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Internetauktionshaus [Name geändert]: Käufer liefert wegen zu später Überweisung nicht

 
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burnhell
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 11:50    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert]: Käufer liefert wegen zu später Überweisung nicht Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe am 25.03.06 einen Artikel bei Internetauktionshaus [Name geändert] ersteigert....Schnäppchen.
Da ich aber immer erst am Anfang des Monats Gehalt bekomme, habe ich den Artikel erst am 03.04. bezahlt, also 6 Werktage später.

Nun hat der verkäufer aber den Artikel am 02.04.06 schon wieder bei Internetauktionshaus [Name geändert] rein gestellt und an jemand anderen verkauft. Allerdings komplett ohne sich vorher überhaupt einmal gemeldet zu haben.
Das Geld ist auf seinem Konto, aber er will mir den Artikel nun nicht mehr schicken, da ich ihn nicht rechtzeitig bezahlt hätte.

was ist denn eigentlich ein angemessener Zeitraum für eine Zahlung?
Sind 6 Werktage wirklich schon zu viel, oder muss der VK den Artikel liefern?
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gucky
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Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 12:19    Titel: Antworten mit Zitat

burnhell hat folgendes geschrieben::
Da ich aber immer erst am Anfang des Monats Gehalt bekomme, habe ich den Artikel erst am 03.04. bezahlt, also 6 Werktage später.

Schlecht! Wenn man kein Geld auf dem Konto hat, sollte man auch nicht bei Internetauktionshaus [Name geändert] einkaufen. Das kann nur böses Blut geben... Mit den Augen rollen

burnhell hat folgendes geschrieben::
was ist denn eigentlich ein angemessener Zeitraum für eine Zahlung?
Sind 6 Werktage wirklich schon zu viel, oder muss der VK den Artikel liefern?

Ein angemessener Zeitraum beläuft sich meines Erachtens auf 10 Kalendertage, wenn in der Auktion nichts anderweitiges angegeben ist.

6 Werktage sind natürlich nicht zu viel - der Verkäufer muß den Artikel liefern!
_________________
Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
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burnhell
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 12:29    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Schlecht! Wenn man kein Geld auf dem Konto hat, sollte man auch nicht bei Internetauktionshaus [Name geändert] einkaufen. Das kann nur böses Blut geben...


Das ist mir selbstverständlich klar.
Aber es handelte sich eben um ein Schnäppchen, das ich einfach haben musste.
Finanztechnisch war es mir aber halt lieber, vor der Bezahlung auf mein Gehalt zu warten.

Zitat:
Ein angemessener Zeitraum beläuft sich meines Erachtens auf 10 Kalendertage, wenn in der Auktion nichts anderweitiges angegeben ist.


Es war definitiv nichts anderes angegeben.
Und ehrlich gesagt hätte ich das Geld auch sofort überwiesen, wenn der VK darauf bestanden hätte, aber er hat ja nicht einmal nachgefragt, sondern den Artikel sofort nach 6 Werktagen an jemand anderen verkauft.
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gucky
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Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 12:46    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, dann würde ich -anstelle des Käufers- folgendermaßen vorgehen (das ist aber nur eine persönliche Meinung):

Schritt 1
* Den Schuldner (hier der Verkäufer) per Einschreiben zur Lieferung des ersteigerten Artikels auffordern.
* Im Schreiben den Schuldner höflich daraufhin weisen, daß man bei erfolglosem Fristablauf vom Kaufvertrag zurücktreten wird und die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises fordern wird.
* Gleichzeitig höflich, aber bestimmt, darauf hinweisen, daß man die Schäden, welche einem selbst durch die Nichteinhaltung seiner kaufvertraglich vereinbarten Pflichten (sprich durch seinen Verzug), entstanden sind, auf rechtlichem Wege einfordern wird. Diese Schadensersatzansprüche umfassen beispielsweise die Kosten für das Einschreiben, die Mahnkosten, sowie die Mehrkosten, wenn man den Artikel nun anderweitig teurer kaufen muß.
* Fristsetzung 10 Kalendertage.

Schritte 2
* Liefert der Schuldner nicht, per Einschreiben vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des vollständigen Kaufpreises inkl. der Kosten für die beiden Einschreiben fordern. Bankverbindung nicht vergessen. Fristsetzung 10 Kalendertage.
* Ergänzend darauf hinweisen, daß man die weiteren durch den Verzug des Schuldners entstandenen Schäden ggf. rechtlich einfordern wird.

Schritt 3
* Bei erfolglosem Fristablauf beim zuständigen Amtsgericht einen amtlichen Mahnbescheid beantragen (Vordrucke gibt's im Schreibwarenhandel).
* Abwarten, was passiert.
* Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht, siehe Schritt 4a.
* Wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht widerspricht, siehe Schritt 4b.

Schritt 4a
Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, würde ich -anstelle des Gläubigers (hier der Käufer)- einen Rechtsanwalt beauftragen und gegen den Verkäufer zivilrechtlich vorgehen. Die Kosten des RA's muß der Gläubiger zwar in Vorleistung erbringen, kann diese aber vom Schuldner natürlich wieder einfordern. Hier gilt: Zahlt der Schuldner nicht, nachdem er den Prozeß verloren hat, beantragt man auf Basis des rechtskräftigen Gerichtsurteils einen vollstreckbaren Titel und verfährt wie im Schritt 4b weiter unten geschildert.

Beim Amtsgericht ist allerdings kein Anwaltszwang vorgeschrieben. Zur Not kann man den Part des Anklägers daher auch selber übernehmen.

Schritt 4b
* Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht, hat der Gläubiger automatisch einen vollstreckbaren Titel und mit dem kann er dem Schuldner den Gerichtsvollzieher vorbeischicken.

Alternativ kann er auch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß beantragen und diesen anschließend der Hausbank des Schuldners zukommen lassen. Die wird sich sicher darüber freuen und ihm -abhängig von seiner sonstigen Kontoführung- eventuell sogar das Konto sperren. Und wenn er Pech hat, anschließend auch gleich 'ne Kontokündigung aussprechen. Ob ihm das wohl recht ist?

Und wenn der Schuldner momentan einen Job hat oder ggf. später einen solchen findet, dann schickt man den Pfändungsbeschluß am besten sofort dem Arbeitgeber (kann man eventuell über die vorhandenen Gerichtsunterlagen herausfinden) - damit der gleich sieht, was er sich für ein Früchtchen eingefangen hat.

Ganz abgesehen davon, kommt so ein Mahnbescheid unter Umständen auch in die Schufa und eine etwaige EV natürlich erst recht - da brechen rosige Zeiten für den Schuldner an.

Der vollstreckbare Titel gilt übrigens 30 Jahre lang - es ist relativ unwahrscheinlich, daß der Schuldner die nächsten 30 Jahre lang keine Kohle haben wird.

Aber wenn der Schuldner nur ein kleines bißchen Grips hat bzw. über ein Mindestmaß an Intelligenz verfügt, läßt er es gar nicht erst soweit kommen. (Allerdings hätte er in dem Fall vielleicht auch gar nicht erst so dumm und vorschnell gehandelt.)
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burnhell
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 08.04.06, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank, das hat mir sehr geholfen.
Ich hoffe, dass der VK eine Einsehen hat, denn von mir bestand hier wirklich keine böse Absicht, nur persönliche Motive für eine etwas spätere Zahlung.
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burnhell
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe noch eine kurze Nachfrage dazu.
Angenommen, der VK hat sich mittlerweile bei Internetauktionshaus [Name geändert] abgemeldet und alles deutet darauf hin, dass es den bösen Weg gehen wird.
Und nehmen wir weiter an, dass der hier gekaufte gebrauchte Artikel eher selten im gebrauchten Zustand erhältlich ist.

Ist es hier dann legitim, den Neuwert des Gerätes zugrunde zu legen, da man keine Möglichkeit hat, den Artikel in gebrauchter Form anderweitig zu beschaffen?
Oder rechnet man hier mit einem pauschalen Wert vom Neupreis, obwohl man den Artiekl zu dem Preis nicht bekommen kann, weil er nicht angeboten wird?
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gucky
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Anmeldungsdatum: 05.05.2005
Beiträge: 922
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

burnhell hat folgendes geschrieben::
Ist es hier dann legitim, den Neuwert des Gerätes zugrunde zu legen, da man keine Möglichkeit hat, den Artikel in gebrauchter Form anderweitig zu beschaffen?

Meines Erachtens - grundsätzlich nein.

Den üblichen Wertverlust eines gebrauchten Artikels (abhängig von der üblichen Nutzungsdauer und den marktüblichen Gebrauchtpreisen) muß der Käufer eventuell gegen sich gelten lassen, aber...

...wenn dieses hier zutreffen sollte
Zitat:
obwohl man den Artiekl zu dem Preis nicht bekommen kann, weil er nicht angeboten wird?

dann könnte man -meines Erachtens- unter Umständen auch den Neuwert geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, daß es dem Käufer im Rahmen seiner eventuell vorhandenen Schadenminderungspflicht tatsächlich nicht möglich ist, einen gebrauchten Artikel mit gleichem Alter und Zustand in einer angemessenen Zeitspanne zu erwerben.
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burnhell
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 11:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich persönlich habe einen derartigen Artikel...bzw. genau diesen Artikel noch nie irgendwo gebraucht gesehen da es sich in diesem angenommenen Fall um einen Artikel aus dem Bereich Car-HiFi handelt.

Es gibt hunderte verschiedene Artikel von verschiedenen Herstellern mit verschiedenen Modellen, aber genau dieser Artikel wird halt überhaupt nicht angeboten.

Der Artikel wurde für 50 Euro erworben und der Neupresi für genau dieses Modell läge bei nahezu 400 Euro.

Ich frage mich natürlich nun, wie der Artikel zu bewerten ist, da in der Auktion auch nichts zum tatsächlichen Alter stand und mir jegliche Grundlagen für eine ordnungsgemässe Bewertung fehlen.
Ich habe halt nur den einen Artikel, von dem ich weiss, dass er gebraucht ist, aber nicht, wie alt er wirklich ist....und halt den Neupreis.
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