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Hallo
ich habe eine Frage zu § 235. Es ist für meisten ein unbekanntes §. Dennoch hoffe ich, dass mir jemand hier weiterhelfen kann.
Der Sachverhalt ist folgendes:
A und B leben mit ihre Tochter in Deutschland. B geht mit ihre Tochter in Einverständnis von A in Urlaub. Seitdem kehrt B mit dem Kind nicht mehr zu A. Der Grund dafür ist, dass B von A und seine Familie geschlagen, schlecht behandelt und mit Tod bedroht wird. B lebt jetzt mit ihre Tochter in Deutschland an einem für A unbekannten Ort.
Hat sich B nach § 235 strafbar gemacht? Welche Variante von § 235 StGB kommt hier in Betracht? Wenn keine Strafbarkeit, wie kann man es begründen, welche Tatbestand liegt nicht vor?
Ich möchte die Strafbrakit verneinen.
Kann man § 235 I Nr.1 anprüfen, und" List" bejahen, aber an Rechtswidrigkeit scheitern lassen, da sie aus Notwehr /Nothilfe gehandelt hat??
Meines Erachtens liegt der Tatbestand des § 235 StGB nicht vor.
§ 235 Abs. 2 ist nicht gegeben, da B und ihre Tochter in Deutschland sind.
§ 235 Abs. 1 ist auch nicht gegeben, da die Tochter freiwillig bei ihrer Mutter bleibt (was hoffentlich der Fall ist). Bei der Gewalttätigkeit von A ist das ja verständlich.
Somit liegt der objektive Tatbestand nicht vor, Rechtfertigungsgründe sind nicht zu prüfen.
Hi rembrandt ,
danke für die spotane Antwort , aber, auch wenn ein 1 jährige Tochter freiwillig bei B bleibt, könnte doch dennoch list gegenüber A gegeben sein oder??
Wie kann ich das mit der Gewalt rein bringen?
Danke, Jo
Das Handeln von A ist im hohen Maße rechtlich zu missbilligen, strafbar ist es IMO nicht.
Rechtfertigngsgründe sind nicht ersichtlich, zumal die Handlungen nicht geboten iSd rechtfertigungsgründe sind und mildere MIttel bestehen:
die vorgetragenen Erwägungen wären durchweg geeignet GEWESEN, ggf eine einstweilige Sorgerechtsentscheidung zu begründen. Dadurch, dass A sich jetzt jedoch selbst ins Unrecht gesetzt hat, würde AFAIK NUN die Sorgerechtsentscheidung, wenn B dieses beantragt, B auch zugesprochen werden.
Denn A hat aus (auch) selbstsüchtigen Motiven gehandelt und damit eindrucksvoll bewiesen, dass einerseits das Kindeswohl nicht an erster Stelle steht und andererseits A nicht an einer "friedlichen", allen Seiten gerecht werdenden Lösung interessiert ist.
Wenn das Kind aufgrund der trennung von B nun erheblich leiden sollte, wird je nach Intensität § 225 gedanklich heranzuziehen sein.
A war böse.
Aber IMO nicht so böse, als dass der Staatsanwalt da aktiv werden müsste.
A hätte anstatt hier für B vollendete Tatsachen zu schaffen sich so verhalten sollen, wie das die duetsche Rechtsordnung vorsieht, nämlich sich das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gerÃchtlich verschaffen müssen.
Da A das nicht gemacht hat, hat A sich ins Unrecht gesetzt und könnte AFAIK daüfr den ultimativen Einlauf bekommen, nämlich dass ein Richter B -sofern ersiees einen entsprechenden Antrag stellt - das alleinige sorgerecht zusprechen. Und dann könnte es die unschönen Szenen geben, bei der ein Gerichtsvollzieher mit de Polizei im schlepptau A das Kind aus den Händen reisst und B aushändigt...
Warum soll denn Abs. 1 Nr. 1 NICHT erfüllt sein?! Wenn ein Elternteil mit dem Kind in den Urlaub fährt und den anderen in dem Glauben zurücklässt, nach zwei Wochen seien beide wohlbehalten wieder da, sich dann aber mit dem Kind absetzt - ist das wirklich keine List?!
Dass aber die Tat alleine dafür verantwortlich sein soll, A das Sorgerecht zu entziehen kann ich mir nicht vorstellen. Schließlich hat A durch die Flucht das Kind dem gewalttätigen B entzogen.
Wenn schon bei Antritt des Urlaubs geplant war nicht zurückzukehren, dann könnte das in der Tat auch den Abs. 1 vewirklichen, aber ich hatte den einleitenden Beitrag so verstanden als wenn der Beschluss später gefasst wurde. Dann IMO keine Anwendbarkeit des § 235...
Ansonsten reagieren Familienrichter AFAIK ziemlich allergisch gegen Verhaltensweisen wie die von A...
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 09.04.06, 10:33 Titel:
Hallo !
Zitat:
Was in aller Welt heisst den IMO?
in my opinion = meiner Meinung nach, wird gern auch als imho = in my humble opinion > meiner unbedeutenden Meinung nach verwandt. Ich wüsste aber gern, was AFAIK heisst.... ?
Und noch eine Frage (diesmal zum Thema )
kann den bei´einem einjährigen Kind davon ausgegangen werden, das es freiwillig irgendwo lebt ?
Exrichter "unterstellt" zwar, dass eine der beteiligten Parteien nicht so böse war, dass der Sta aktiv werden musste, aber, wo wir gerade bei Unterstellungen sind...gerade bei häuslicher Gewalt gilt ja oft : wo kein Kläger da kein Gericht (oder so ?). Aktionen, die aus solchen Fällen resultieren sind ja nicht immer die Folge logisch durchdachten Handelns. Ich könnte mir also gut vorstellen, dass hier doch das Kind entzogen wurde, dass sich aber bei einer Strafbemessung die Umstände, die dazu geführt haben könnten, positiv auswirken könnten ?
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Salut Lulu!
Das heißt übersetzt "as far as I know". Ich finde diese tausend Abkürzungen auch ziemlich überflüssig, musste auch schon diverse Male googeln gehen . Nicht-Juristen denken sicher ab und an, das wären völlig abgefahrene juristische Begriffe und trauen sich nicht zu fragen...
Zum Thema:
So seh´ ich das auch.
PS.: Noch zur Frage der List (das hatte ich eben völlig überlesen):
Die List kann sowohl gegenüber dem Minderjährigen, als auch gegenüber dem anderen Elternteil angewandt werden, je nachdem, wer das "Entziehen" verhindern will. Bei einem Baby kommt denke ich allerdings nur der andere Elternteil (oder eben Dritte) in Frage, da man ein Baby schlecht überlisten kann.
Nicht-Juristen denken sicher ab und an, das wären völlig abgefahrene juristische Begriffe und trauen sich nicht zu fragen...
Das sind keine juristischen Begriffe. Ich habe Jura studiert und dieses IMHO oder sonstiges noch nie in einer Fachzeitschrift oder einem Jura-Buch gelesen. Ich halte es eher für Informatiker-Schwachsinn.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 09.04.06, 18:18 Titel:
Hallo !
*asphaltsurfer zur Seite spring*
Zitat:
Das sind keine juristischen Begriffe. Ich habe Jura studiert und dieses IMHO oder sonstiges noch nie in einer Fachzeitschrift oder einem Jura-Buch gelesen. Ich halte es eher für Informatiker-Schwachsinn.
...genau das meint aphaltsurfer ja ..... nur trauen sich viele Nicht- Juristen eben nicht zu fragen. Aus lauter Angst, u.U. eine schroffe Antwort erhalten zu können......
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
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