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Verfasst am: 08.04.06, 12:58 Titel: Unfreier Versand nicht bestellter Ware
Folgendes ist uns widerfahren:
1. Wir bekommen von einer Firma etwas zugeschickt (60 €), das wir nicht bestellt haben. Vmtl. eine Verwechslung (wir hatten bei dieser Firma vor einigen Monaten mal was bestellt)
2. Wir schicken das unfrei an die Firma zurück mit beigelegtem Schreiben, daß wir das nicht bestellt haben.
3. Die Firma nimmt das unfreie Paket nicht an.
4. Wir nehmen das Paket jetzt auch nicht mehr an. Damit wird es von der Post versteigert werden.
Die Firma hat in Ihren AGBs, daß sie unfrei nichts annehmen sondern bei Reklamation nachträglich erstatten. Ich hatte mit dieser Firma aber doch gar keinen Vertrag geschlossen, da wir das nicht bestellt haben? Insofern hatten wir doch auch den AGB nie zugestimmt?
Was haben wir denn jetzt zu etwarten? Müssen wir die Ware bezahlen, weil wir sie der Post zum versteigern gegeben haben.
Nein, aus nicht bestellter Ware kann der Versender keine Forderungen und Ansprüche geltend machen (siehe § 241a Absatz 1 BGB).
Wenn man schon so kulant ist, und die Ware auch noch zurückschickt (sprich seine Zeit dafür verschwendet), ist der Verkäufer selber schuld, wenn er die Annahme verweigert.
§ 241a Absatz 2 BGB verpflichtet einen (wenn überhaupt) dann nur dazu, den Verkäufer dazu aufzufordern, für die Abholung der falsch zugesandten Ware innerhalb einer gesetzten Frist selber zu sorgen oder alternativ das Paket zurückzusenden (unfrei ist in einem solchen Fall sehr wohl gestattet).
Die AGB's einer Firma, mit der ich keinen Kaufvertrag geschlossen habe, können mir hingegen völlig egal sein! In so einem Fall zählen nur gesetzliche Regelungen. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Denn es gibt kein Gesetz, daß einen Verbraucher dazu zwingt, für eine nicht bestellte Ware in Vorleistung zu gehen für einen eventuellen Rücktransport.
Und dem, was gesetzlich (unter Umständen) erforderlich gewesen sein könnte (falls der § 241a Absatz 2 BGB hier herangezogen werden könnte), wurde meines Erachtens vollständig entsprochen. Meine Erachtens würde bei der Zusendung unbestellter Ware sogar eine Aufforderung zur Abholung der Ware in einer angemessenen Frist vollkommen ausreichen. Wie das der Verkäufer dann bewerkstelligt, ist sein eigenes Problem.
Da ich als Empfänger unbestellter Ware aber auch nicht gezwungen werden kann, meine Wohnung als Ablageplatz für irgendwelche größeren oder kleineren Paketsendungen zur Verfgügung zu stellen, geht eine unfreie Rücksendung hier meinem Ermessen nach absolut in Ordnung.
Eventuell hätte man den Verkäufer vor der Rücksendung des Pakets kulanterweise zur Übersendung einer Paketmarke auffordern können, aber ich kenne kein Gesetz, daß eine solche Anfrage vorschreibt. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Wieso sendet man einfach unfrei zurück? Der Absendre weiß doch gar nicht, was in dem Paket für ein Schreiben liegt, oder in der Versandtasche außen. Wieso nicht einfach vorher mal anrufen?
Grüße
Andreas _________________ Dies ist nur meine Meinung.
Falls mein Posting hilfreich war, bewerten Sie es bitte durch einen Klick auf den grünen Punkt unter meinem Namen. Danke.
Dem stimme ich uneingeschränkt zu - aber vielleicht wurde das ja auch gemacht (geht leider nicht genau aus der Beschreibung hervor).
SV Hoppe hat folgendes geschrieben::
Mal eine andere Frage:
Wieso sendet man einfach unfrei zurück? Der Absendre weiß doch gar nicht, was in dem Paket für ein Schreiben liegt, oder in der Versandtasche außen.
Aber mal anders herum gefragt:
Wieso versendet die Firma einfach unaufgefordert Ware? Sie weiß doch gar nicht, ob der Empfänger daran interessiert ist oder ob ihm das überhaupt genehm ist. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Verfasst am: 08.04.06, 17:01 Titel: Re: Unfreier Versand nicht bestellter Ware
AttaTroll hat folgendes geschrieben::
2. Wir schicken das unfrei an die Firma zurück mit beigelegtem Schreiben, daß wir das nicht bestellt haben.
VIelleicht muß man einem Unternehmen den Schaden ersetzen der dadurch entsteht, daß man eine in offensichtlich irriger Bestell-Vorstellung unverlangt zugesandte Ware aufs geratewohl unfrei zurücksendet, ohne zuvor dem Unternehmen Gelegenheit zu einer anderen Entscheidung (Abholung, Zusendung einer Rücksende-Marke, Rücksendekosten-Vorschuß für versicherte Rücksendung, usw.) gegeben zu haben?
Zitat:
3. Die Firma nimmt das unfreie Paket nicht an.
4. Wir nehmen das Paket jetzt auch nicht mehr an. Damit wird es von der Post versteigert werden.
An solchem Schaden würde der annahmeverweigernde Falsch-Versender allerdings eine gehörige Mitschuld tragen - vielleicht auch die alleinige?
Dagegen hätte man wohl einen Transportschaden/-verlust der unversicherten Rücksendung zu tragen. (Hätte der Versender eine unfreie Rücksendung angewiesen, so bräuchte allerdings nicht für eventuelle Transportschäden gehaftet zu werden.)
Zitat:
Müssen wir die Ware bezahlen, weil wir sie der Post zum versteigern gegeben haben.
Wieso sendet man einfach unfrei zurück? Der Absendre weiß doch gar nicht, was in dem Paket für ein Schreiben liegt, oder in der Versandtasche außen. Wieso nicht einfach vorher mal anrufen?
Grüße
Andreas
Stimmt, das hätten wir wohl tun sollen. Daß das unfreie Paket aber nicht angenommen werden könnte kam mir zu dem Zeitpunkt jedoch gar nicht in den Sinn.
Nichtsdetotrotz: Hätte das an der Rechtslage etwas geändert?
Wenn die Voraussetzungen des Abs.2 vorliegen, sehe ich das so:
Einerseits ist der Empfänger nicht verpflichtet, dem Versender die falsche Lieferung zu melden oder diese gar zurückzuschicken. Andererseits greift aber § 241a Abs. 1 gerade nicht. D.h. gesetzliche Ansprüche sind eben nicht ausgeschlossen. Der Empfänger darf die Sache also nicht einfach verbrauchen, verschenken, wegwerfen etc.
Wenn nun die Rücksendung in den Verantwortungsbereich des Versenders fällt und der Empfänger diese Aufgabe wahrnimmt, liegt mE eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Daraus folgt, daß der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen hat, wie es das Interesse des Geschäftsherrn erfordert, § 677 BGB.
Und wenn ich das hier sehe:
Zitat:
1. Wir bekommen von einer Firma etwas zugeschickt (60 €), das wir nicht bestellt haben. Vmtl. eine Verwechslung (wir hatten bei dieser Firma vor einigen Monaten mal was bestellt)
2. Wir schicken das unfrei an die Firma zurück mit beigelegtem Schreiben, daß wir das nicht bestellt haben.
3. Die Firma nimmt das unfreie Paket nicht an.
4. Wir nehmen das Paket jetzt auch nicht mehr an. Damit wird es von der Post versteigert werden.
vor allem Nr. 2 und 4, hat sich meiner Meinung nach der Empfänger schadenersatzpflichtig gemacht. Ein Mitverschulden (z.B. Nr. 3) sehe ich auch nicht so recht. Ich würde auch keine unfreien Päckchen annehmen. Woher soll ich denn wissen, wer mir was schickt?
Verfasst am: 09.04.06, 13:31 Titel: Re: Unfreier Versand nicht bestellter Ware
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
VIelleicht muß man einem Unternehmen den Schaden ersetzen der dadurch entsteht, daß man eine in offensichtlich irriger Bestell-Vorstellung unverlangt zugesandte Ware aufs geratewohl unfrei zurücksendet
Woher entnehmen sie, dass die Zusendung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können?
Allein aus der Tatsache einer früheren Bestellung wird diese Umstände niemand herleiten können.
Max77 hat folgendes geschrieben::
Wenn nun die Rücksendung in den Verantwortungsbereich des Versenders fällt und der Empfänger diese Aufgabe wahrnimmt, liegt mE eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.
Der Empfänger besorgt in der Regel kein Geschäft des Versenders, sondern möchte nur die unbestellte Ware wieder loswerden, deshalb vermutlich kein Fremdgeschäftsführungswille.
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