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Verfasst am: 11.04.06, 20:30 Titel: Auktionstext leider nicht bis zum Ende gelesen
Ein Freund von mir hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] handy ersteigert und dann nur die Packung bekommen.
Er hat das Geld vorher überwiesen.
Er hat dann den Verkäufer angeschrieben was das soll das er nur die Packung schickt, worauf dieser meinte das in der Auktion steht das hier nur die Packung angeboten wurde.
Wir haben dann beide uns die Auktion nochmals angeschaut und es steht im letzten Satz, " sie bieten hier nur auf die Packung der Ware "
Sollche Auktionen sind sehr fies und wohl auch nicht in Ordnung. Aber es stand ja da das nur auf die Verpackung geboten wird. Eine Rückforderung wird wenn überhaupt möglich soweit sich das von mir beurteilen lässt wohl eher schwer. Dafür müsste man den Auktionstext prüfen und schauen in wie weit und ob eine arglistige Täuschung vorliegt. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
Da gibt es leider ein Problem mit dem Text.
Der Text war wohl als Bild bei Internetauktionshaus [Name geändert] abgelegt und nun wird es nicht mehr angezeigt.
Ich habe mir mal die Eigenschaften angeschaut von dem Bild und es lag auf einen anderen Server wo der Verkäufer den Text als Bild wohl jetzt gelöscht hat.
Ich meinte damit nicht, das einer aus dem Forum den Text prüft. Das müssten Sie von einem Anwalt untersuchen lassen. Wenn der Text nun als Bild da war und nun gelöscht wurde gestaltet sich die Beweissicherung eh schwierig. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Die abgebene Antwort ist nur meine persönliche Meinung bzw. persönliches Wissen. Keine Rechtsberatung und nicht verbindlich. Sollte meine Meinung geholfen haben, so klicken Sie bitte auf den grünen Punkt unter meinem Namen.
Nach den AGB von e***muss aus dem Auktionstitel hervorgehen, was genau verkauft wird . _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Zuletzt bearbeitet von Smiler am 11.04.06, 23:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
Verfasst am: 11.04.06, 22:06 Titel: Re: Auktionstext leider nicht bis zum Ende gelesen
point hat folgendes geschrieben::
Ein Freund von mir hat bei Internetauktionshaus [Name geändert] handy ersteigert und dann nur die Packung bekommen. (... ) es steht im letzten Satz, " sie bieten hier nur auf die Packung der Ware "
Amtsgericht Syke, Urteil vom 27.9.2004 - 24 C 988/04 (rechtskräftig) hat folgendes geschrieben::
Der beklagte Anbieter hat, in der Headline seines Internetauktionshaus [Name geändert]-Angebots, die in Rede stehenden Artikel ... angeboten; die Headline ist keineswegs „missverständlich“, wie der Beklagte meint. An diesem Angebot muss er sich festhalten lassen. Denn bei dem Internetauktionshaus [Name geändert]-Portal handelt es sich, worauf auch der Kläger zu Recht hinweist, um einen Markt, der in besonderem Maße auf die Entschlossenheit und Schnelligkeit des potenziellen Käufers setzt. Das gilt vor allem dann, wenn sich eine Offerte erkennbar als Trouvaille (sog. Schnäppchen) erweist, bei dem die Gefahr, zu spät zu kommen und also vom Leben bestraft zu werden, besonders groß und evident ist. Der Kläger muss sich daher nicht darauf verweisen lassen, dass am Angebotsende und damit erst einen oder gar mehrere Mausklicke später die Artikelbeschreibung anders ausfiel als auf der ersten Seite. Dies folgt zwanglos bereits aus dem Umstand, dass schon eingangs des Angebots der „Sofort kaufen“-Button erscheint und somit dem ganz besonders schnell Entschlossenen einen - oft entscheidenden - Vorteil ggü. jenem einräumt, der sich erst bis ans Ende des Angebots durchklickt und dort erst den zweiten Button aktiviert. Die optische und inhaltliche Gestaltung der Offerte insgesamt legt daher, auch und gerade in Ansehung der Rechtsverteidigung des Beklagten, den Gedanken nahe, dass man bei der Angebotsgestaltung auf die dargestellten Spezifika des Internetauktionshaus [Name geändert]-Geschäfts setzte, um den „schlauen“, weil schnell entschlossenen Nutzer mit Hilfe einer - vorsichtig formuliert - missverständlichen Auszeichnung des Kaufpreises zu fangen, um ihn dann erst im Weiteren, und also mit der für den „dummen“ Nutzer erkennbaren sog. Richtigstellung des Angebots im Nachhinein zu düpieren. Welchen anderen Sinn die zweifach eingeräumte Möglichkeit des Sofortkaufs machen soll, erschließt sich dem Gericht jedenfalls nicht.
Dein Freund könnte also "eigentlich" darauf bestehen, daß als Inhalt des geschlossenen Kaufvertrags eben ein Handy, und nicht nur dessen Verpackung anzusehen wäre, und den Verkäufer auf Lieferung eines Handys verklagen. (Wenn das Gericht der Argumentation des AG Syke folgt, wird er sein Recht zugesprochen bekommen.)
Sein Geld kann er also auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen zurückverlangen:
a) entweder stellt er sich auf den Standpunkt, daß hier ein Kaufvertrag über eine Handylieferung geschlossen worden ist. Dann kann er vom Verkäufer also Vertragserfüllung fordern - und wenn der sich weigert, kann er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und seine gesamten(!) geleisteten Zahlungen zurückverlangen.
b) oder er macht hier geltend, daß er durch arglistige Täuschung zur Abgabe eines Gebots veranlaßt wurde, und erklärt die Anfechtung des so "erschlichenen" Vertrags. Der wäre dann von Beginn an nichtig, sodaß der rechtliche Grund "Kaufpreiszahlungspflicht" nachträglich weggefallen wäre, weshalb der Verkäufer die erlangten Zahlungen heraus-/zurückzugeben hätte.
Zwar kommt "eigentlich" eine arglistige Täuschung nur dann in Frage, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein für die Bestellung ursächlicher Irrtum erregt wird - was allerdings hier nicht zutrifft, da der "Verpackungsschwindler" hier ja -wenn auch versteckt- nichts Unwahres gesagt und auch nichts Entscheidendes weggelassen hat.
Wenn laut Auffassung des BGH sogar eine strafrechtlich(!) relevante Täuschung von VOLLKAUFLEUTEN(!) mit -kleingedruckten- Wahrheiten(!!!) möglich sein kann, dann wird umso bei einem VERBRAUCHER, und ganz besonders wohl bei einem vermutlich jugendlichem, erst recht wohl eine (nur!) zivilrechtliche Arglist-Täuschung mit zwar nicht unwahren oder entstellten, so doch aber vorsätzlich versteckten Angaben/Behauptungen für möglich gehalten werden müssen. Das Argument - selbst Schuld! - wollte der BGH nicht gelten lassen:
BGH hat folgendes geschrieben::
Die Erwägung des Landgerichts, die Angebotsschreiben seien nicht zur Täuschung geeignet gewesen, weil für deren Empfänger "bei Anwendung (nur) durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar (sei), daß es sich jedenfalls nicht um eine amtliche Rechnung handelt", und von den "im geschäftlichen Verkehr erfahrene(n) Adressaten" erwartet werden könne und müsse, "daß sie im Zweifel auch die Rückseite des Schreibens lesen und spätestens dadurch den Angebotscharakter erkennen", vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
Leichtgläubigkeit oder Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung schließen die Schutzbedürftigkeit des potentiellen Opfers und damit gegebenenfalls eine Täuschung nicht aus (vgl. BGHSt 34, 199, 201; BGH NStZ 2003, 313, 314).
Das Gesetz straft Betrüger und verpflichtet arglistige Täuscher zur Rückabwicklung auch dann, wenn die Betrogenen und Getäuschten leichtgläubig und nachlässig waren.
Wenn der Text nun als Bild da war und nun gelöscht wurde gestaltet sich die Beweissicherung eh schwierig.
Hier wird im Streitfall schon die ungewöhnliche Angebots-Gestaltung per (gelöschter) Grafik-Datei gegen den Verpackungs-Schwindler sprechen. Die Beweissituation ist unproblematisch, wenn der Inhalt von einem Dritten (Freund) bezeugt werden kann. Am besten sollte beide möglichst sofort ihre (noch frische) Erinnerung an den Inhalt der Bilddatei möglichst präzise schriftlich festhalten ("Gedächtnisprotokoll")
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