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wiederaufname von Verfahren

 
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 16:15    Titel: wiederaufname von Verfahren Antworten mit Zitat

Der Vorstand von einem Verein hat gegen ein mitglied ein Verfahren bei Gericht einstellen lassen. Mitteilung dass eingestellt ist vom gericht erfolgt. Nun ändert sich der Vorstand. Kann der neue Vorstand das Verfahren wieder einleiten ??
wenn ja in welcher Frist ??
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 16:31    Titel: Antworten mit Zitat

Die Infos sind ein bisschen sehr dünne. Was heißt: Das Verfahren einstellen lassen? Welche Art Verfahren?
Ich tippe einmal auf ein Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied. Wer ist Kläger des Verfahrens?

_________________
MfG
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

es ging um einen Rechtsstreit.
Die Bezahlung einer Rechnung wurde teilweise verweigert,da fehlerhaft erstellt.
Kläger hat dann Klage zurückgezogen. Das Gericht mitgeteilt, dass Verfahren eingestellt ist. Neuer Vorstand will wenn möglich nochmals klagen. Geht das ????
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verein ist also Gläubiger und hat die Forderungsklage zurückgenommen, richtig?

Die Angelegenheit dürfte dann in das Subforum "Zivilrecht" gehören, weil das Vereinsrecht nicht berührt ist.

_________________
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 17:41    Titel: Antworten mit Zitat

ja ist so
weiss trotzdem jemand eine Antwort ??
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Die Möglichkeit besteht. Siehe nachfolgenden Absatz 6:

Zitat:
§ 269 ZPO
Klagerücknahme
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

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JS
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
da die Klage zurückgezogen und somit nicht darüber entschieden wurde, müsste sie m.E. erneut zur Entscheidung eingereicht werden können.

JS

EDIT: Natürlich, "13" hat mal wieder was Schriftliches parat, ich muss raten ...
Ergebnis in beiden Fällen dasselbe Cool
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

@ JS:

Ui, nur 1 Minute auseinander...
Es ist doch klasse, dass Du so ein treffsicheres Rechtsgefühl hast.

_________________
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 20:55    Titel: Antworten mit Zitat

Vom Vereins- ins Zivilprozeßrecht verschoben.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

13 hat folgendes geschrieben::
Die Möglichkeit besteht. Siehe nachfolgenden Absatz 6:


Ich würde lieber das da fett machen:

13 hat folgendes geschrieben::
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen;


Abs. 6 ist nur eine Folge dessen und wäre für sich alleine eine etwas verklausulierte Begründung, wieso eine zurückgezogene Klage erneut eingereicht werden kann. Cool
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 17.04.06, 21:51    Titel: Antworten mit Zitat

danke Euch für die Antworten.
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