Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beihilfe- Rücknahme/Rückzahlung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beihilfe- Rücknahme/Rückzahlung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 31.03.06, 10:46    Titel: Beihilfe- Rücknahme/Rückzahlung Antworten mit Zitat

Hallo!
Handelt es sich hier um Anfechtungsklage?
Einem Unternehmen wird eine staatl. Unterstützung gewährt, die Abwicklung über Rückzahlung etc. wird in einem Darlehensvertrag (Laufzeit mehrere Jahre, zinslos) zwischen Behörde und U geregelt. Der Betrag wird dann ausgezahlt und U nutzt diese Summe um betriebsbedingte Investitionen zu leisten. Ein Jahr später entscheidet EU-K dass die Gewährung d. Darlehens eine mit GemeinschaftsR unvereinbare Beihilfe stellt. Und diese vom Empfänger zurückgefordert werden soll nebst Zinsen. Dtl. Und das betroffene Bundesland greifen diese Entscheidung der Kommission nicht an. Die Behörde, welche die Vergabe gewährt hatte, beabsichtigt nun per VA die Darlehensvaluta direkt von U zurückzufordern, nach ordnungsgemäßer Anhörung von U. Daraufhin ergeht dann ein Bescheid der Behörde-> Rückforderung. U möchte nun klagen.
Ich würde ja sagen, dass statthafte Klageart hier eine Anfechtungsklage wäre bezüglich der Rückforderung der gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe. (Klage gegen Rücknahme eines rechtsw. begünstigenden VA)
Liegt ein begünst. VA auch dann vor, wenn wie hier eine Geldleistung gewährt wird (Vorteil), aber diese irgendwann ja mal auch zurückgezahlt werden muss?
Mit den Augen rollen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 12:54    Titel: Rückforderung darlehen Antworten mit Zitat

Also nochmal:

Ein Unternehmen wendet sich an eine Behörde zwecks staat. Unterstützung. Nach einigen Verhandlungen einigt man sich und schliesst einen privatrechtlichen Darlehensvertrag( lange Laufzeit, zinslos). Wenige zeit später stellt EU-K fest, dass die Geldleistung eine nach Art. 87 I, Art 88 III 3 EGV mit GemR unvereinbare Beihilfe darstelle-> Behörde hat den gewährten betrag nebst Zinsen zurückzufordern. Behörde oder BRD gehen gegen diese Entscheidung nicht vor.
Behörde hört das Unternehmen ordnungsgemäß an, da sie beabsichtigt das Darlehen per VA zurückzufordern. Nach Anhörung erliess die Behörde dann einen Bescheid indem sie die Rückforderung des Geldes anordnet (Begründung: Rückforderung durch VA sei zur wirksamen und raschen Durchsetzung gemeinschaftsrechtl. Verpflichtungn erforderlich...im Übrigen liegt öffentlich-rechtl. Erstattungsanspr. vor) U damit nat. nicht einverstanden und möchte klagen.

So, geht es hier um eine KLage gegen den Rückforderungsbescheid?(Anfechtung?)Bezüglich der Geldleistung von Staat an U, privatrechtl. Darlehensvertrag, liegt hier ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor? Wie prüfe ich das?(Vorgehensweise)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Patma,

stetes Tropfen höhlt den Stein ... Winken

Also aus meiner Sicht Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid. Dürfte aber erfolglos sein. Übrigens: IdR vorher Widerspruchsverfahren.

Die anderen Punkte sind sachverhaltsmäßig etwas dünn. Oft ist es so, daß die Behörde über das "Ob" einer Beihilfe durch VA entscheidet, dagegen die nähere Ausgestaltung (das "Wie") mittels privatrechtlichen Vertrages (Stichwort: "Zweifstufentheorie"). Viel mehr kann ich dazu erstmal nicht sagen, weil nicht klar ist, wie die Beihilfegewährung genau ablief.

Tip: Lesen Sie mal diese Entscheidung des BVerfG. Da sind die wesentlichen Punkte zur Problematik: gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe und Rücknahme gem. § 48 VwVfG angesprochen und Verweise auf weitere Fundstellen enthalten.

Übersichtlich ist auch der Abschnitt in: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 11 Rn. 38a - 38d.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 01.04.06, 14:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also grds. sehe ich auch dass es hier um eine KLage gegen die Rückforderung geht. Die Rückforderung geschah mittels VA.

Bin mir nicht sicher ob es sich um eine Rücknahme nach § 48ff handeln könnte. Die Rückforderung geschieht zwar mittels VA, aber die Gewährung der Leistung nicht. Dies geschieht mittels privatrechtlichen Darlehensvertrag. Meines Erachtens erging hier vorher kein Bescheid über die Gewährung(ob überhaupt) ,sondern man einigte sich, schloss Vertrag und U bekam das Geld.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Etwas präziser: Nach der Rspr. des BVerwG werden Subventionsdarlehen zweistufig ("Zweistufentheorie") vergeben:

1. Bewilligung ("Ob") = VA,
2. Ausgestaltung/Abwicklung ("Wie") = privatrechtlicher Darlehensvertrag.

(jedoch streitig; Nachweise bei Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 17 Rn. 11ff.)

Zitat:
Meines Erachtens erging hier vorher kein Bescheid über die Gewährung(ob überhaupt)

Das können nur Sie wissen. Winken

Beachten sollte man aber, daß der "Bewilligungsbescheid" nicht schriftlich erteilt werden muß, sondern auch formfrei (sogar konkludent) erteilt werden kann.

Auch wenn die Behörde keine ausdrückliche Rücknahme erklärt, ist der Rückforderungsbescheid zugleich als Rücknahme auszulegen. Bei der Rücknahme (§ 48 VwVfG) und der Rückforderung (§ 49a VwVfG) handelt es sich um zwei selbständige VAe, die äußerlich in einem Bescheid zusammengefaßt sein können.

Es müßten dann beide VA mittels (Anfechtungs-)Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

okay...ich habe ein Aufbauproblem!!, Ich weiß gar nicht wie ich anfangen soll!
Ausgehend davon dass hier ein öffentlich-rechtl. Vertrag vorliegt, wie prüfe ich das dann??
Hier klagt ja das U gegen den Bescheid indem die Behörde das Geld zurückfordert-> Aufbauproblem, was prüfen?(ggfs hilfsgutachterlich). Bei der Frage nach der öffentlich-rechtl. Streitigkeit, muss ich hier schon konkret auf den Streit öffentlich-rechtl. Vertrag<->VA eingehen? Die Behörde klagt ja nicht gegen das Unternehmen..
Ich bin am verzweifeln.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 02.04.06, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Worum gehts eigentlich? Hausarbeit ÖffR - Fortgeschrittene?

Und wieso öffentlich-rechtlicher Vertrag?

Zum Verständnis kann ich nur immer wieder auf Maurer, AVerwR verweisen: § 17 befaßt sich übersichtlich mit der Subventionierung und den damit zusammenhängenden Problemen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Nun ein verwaltungsakt kommt meines Erachtens eben nicht in Frage. Die Verhandlungen und letztendlich der Abschluss eines Darkehensvertrages sprechen schon eher für einen Vertrag als für einen Verwltungsakt...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 04.04.06, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Patma hat folgendes geschrieben::
Nun ein verwaltungsakt kommt meines Erachtens eben nicht in Frage. Die Verhandlungen und letztendlich der Abschluss eines Darkehensvertrages sprechen schon eher für einen Vertrag als für einen Verwltungsakt...

Patma hat folgendes geschrieben::
Nach einigen Verhandlungen einigt man sich und schliesst einen privatrechtlichen Darlehensvertrag( lange Laufzeit, zinslos).

Also meines Erachtens haben Sie zwei Probleme:

1. Ein Sachverhaltsproblem: Oben haben Sie noch geschrieben: "privatrechtlichen Darlehensvertrag." Was denn nun? Es ist schwierig, zu diskutieren, wenn man den Sachverhalt nicht kennt. Sie dürfen den Sachverhalt nicht quetschen, sondern müssen ihn so hinnehmen, wie er ist.

2. Ein Verständnisproblem: Haben Sie sich über die "Zweistufentheorie" ein paar Gedanken gemacht und mal was dazu gelesen? Diese "Theorie" ist zwar nicht unumstritten, aber vor allem in der Rspr. anerkannt. Ich denke, damit bekommt man Ihren Fall in den Griff. Lesen Sie die von mir (oben) zitierten Stellen im Maurer. Besser kann ich es Ihnen nicht erklären.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 09:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich weiß, ich weiß...
Laut SV wird ein privatrechtlicher Darlehensvertrag geschlossen. Deswegen "wehre" ich mich hier gegen die Annahme eines VA. Den würde ich ja dann ebenso hineindichten, denn für die Annahme eines vorher ergangenen Bescheids geht aus dem SV nichts hervor. (Deshalb möchte ich hier eigentlich nicht nach der 2-Stufen-Theorie gehen, auch wenn Rspr. sie noch anwendet)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 15:24    Titel: KLAGEART? Antworten mit Zitat

Frage mal anders:

Wenn ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zwischen eine Behörde und einem Untrenehmen geschlossen wird. Die Behörde dann später nach Auszahlung die Subvention wieder zurückfordert, und zwar mittels VA. Das U ist damit natürl. nicht einverstanden, meint Rücknahme per VA nicht möglich, Darlehensvertrag immer noch wirksam....Und das U dann klagt, welche Klageart ist dann statthaft?Kann mir da jemand helfen?
P
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

Patma hat folgendes geschrieben::
Wenn ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zwischen eine Behörde und einem Untrenehmen geschlossen wird.

Patma hat folgendes geschrieben::
Die Behörde dann später nach Auszahlung die Subvention wieder zurückfordert,

Was denn nun, ein privatrechtlicher Darlehensvertrag oder ein öffentlich-rechtlicher Subventionsvertrag Frage
Für den Rückforderungs-VA gilt: erst Widerspruchsverfahren, dann Anfechtungsklage.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Patma
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.09.2005
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Also, eine Behörde schliesst, nach mehreren Verhandlungen mit Unternehmen über die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung, letztendlich mit dem Unternehmen einen privatrechtlichen Darlehensvertrag.(Mehr Angaben sind dazu nicht da)
Geld wird auch ausgezahlt.
Etwas mehr als ein Jahr später, fordert die Behörde das Darlehen wieder zurück, und zwar per Bescheid.(Aufgrund einer Entscheidung der Kommission, das Beihilfe rechtswidrig gewesen sei) U möchte nun gegen den bescheid KLage erheben.
So und hier weiß ich auch nicht so recht weiter., ist das Darlehen aufgrund eines öffentlich-rechtl. Vertrages gewährt worden? Aber hier steht, dass ein privatrechtlicher Darehensvertrag geschlossen wurde...also privatrechtlich. Demnach läge hier schon mal keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? Aber wie prüfe ich das dann gutachterlich?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.