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Onlinespiel - Server abgeschaltet

 
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slick
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 07:27    Titel: Onlinespiel - Server abgeschaltet Antworten mit Zitat

Person A spielte in der Vergangenheit häufiger ein Online-Spiel. Nachdem nun Person A lange nicht mehr online gespielt hat wollte Person A nun wiedermal online spielen.

Es stellte sich herraus dass der Hersteller des Spieles bzw. Betreiber des Online-Spiele-Servers diesen wohl abgeschaltet hat.

Dies ärgert nun Person A diesbezüglich dass zum einen wichtige Spielstände und der erschaffene Charakter verloren sind, sowie sowie die Online-Spielmöglichkeit ein entscheidendes Kriterium beim Erwerb des Spiels war.

Die AGB hat Person A hierzu leider noch nicht studiert.

Person A sieht die Sache so das die auf der Spiele-Verpackung (des vor ca. 2 Jahren teuer gekauften Spieles) angegebene Online-Spielbarkeit gegeben sein müßte (unabhängig von der packungsinternen AGB), oder? Was könnte Person A diesbezüglich unternehmen? Darf Betreiber B den Server eigentlich "einfach so" abschalten? Kontaktversuche seitens Person A an Betreiber B verliefen bisher erfolglos.
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 08:17    Titel: Re: Onlinespiel - Server abgeschaltet Antworten mit Zitat

slick hat folgendes geschrieben::
Die AGB hat Person A hierzu leider noch nicht studiert.
Warum nicht? Das wäre nämlich sehr sinnvoll, denn ohne die Kenntnis der AGB (die wahrscheinlich keine AGB sind) können alle Antwortenden hier nur mit einer langen Stange im Nebel herumstochern! Mit den Augen rollen

Wobei meine Stange sagt, daß es mit ziemlich großer Sicherheit keine langfristige Verpflichtung seitens B gibt, die Online-Spielbarkeit sicherzustellen. Aber wie gesagt: dieser Nebel... Lachen
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slick
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
die wahrscheinlich keine AGB sind

AFAIK sind in Deutschland AGBs nur gültig wenn sie vor dem Kauf bekannt gegeben werden/einsehbar sind. Also könnte meines Wissens nach Person A doch auf die Erfüllung der _auf_ der Packung beschriebenen Funktionalitäten bestehen? (insbesondere da die (veraltete?) Website immernoch diese Features anpreist.)
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ist es denn so schwer...? Mit den Augen rollen
Was steht denn nun konkret in den AGB (nochmal: ich glaube eher nicht, daß es sich hier um AGB handelt!)? Was steht konkret auf der Verpackung?
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Les dir mal genau die AGB´s durch, dort wird dir 100%ig die möglichkeit zum online spielen geboten aber eben nicht das dir server zur verfügung gestellt werden b.z.w server die punktestände etc. speichern b.z.w wird das wahrscheinlich wenn überhaupt nur mit bestimmten auflagen (zeit/ min. user zahl etc).

außerdem hättest du m.M. nach die agb´s auch durchlesen können als du das spiel installiert hast b.z.w musstest du diese 100%ig mit einem *klick* bestätigen. m.M. nach ist das online spielen schon "gegeben" wenn du dich mit einer anderen person "direkt" auf dessen erstelltem "server einklinken" kannst.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::
außerdem hättest du m.M. nach die agb´s auch durchlesen können als du das spiel installiert hast b.z.w musstest du diese 100%ig mit einem *klick* bestätigen.


Solche nachträglichen "Vereinbarungen" (die berühmten EULAs) sind nach deutschem Recht nichtig.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

wenn sie wirklich so unwirksam sind warum ist es dann bei (wahrscheinlich) jeder software so die es in D zu kaufen gibt? somit könnte ich also jede software so behandeln als gäbe es keine agb´s/nutzungsbedingungen?
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Weil die Anwender es nicht wissen Winken. Wenn man eine Software im Laden kauft ist diese EULA hinfällig.

http://de.wikipedia.org/wiki/EULA hat folgendes geschrieben::
...
Diese EULAs sollen den Benutzer neben den üblichen Klauseln zur Wahrung des Urheberrechts oft auch zu mehr verpflichten: Bestimmte Hersteller versuchen damit z.B. zu verhindern, dass der Kunde das Produkt verwendet, um Negatives über ihn (den Hersteller) zu verbreiten.

Obwohl diese Verträge auf Laien oft sehr "offiziell" wirken, haben sie in Europa meist keine Gültigkeit: Der Vertrag über die Nutzung der Software wird nämlich schon beim Kauf geschlossen, zu diesem Zeitpunkt ist die EULA für den Kunden jedoch noch nicht einsehbar. Gesetzliche Regelungen, wie z.B. das Urheberrecht gelten auch ohne Erwähnung in einer EULA, darüber hinausgehende Klauseln sind ungültig.

Hinzu kommt, dass das Anklicken von "Ich stimme dem EULA zu" o.ä. nicht zum Abschluß eines Vertrages führt, da diese Handlung keinen objektiven Erklärungsgehalt hat, denn der Hersteller kann nicht davon ausgehen, dass jemand, der bereits das Nutzungsrecht durch Erwerb des Eigentums an dem Datenträger mit der Software erlangt hat, nun noch einen zusätzlichen Vertrag schließen möchte, der ihm dann das Recht zur Nutzung geben würde - denn das hat er schon. Das Anklicken ist daher keine Willenserklärung, so dass kein Vertrag mit dem Hersteller geschlossen wird.

Nach bundesdeutschem Recht wäre ein Großteil der Klauseln dieser Vereinbarungen darüberhinaus zumindest für Privatkunden auch deshalb nicht bindend, weil sie als AGB den Endnutzer einseitig und ungewöhnlich einschränken. So kann zum Beispiel auch in der EULA ein Rückgaberecht, wenn jemanden die sonstigen Lizenzbestimmungen nicht zusagen, nicht ausgeschlossen werden. Bei einem Computerkauf etwa sieht der Endkunde die "Vereinbarung" meist erst, wenn er den Rechner erstmals bootet. Der Kunde kann trotz bereits erfolgter Inbetriebnahme bei überraschenden, einschränkenden Klauseln in der EULA unter Umständen sogar den gesamten Kaufvertrag rückgängig machen, alternativ wäre auch eine Ungültigkeit einzelner Klauseln denkbar.

Etwas anderes gilt hingegen für Software, die der Nutzer nicht dadurch erhalten hat, dass er sie auf einem Datenträger erworben hat, wenn also bspw. ein Programm aus dem Internet heruntergeladen wurde. Da hier ein Benutzungsrecht nicht aus dem Eigentum am Datenträger herrühren kann, benötigt der Nutzer tatsächlich einen Lizenzvertrag, um die Software nutzen zu können. Solche EULAs sind daher prinzipiell bindend. Einzelne Klauseln des EULAs können aber immer noch als unzulässige AGB unwirksam sein.
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