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Klage gegen US-staatsbürger - Verzweiflung
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Chris09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 16:26    Titel: Klage gegen US-staatsbürger - Verzweiflung Antworten mit Zitat

hallo zuersteinmal an alle!


es geht darum, dass ein amerikaner (stationiert in einer airbase in D) einem besucher in einer discothek grundlos eine flasche mitten ins gesicht geworden hat.
man kann von glück sagen, dass der betroffene ein auge nicht verloren hat und "nur" eine kleine narbe zwischen den augenbrauen zurück blieb. Der Täter wurde schnell gefasst, da er seinen ausweis vor dem betreten der discothek zurückgeben musste und zeugen ihn dann auf dem foto erkannt haben.
Dies alles geschah im September 2004!

es wurden sofort straf - und zivilrechtliche schritte eingeleitet. Jedoch sagt der anwalt des betroffenen, dass die zuständige staatsanwaltschaft die us-behörde (airbase) einigemale angeschrieben hat, aber keine akteneinsicht gewährt.
was kann man tun, damit gerechtigkeit herrscht und der täter bestraft wird???
die us-behörde muss doch akteneinsicht gewähren und kann doch so einfach nicht einen täter decken! zum glück blieb bei dem betroffenen wirklich nur eine narbe und kein augenverlust , dann wäre er jetzt noch behindert..... und der dumme.

freue mich auf viele antworten.

mfg
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Gast






BeitragVerfasst am: 05.04.06, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vorfall ereignete sich doch auf deutschem Boden?

"Jedoch sagt der anwalt des betroffenen, dass die zuständige staatsanwaltschaft die us-behörde (airbase) einigemale angeschrieben hat, aber keine akteneinsicht gewährt"

Ihre Schilderung deutet eher daraufhin, dass die Staatsanwaltschaft keine Akteneinsicht gewährt? was hat die deutsche Staatsanwaltschaft mit der us-Behörde zu schaffen? Was soll durch die Zuschrift erreicht werden?
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Chris09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

ja, der vorfall ereignete sich in Deutschland.

"in obiger angelegenheit rufen wir in erinnerung, dass uns seinerzeit der zuständige oberstaatsanwalt der staatsanwaltschaft XY mitgeteilt hatte, dass die abgabe des ermittlungsverfahren an die zuständige amerikanische dienststelle erfolgt sei.

trotz vielfältiger nachfragen durch uns ist uns bis zum heutigen tag weder die weitere ermittlungsakte zur verfügung gestellt noch seitens der amerikanischen dienststelle der ausgang des verfahrens mitgeteilt worden.

aus vorliegenden gründen konnten deshalb bis zum heutigen tag auch keine detailirten ansprüche geltend gemacht werden.
da fraglich bleibt, ob die amerikanischen behörden akteneinsicht ermöglichen werden, können wir deshalb derzeit keine erfolgsaussichten bestätigen....."

diesen brief hat der betroffene von seinem rechtsanwalt erhalten.
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0Klaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich könnte mir vorstellen, dass in diesem Fall die Zivilgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten begründet ist. Wenn man dort Klage erheben lässt, wäre denkbar, dass ein recht hohes Schmerzensgeld rauskommt (punitive damage) und dadurch eine gewisse Genugtuung erreicht wird.
_________________
mfg
Klaus
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Chris09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

weiß niemand bescheid???
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Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 19:58    Titel: Antworten mit Zitat

Im Zweifelsfalle ist es ein Kolateralschaden im heldenhaften vaterländischen Kampf gegen den Terrorismus.
_________________
Grüße,
Abrazo
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Chris09 hat folgendes geschrieben::
weiß niemand bescheid???


Also, ich kann bestätigen, dass dieser Vorgang nach den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und dem dazugehörigen Zusatzabkommen in die Verfolgungszuständigkeit der ausländischen Streitkräfte gehört.

Wie man die Behörden der US-Streitkräfte dazu bringt Akteneinsicht zu gewähren, da habe ich allerdings auch keine Idee. Weinen
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Gast






BeitragVerfasst am: 06.04.06, 07:11    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die deutsche Staatsanwaltschaft XY das Verfahren ab- und damit aus den Händen gegeben hat, dann sollte IMO hier angesetzt werden:

Aufforderung an die StA dafür zu sorgen, dass den berechtigten Ansprüchen des Geschädigten entsprochen wird und dass über die StA auf die Amis eingewirkt wird. Bietet sich vielleicht auch an, bei auch die deutschen Staatsanwaltschaft nachzufragen, ob die noch ein Aktendoppel haben...

Ansonsten gebe es der möglicherweise noch den Ministerienweg, oder aber die unmittelbar Klage gegen Georg W. auf Herausgabe!
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Obermotzbruder
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 06.04.06, 07:23    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
Chris09 hat folgendes geschrieben::
weiß niemand bescheid???


Also, ich kann bestätigen, dass dieser Vorgang nach den Regelungen des NATO-Truppenstatuts und dem dazugehörigen Zusatzabkommen in die Verfolgungszuständigkeit der ausländischen Streitkräfte gehört.

Wie man die Behörden der US-Streitkräfte dazu bringt Akteneinsicht zu gewähren, da habe ich allerdings auch keine Idee. Weinen



Hallöle

An Angela Merkel wenden. Die hat den absolut heißen Draht zu George Bush.
Aber Spaß beiseite: Was halten Sie von einem Anwalt der sich mit der Materie auskennt?
Beim Googlen habe ich dies als Suchfunktion eingegeben:

Anwalt Straftaten durch Ausländische Streitkräfte Rechtsanwalt US-Streitkräfte

Viel Glück!

Grüssle Winken
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Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
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Chris09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 11:25    Titel: Antworten mit Zitat

weiß sonst niemand was dazu??
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Gast






BeitragVerfasst am: 07.04.06, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Habe eben nochmal gestöbert, also es ist der Tat so, dass im Grundsatz alle Straftaten der verbündeten Streitkräfte von den hiesigen Ermittlungsbehörden an die Strafgerichtsbarkeit des entsendenden Heimatlandes abgegeben werden. Der Ausgang des Verfahrens wird gewöhnlich (mit erheblicher Verzögerung) der abgebenden Stelle mitgeteilt.

"trotz vielfältiger nachfragen durch uns ist uns bis zum heutigen tag weder die weitere ermittlungsakte zur verfügung gestellt noch seitens der amerikanischen dienststelle der ausgang des verfahrens mitgeteilt worden.

aus vorliegenden gründen konnten deshalb bis zum heutigen tag auch keine detailirten ansprüche geltend gemacht werden."

Das vorgenannte kann ich allerdings nicht nachvollziehen. Der Ausgang eines Strafverfahrens ist für die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs grundsätzlich ohne Belang.

Sofern die Identität des Beschuldigten bekannt ist, würde meines Erachtens einer zivilrechtlichen Geltendmachung nichts entgegenstehen. Der Sachverhalt ist doch klar, oder?
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
Habe eben nochmal gestöbert, also es ist der Tat so, dass im Grundsatz alle Straftaten der verbündeten Streitkräfte von den hiesigen Ermittlungsbehörden an die Strafgerichtsbarkeit des entsendenden Heimatlandes abgegeben werden.


Yepp ,vgl. Art. VII NATO-Truppenstatut, Art. 19 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Unterzeichnungsprotokoll zu den o.g. Werken, in dem seitens Deutschland ein Globalverzicht auf das Vorrecht der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ausgesprochen wurde (der übrigens im Verhältnis zu Frankreich durch Notenwechsel mit Wirkung vom 01.07.2000 aufgehoben worden (BGBl. 2001 II S. 189) und der Der im Einzelfall zurück genommen werden, wenn Belange der deutschen Rechtspflege dies erfordern, Art.19 Abs. 3, 4 und 7 NTS-ZA).
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 23:03    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr glücklich Hallöle

Der Threadsteller sollte sich m. E. einen Anwalt nehmen, der sich im US-amerikanischen Recht auskennt. Ansonsten kann ich nur sagen bzw. vermuten, dass der Wendevertrag mit den Amis zumindest für uns Deutsche nur Nachteile gebracht hat. Wer weiß, was die hinter dem Rücken der Bevölkerung so alles ausgeheckt haben.


Grüssle Winken
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FM
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

Ich entsinne mich an die Zeit, als in meiner Region zahlreiche US-Truppen stationiert waren. Bei der Strafverfolgung war es damals für die Soldaten so in etwa das schlimmste was ihnen passieren konnte, wenn die deutsche Polizei den Fall an die amerikanische Militärpolizei abgab. Nicht nur wegen des späteren Gerichtsverfahrens (wobei allerdings US-Gerichte in Deutschland die Todesstrafe nicht verhängten), sondern auch schon wegen der ersten polizeilichen Vernehmung. Die deutsche Polizei zog sich da meist zurück, um das nicht mitansehen zu müssen (hätte womöglich zu einer Anzeige wegen unterlassener Hilfeleistung geführt).

Aber man erinnert sich auch an den Fall mit der Seilbahn in Italien, die von einem US-Tiefflieger gekappt wurde. Da wurde der Pilot schnell in die USA verbracht, um in Italien nicht verfolgt zu werden. War halt dienstliches Verhalten, also etwas anderes als die Wirtshausschlägerei.

Für den Schadensersatz könnte es in der tat sehr klug sein, einen amerikanischen Anwalt zu beauftragen. Aber auf die Vertragsgestaltung achten.
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Chris09
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

hallo!!

also bin heute erst wieder an meinem pc gekommen und freue mich zu allerererst mal für die vielen antworten.

also der täter ist natürlich bekannt, wurde auch alles von der polizei aufgenommen.

ein brief wird morgen an die staatsanwaltschaft xy geschickt.
darin wird der betroffene schreiben, wieso die strafverflogung nicht aufgenommen wird und man als deutscher staatsbürger doch sehr enttäuscht ist, dass in diesem fall nichts weiteres unternommen wird. das kann ja irgendwie nichts sein, dass er keine strafe erhält bzw. der betroffene keinen schadensersatz.

zum thema us-anwalt. das problem ist halt nur, dass man ja alles in vorlage treten muss und wenn die us-behörden nicht kooperieren, wird der betroffene auch noch auf diese kosten sitzen bleiben, wenn nichts bei rum kommt.
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