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Ehegattenunterhalt und ALG II

 
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krabbel2006
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.04.06, 18:46    Titel: Ehegattenunterhalt und ALG II Antworten mit Zitat

Hallo,

ich binseit dem 12.04.2005 rechtskräftig geschieden. Ehegattenunterhalt bekomme ich nicht , habe ihn bei der Scheidung auch ncht eingeklagt. Nun schrieb man mir heute folgendes:

..... Desweitere bitte ich um Übersendung eines Nachweises, dass Sie einen Anwalt beauftragt haben, den ehegattenunterhalt feststellen zu lassen. ....

Das ist doch nach Rechtskraft des Urteil gar nicht mehr möglich oder bin ich im Irrtum???


Danke Euch schon mal für Eure Antworten.

Gruss
Krabbel2006
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 08:02    Titel: Antworten mit Zitat

Ob dir ein Ehegattenunterhalt zusteht, hast du nicht überprüft. Im Scheidungsverfahren und danach hast du das unterlassen.

Weil es dir gut ging und es seinem Ex nicht schlechter gehen sollte.

Nun geht es dir schlecht und du beantragst ALG II. Das Amt für ALG II will nun aber wissen, ob dir Ehegattenunterhalt zusteht oder nicht.

Denn der wäre vorrangig vor ALG II. Sonst gibt es das nicht oder nur teilweise.

Ab deinem Antrag auf Überprüfung des Ehegattenunterhalts fließt ALG II, spätestens, wobei das Amt für ALG II dann diesen Bedarf auf sich überleiten kann. Könnte es auch gleich, aber wozu, wenn du ihn selber betreiben kannst.

Also bittet es sich, ihn selber zu betreiben. Sonst tut es das selber via § 33 SGB II:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__33.html

Gruß aus Berlin, Gerd
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Dos
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
und noch zur familienrechtlichen Frage: die Rechtskraft der Scheidung hat nichts mit dem Unterhaltsanspruch zu tun. Solange man geschiedener Ehegatte ist, bedürftig ist (oder - wie hier - nach der Scheidung wird) und die Voraussetzungen für einen U-Anspruch (Kind unter 14, alt, krank, arbeitslos, vgl. §§ 1570 ff. BGB) vorliegen, kann man auch später noch Unterhalt verlangen. Natürlich nur für die Zukunft (also ab Antrag), nicht für die Zeit davor.
Gruß, dos
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Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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