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Verfasst am: 09.04.06, 12:53 Titel: Wer darf sich in D Professor nennen?
Wo ist denn geregelt, wer sich in Deutschland Professor nennen darf?
Mir ist das ja noch klar bei Leuten, die eine Professur innehaben (ich gehe für meine Frage übrigens von ordentlichen (anerkannten) Hochschulen aus).
Wie sieht es denn aus bei Leuten, die mal eine Professur hatten (aber jetzt nicht mehr, zB weil sie selbst gekündigt haben)?
Wie sieht das dann bei Professuren im Ausland bei der Rückkehr nach Deutschland aus (beispielsweise Assistant Prof in den USA oder Japan)? Wie bei Professuren im europäischen Ausland (Belgien zB)?
Akademische Grade sind Hochschulabsolventen von einer deutschen staatlichen oder kirchlichen Hochschule oder Fachhochschule nach autonomen Prüfungs- oder Promotionsordnungen verliehene Graduierungsbezeichnungen oderEhrentitel für den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder die Erbringung besonderer wissenschaftlicher Leistungen.
Sie sind keine Berufsbezeichnungen (!), die Berechtigung ihrer Führung setzt eine Verleihung voraus.
Für fremde Titel und Bezeichnungen gilt entsprechendes, die Führung ausländischer Grade bedarf der ministeriellen Genehmigung; auch darf der Inhaber den Titel nicht in der Weise führen, als ob es sich um einen inländischen oder um einen diesem gleichartigen Dr.- oder Professorentitel handelt.
Verfasst am: 20.06.06, 08:33 Titel: Re: Wer darf sich in D Professor nennen?
fruit hat folgendes geschrieben::
Wo ist denn geregelt, wer sich in Deutschland Professor nennen darf?)
Hallo,
steht in den jeweiligen Landeshochschulgesetzen.
fruit hat folgendes geschrieben::
Mir ist das ja noch klar bei Leuten, die eine Professur innehaben (ich gehe für meine Frage übrigens von ordentlichen (anerkannten) Hochschulen aus).
Wie sieht es denn aus bei Leuten, die mal eine Professur hatten (aber jetzt nicht mehr, zB weil sie selbst gekündigt haben)?
Für Professoren ist ihre Amtsbezeichnung zugleich eine akademische Bezeichnung. Nach ihrem Ausscheiden aus der Hochschule bei Erreichen der Altersgrenze oder Dienstunfähigkeit kann diese auch ohne den Zusatz "a. D." geführt werden. Einzelne Ländergesetze sehen zudem vor, dass der Betreffende eine bestimmte Zeit Professor gewesen sein muss, um die akademische Bezeichnung bei Ausscheiden aus anderen Gründen weiterführen zu können.
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