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Ex-Mann fällt Kamera zu Boden, zahlt seine Haftpflicht?

 
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petra1199
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 22:26    Titel: Ex-Mann fällt Kamera zu Boden, zahlt seine Haftpflicht? Antworten mit Zitat

Guten Abend,

der Ex-Mann (getrennt lebend, nicht geschieden) von Frau Y hilft dieser dabei, einige Gegenstände auf den Dachboden zu bringen. Mit einem längeren Regalbrett wirft Herr Y versehentlich die Digitalkamera von Frau Y zu Boden, die dabei kaputt geht. Herr Y sagt sofort, das würde seine Haftpflicht übernehmen. Frau Y ist skeptisch, da doch beide den gleichen Namen haben und die Rechnung auch auf Ihren Namen läuft. Übernimmt die Versicherung diesen Schaden? Bzw. was muss man bei der Schadensmeldung beachten?

Danke für eine Antwort

Petra
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

nein, übernimmt die haftpflicht nicht.

haftpflichtansprüche von personen untereinander, die zusammen in einem vertrag versichert sind, sind vom versicherungschautz ausgeschlossen.

erst mit der endgültigen scheidung fällt der partner aus der versicherung heraus. solange ist er auch noch mitversichert, es sei denn, das der vertrag in irgendeiner form auf z.b. einen single-tarif umgestellt wurde. dann hat aber der andere partner auch keinen versicherungschutz mehr und sollte sich kurzfristig nach einer eigenen privat-haftpflichtversicherung umsehen.
_________________
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hm. Keine einfache Frage.

Ich beantworte die letzte Frage, was soll man beachten, mal zuerst: Der Schaden und die sonstigen Umstände
(Schadenverursacher lebt dauernd getrennt von der Geschädigten) soll genau so geschildert werden, wie sich das
zugetragen hat. Nicht versuchen zu tricksen, das kann (im Extremfall) böse nach hinten losgehen.

So, jetzt mal zum Sachverhalt selbst: Dass der Schadenverursacher und die Geschädigte den gleichen
Familiennamen tragen, spielt soweit keine Rolle. Wichtiger ist, dass die beiden immer noch miteinander
verheiratet sind. Zu den mitversicherten Personen in der Privathaftpflichtversicherung zählt der Ehegatte des
Versicherungsnehmers. Weder in den Bedingungen noch im Kommentar dazu findet sich ein Hinweis, dass diese
Mitversicherung erlöschen soll, wenn sich die Ehegatten dauernd getrennt haben und eine Scheidung beabsichtigt
ist. Also können wir mal davon ausgehen, dass die Mitversicherung weiterhin besteht, und somit für diesen
Schadenfall kein Versicherungsschutz besteht (Ansprüche mitversicherter Personen untereinander sind nicht
versichert, § 4, II, Abs. 2a der AHB). Soweit die Theorie und die "reine Lehre". Es ist allerdings möglich,
dass der Versicherer sich kulanterweise nicht auf diesen Ausschlusstatbestand beruft. Einfach mal nachfragen,
wie kulant der Versicherer sich hier zeigt (erfahrungsgemäß ist es hier hilfreich, wenn man von einem
engagierten Versicherungsvertreter betreut wird, und wenn man sonst auch "guter Kunde" bei dem gleichen
Versicherer ist)

Aber selbst wenn die Geschichte mitversichert sein sollte, heißt das zunächst noch nicht, dass der Schaden
auch ersetzt wird. Der Haftpflichtversicherer ersetzt nur Schäden, für die nach den gesetzlichen Bestimmungen
auch Schadenersatz geleistet werden muss. Und für den vorliegenden Fall gibt es keine einheitliche Meinung.

Es handelt sich hier um eine sogenannte "Gefälligkeitsleistung", der Ehemann war gefälligkeitshalber für seine
Noch-Ehefrau tätig. Hierbei gibt es recht uneinheitliche Rechtsprechung. Die eine Meinung geht davon aus, dass
bei derartigen Gefälligkeitshandlungen ein "stillschweigender Haftungsausschluss" als vereinbart gilt, das
heißt, der gefälligkeitshalber Tätige soll, wenn er schon unentgeltlich und freiwillig bestimmte Arbeiten für
einen anderen verrichtet, nicht auch noch Schadenersatz leisten müssen für Schäden, die er leicht fahrlässig
verursacht hat. Die andere Meinung geht davon aus, wenn ein solcher Haftungsausschluss bestehen soll, muss der
auch vorher deutlich vereinbart werden, von einem "stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss" könne man
nicht ausgehen.

Für beide Meinungen gibt es Urteile (googeln mit den Begriffen Gefälligkeit Haftungsausschluss
Privathaftpflicht ergibt etliche Treffer), aber eine einheitliche Meinung hat sich noch nicht wirklich
durchgesetzt. Die Haftpflichtversicherer berufen sich allerdings, wen wundert´s, überwiegend auf die erste
Ansicht und lehnen hier einen Schadenersatz mangels Haftung eher ab. Ein guter Rechtsanwalt könnte hier
möglicherweise Urteile zusammenstellen und Argumente vorbringen, damit der Versicherer seine Meinung ändert -
immer vorausgesetzt, der Versicherer beruft sich nicht bereits auf die Ausschlussklausel "Schaden durch
mitversicherte Person"

Tja, was ist nun die Quintessenz davon? Wie die Sache ausgehen wird, wissen wir nicht. Es ist möglich, dass
der Schaden von der PHV ersetzt wird (nach meiner Meinung eher unwahrscheinlich, aber man wird sehen).
Jedenfalls wird dann auch nur der Zeitwert der Kamera ersetzt, und der kann erheblich niedriger liegen als der
damalige Neuwert oder der Preis für eine jetzt neue Kamera.

********************

edit: talla war schon wieder schneller (oder bin ich nur zu langsam ??)

Jedenfalls ist der Hinweis auf den Single-Tarif richtig. wenn der Ehemann eine PHV zum Single-Tarif haben sollte, gibt es natürlich keine "mitversicherte Person". Somit entfiele dieser Ausschluss. Dann bliebe nur noch die Frage der Haftung und somit des Schadenersatzes (Haftugnsausschluss für Gefälligkeitshandlung oder nicht?)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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ihuehn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.03.2005
Beiträge: 558
Wohnort: Bielefeld

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ein finanzieller Vorteil durch die Hilfe des Ehemannes ist zu prüfen (Umzug...?). Dann kann man auch etwas zum Tatbestand der Gefälligkeit sagen.
_________________
Bitte berücksichtigen Sie, dass meine Meinung beruflich beeinflusst ist Winken
WM- ich war dabei!!
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