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spacken123 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 12.04.06, 14:37 Titel: Rechnung deutlich höher als das Angebot |
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Hallo,
A. (Auftraggeber) hat heute vom Gericht einen Mahnbescheid über rd. 1000 € wegen einer Rechnung des H. (Handwerkers) zugestellt bekommen.
Vorgeschichte:
A hat mit H einen Vertrag (Werkvertrag ?) über die komplette Sanierung einer Dachgaube geschlossen. Ein schriftliches Angebot bestand nicht. Die Bezahlung wurde auf Stundenbasis vereinbart, wobei ein Gesamtarbeitslohn von rd. 700 € (plus Steuer und Material) lt. H. nicht überschritten werde. Nachdem die Gaube zur Zufriedenheit vom A. fertiggestellt war wurde der Auftrag um das Anbringen von Schindeln an einer weiteren Dachgaube und des Schornsteins erweitert. Nach Angabe des H. sollten diese Arbeiten im selben zeitlichen Rahmen wie die komplette Sanierung der ersten Gaube liegen (also ebenfalls Lohnkosten von 700 €). Auf Nachfrage von A. wurden die zu erwartenden Lohnkosten mit insgesamt rd. 1400 € (plus Steuer) angegeben.
Wärend des Verlaufs der Bauarbeiten wurde zu keinem Zeitpunkt von H. signalisiert, dass er mit dem vereinbarten Lohn nicht auskommen würde.
Die Abschlussrechnung beeinhaltete dann wider Erwarten 2100 € Lohnkosten (netto). A. hat daraufhin mit H. tel. Kontakt aufgenommen und um Erläuterung der unerwartet hohen Lohnkosten (Stundenzahl) gebeten. Im Kern gab H. an, dass die von Ihm selbst geschätzte Stundenzahl nicht ausgereicht habe.Dies sei Ihm bereits nach Fertigstellung der ersten Gaube klar gewesen.
Im Ergebnis hat A. die Rechung in Höhe des ursprünglich vereinbarten Betrages (1400 €) zuzüglich Steuern und Material beglichen. Über den Abzug der nach Meinung von A. nicht gerechtfertigten 700 € wurde H. tel informiert.
Fragen:
Macht es Sinn dem Mahnbescheid zu widersprechen ?
Sollte mann den evtl. Widerspruch dann begründen, ggf. wie ?
Hätte H.sich nicht bei Kenntnis des Überschreitens der vereinbarten Lohnsumme mit A. in Verbindung setzten müssen ? |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 12.04.06, 14:52 Titel: |
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Da es keinen schriftlichen Kostenvoranschlag gibt und ansonsten auch keine Pauschale schriftlich festgesetzt wurde, sondern auf Stundenbasis abgerechnet wurde, sehe ich die Chancen äußerst schlecht. Die angegebenen 700.-EUR pro Gaube wird der Handwerker als grobe Schätzung angeben aber nicht als festgesetzten Endbetrag.
Eine Abrechnung auf Stundenbasis sehe ich für einen Laien als sehr gefährlich an. Wie wollen sie prüfen ob seine letztenendes abgerechneten Stunden berechtigt sind oder nicht? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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spacken123 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 12.04.06, 15:14 Titel: |
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Zugegebenermaßen hatte ich bislang null Erfahrung mit Handwerkern und der richtigen Vorgehensweise. Klar im Nachhinein hätte man sich die mündlich vereinbarten Beträge schriftlich bestätigen lassen müssen.
In gutem Glauben habe ich die 700 € pro Gaube durchaus als verbindlich, quasi als Festpreis, betrachtet. Daher bin ich auch der Meinung, das die Rechnung so nicht in Ordnung ist. Wäre bei Auftragserteilung erkennbar gewesen, dass die gesamte Maßnahme "so" teuer wird, hätte ich den Auftrag vermutlich gar nicht erst erteilt oder zumindest aber den ursprünglichen Auftrag in keinem Fall noch erweitert.
Abgesehen von der moralischen Sichtweise kommt es mir als Laien jedenfalls rechtlich grenzwertig vor, einen Kunden mit einem guten Preis zur Erteilung eines Auftrages zu bewegen und die Rechnung dann nach eigenem Gutdünken zu gestalten...
Es müsste doch Pflichten der Unternehmer geben einen Kunden über die Überschreitung evtl. Lostengrenzen zu informieren (zumindest meldet sich die KfZ-Werkstatt und fragt nach, wenn eine in Auftrag gegebene Reperatur teurer als erwartet wird)... |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 12.04.06, 17:05 Titel: |
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Sehen sie, das ist genau das richtige Beispiel. Genau deswegen heißt es immer wieder bei KFZ-Werkstätten, dass man schriftlich einen Kostenrahmen setzten soll. Geht die Werkstatt drüber dann darf sie die nur in einem bestimmten Rahmen. Tja und genau so sieht es bei Handwerkern aus. Ohne was schriftliches wird es schwierig einen Handwerker fest zunageln. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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spacken123 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 12.04.06, 19:47 Titel: |
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Vielen Dank schon mal für die erste Einschätzung..
Aber: Bei wem liegt dabei eigentlich die Beweislast ?
Schließlich müsste der Handwerker den Auftraggeber schlußendlich auf Zahlung des Restbetrages verklagen, wenn Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt wird.
Die von Seiten des Handwerkers geäußerten 700 € je Gaube müssten doch, wenn auch nur mündlich, zumindest als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu sehen sein. Eine Überschreitung des Gesamtbetrages der Lohnkosten von geplant (1400 €) auf die tatsächlich in Rechnung gestellten 2100 €, also um 700 € (netto) überschreitet mit rd. 33 % m.E. jegliche denkbaren "Grenzen"
Hätte der Handwerker nicht bei Kenntnis der Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlages den Anftraggeber informieren müssen. Da es siich um unabhängige Bauabschnitte gehandelt hat, wäre ein Entzug des Auftrages und eine Abrechnung der bisher erbrachten Leistung kein Problem gewesen. |
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lotusblume FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 27.11.2005 Beiträge: 164
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Verfasst am: 13.04.06, 07:06 Titel: |
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Kann der Handwerker Stundenabrechnungen vorweisen? Ich würde Widerspruch einlegen. |
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spacken123 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 13.04.06, 09:07 Titel: |
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Stundenabrechnungen wurden nicht vorgelegt. Ich fürchte aber H. wird die ggf. noch erstellen, wenn es nötig sein wird.
Hab übrigens gerade festgestellt, dass A. lediglich eine Verkehrsrechtsschutzvericherung hat. Kann jemand die evtl. Verfahrenskosten (grob) überblicken ? Die Restforderung von H. beläuft sich auf 870 € (brutto). |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 13.04.06, 09:35 Titel: |
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wurden die vereinbarten kosten schon bezahlt?
ansonsten würde ja der gesamtbetrag eingeklagt werden, was auch höhere gerichts-/anwaltskosten bedeuten würde.
bei 870 € streitwert kann man bei einem urteil mit vorangegangenem mahnverfahren mit etwa 135 € für gerichtskosten und etwa 330 € für den gegnerischen anwalt rechnen.
ein eigener anwalt, wenn man denn einen nimmt, berechnet nochmal etwa 330 €
aber, die aussichten auf erfolg sind unter den gegebenheiten wirklich extrem schlecht...zumindest für den auftraggeber.
ich sprech da aus erfahrung, in jungen jahren ist mir was ähnliches mit einer autowerkstatt passiert. seitdem vergeb ich aufträge nur noch nach vorherigem schrifltichen angebot. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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spacken123 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 13.04.06, 10:31 Titel: |
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Der unstreitige Betrag (rd. 3000 € (Lohn, Material, Steuer) wurde kurz nach Rechungstellung gezahlt. Offen sind lediglich die genannten 870 € (anteilige Bruttolohnkosten).
Bewerte ich die Lage falsch, wenn sich A. auf den Standpunkt stellt, dass die usprünglichen 700 € je Gaube zumindest eine grobe Schätzung sind, die -ohne nähere Ansage von H. - um max. 10 - 15 % überschritten werden sollten ? Zumindest weisen sogar einige Handwerkskammern Ihre Mitglieder darauf hin, dass Sie sich bei Überschreiten eines vereinbarten Kostenrahmens mit dem Auftraggeber in verbindnung setzen sollten, um solche Situationen zu vermeiden.
Es müsste eigentlich unzählig viele vergleichbare Fälle "naiver" A´s geben, die sich auf die mündliche Zusage Ihres Handwerkers verlassen haben. Öffentlich zugängliche Entscheidungen zu dem Thema habe ich aber nicht gefunden. |
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talla FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 2452 Wohnort: Bayern
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Verfasst am: 13.04.06, 12:15 Titel: |
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wie kann man die aussage des handwerkers beweisen?
wie können man überhaupt einen höchstbetrag festlegen, wenn nach schätzung (!) etwa 700 € angegeben werden, mit dem hinweis, das aber nach tatsächlichen stunden abgerechnet wird? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben. |
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spacken123 Interessierter
Anmeldungsdatum: 12.04.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 13.04.06, 12:56 Titel: |
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Naja, die Aussage des H. war: er macht nen fairen Stundenlohn macht und damit rechnet , dass unterm Strich mit 700 € Lohnkosten zu erwarten sind. Für A. standen damit nicht die tatsächlichen Stunden -die natürlich für Laien auch nicht nachvollziehbar oder beweisbar sind - im Vordergrund,sondern die Aussage dass es im Ergebnis um 700 € geht.
Beweisen kann wohl bei einer rein mündlichen Absprache niemand etwas, also auch H,. nicht ? |
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