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Verfasst am: 11.04.06, 14:10 Titel: Anzahl der Tätigkeitsgebiete in Kanzleiwerbung
Ein bekannt-umstrittener Abmahnanwalt wirbt wie folgt:
Zitat:
Die einzelnen Rechtsgebiete unserer Tätigkeit sollen im Folgenden kurz skizziert werden:
* Anmeldung von nationalen, europäischen und internationalen Marken
* Anmeldung von nationalen, europäischen und internationalen Patenten
* Anmeldung von nationalen, europäischen und internationalen Geschmacksmustern
* Anmeldung von nationalen, europäischen und internationalen Gebrauchsmustern
* Beratung und in Fragen des Markenrechts
* Beratung in Fragen des Patentrechts
* Beratung in Fragen des Geschmacksmusterrechts
* Beratung in Fragen des Gebrauchsmusterrechts
* Beratung in Fragen des Urheberrechts
* Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in allen Fällen von Produktpiraterie, insbesondere bei Verletzung von Namensrechten, Markenrechten, Patenten, Geschmacksmustern, Gebrauchsmustern und Urheberrechten
* Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Recht der neuen Medien (sog. Online-Recht), z. B. bei Domain-Namen-Streitigkeiten, Content-Klau oder Prüfung von Internetauftritten und Webshops (einschließig der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
* Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im Presserecht, insbesondere Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Online- und Primtmedien, Fernsehen und Rundfunk durch Wort- und Bildberichterstattung
Ist das nicht ein wenig viel? Wer schreibt zuerst an die Anwaltskammer in München?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 11.04.06, 16:12 Titel:
Lass' ihn doch - wenn er's nötig hat und / oder braucht... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Soweit ich informiert bin, ist das nicht (mehr) zu zu beanstanden.
Es gab die Regelung der Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte, die insgesamt auf 5 begrenzt waren. Gibt es diese Regelung in der BORA noch? Ich glaube nicht, will mich da aber nicht 100 % festlegen.
Zumindest jedoch bei der hier beschriebenen Auflistung handelt sich um eine ganz normale Aufzählung, womit sich die Kanzlei beschäftigt. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Zuletzt bearbeitet von Maus am 11.04.06, 18:50, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.04.06, 18:41 Titel:
Ich wünsche einen schönen guten Morgen (weil Selbstdenker gerade erst wach geworden zu sein scheint... ).
§ 7 BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte lautete in der bis zum 1. März 2006 geltenden Fassung:
Zitat:
§ 7 BORA
(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen.
(2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit, durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen ist.
(3) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne des § 9 Abs. 1 dürfen Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte auch für die Berufsausübungsgemeinschaft als solche benannt werden, wenn einer oder mehrere der dort tätigen Rechtsanwälte dazu nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt sind.
Seit dem 1. März 2006 lautet § 7 BORA wie folgt:
Zitat:
§ 7 BORA Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der
Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse
nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen
oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze
verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse
verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen
sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer
Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen
Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies
nachzuweisen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften
nach § 9 entsprechend.
Ergo: man darf als Rechtsanwalt jetzt so viele Schwerpunkte der Tätigkeit nennen wie man will. Meiner Meinung nach auch vernünftig, da der "Markt" das schon selbst regeln wird. Oder wer fühlt sich von einem Rechtsanwalt als "Spezialisten" gut beraten, der dreißig bis vierzig Schwerpunkte benennt?
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