grundpfandrechte mehr sei, sondern die Gläubigerbank.

A erwiderte auf die Frage von B: Die Löschung der Grundpfandrechte diene ihrem eigenen Schutz, damit sie aus der persönlichen Haftung gegenüber der Gläubigerbank entlastet würde.

Unter einem gewissen Druck, das Gericht wollte den Vergleich auf jeden Fall abschließen, stimmte B dem Vergleich letztendlich zu.

Einige Tage nach Abschluss des Vergleichs erfuhr B von der Gläubigerbank, dass diese dem A und seiner Ehefrau bereits im Mai 2004 die Löschung der Grundpfandrechte verweigert hatte.

Zitat:

Da auch die Löschung der nicht mehr valutierenden Rechte nicht mehr vor dem Versteigerungstermin erfolgten, blieben die Rechte, wie bereits erwähnt, im Rahmen des geringsten Gebots bestehen. und wurden insoweit von Ihnen in Höhe der vorerwähnten Werte Bestandteil der Gebotsverpflichtung. Mit Ausnahme des Teilbetrages für das Recht Abt. III lfd.Nr. 5 kann eine Löschungsurkunde für die Rechte daher de jure nur mit einer schriftlichen Zustimmung der früheren Miterbin bzw. Miteigentümerin, Frau B, erteilt werden, da eine Löschung der Rechte ansonsten eine Reduzierung der Gebotsverpflichtung bzw. der, aufgrund der damaligen Eigentumsverhältnisse, auch Frau B zustehenden Teilungsmasse, zur Folge hätte.

Im weiteren Verlauf des Prozesses hat B den Vergleich wegen arlistiger Täuschung angefochten.

In einer weiteren Verhandlung zur Anfechtung wurde vom Gericht deutlich gemacht, dass zwar die Grundpfandrechte in der Verhandlung zum Vergleichsabschluss nicht thematisiert wurden, aber ein Ausgleich der Eigentümerhypotheken nach Auffassung des Gerichts bereits erfolgt sei. Das Gericht legte der B nahe, ihren Antrag auf Täuschung zurück zu nehmen, da er unbegründet sei.

Ein Ablehnungsantrag des Richters wegen Befangenheit wurde abgelehnt.

Eine Entscheidung zum Täuschungsantrag von B ist bis heute noch nicht erfolgt.

Da B zwischenzeitlich mit Zwangshaft zur Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Ziffer 2 bedroht wird, bitte ich um Beträge

Wie müsste die entsprecehnde Erklärung von B zu Ziffer 2 ausgeführt werden, damit sie Ziffer 2 des Vergleichs gerecht wird und gleichzeitig B nicht auf ihre Eigentümerhypotheken verzichtet.

Zitat: Gibt es dazu relevante Entscheidungen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 19.04.06, 21:33    Titel: Re: Eigentümergrundpfandrechte und Löschung Antworten mit Zitat

Gampe Siegfried hat folgendes geschrieben::
Wie müsste die entsprecehnde Erklärung von B zu Ziffer 2 ausgeführt werden


Und so eine nicht unerhebliche Frage wollen Sie ernsthaft in einem *Forum* klären?
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Zivilprozeßrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.