Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Aussetzung oder Hilfeleistung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Aussetzung oder Hilfeleistung
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Muckelchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.02.2006
Beiträge: 27

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 06:50    Titel: Aussetzung oder Hilfeleistung Antworten mit Zitat

B und C wollen F töten und lauern ihm im Wald auf, wobei B wie auch C an verschiedenen Wegen warten da sie nicht wissen welchen F wählen wird.
B tritt aus Gewissensgründen zurück, unterlässt es aber den C von der Tat abzubringen obwohl dies Erfolg versprechen würde. B lässte dem Schicksal seinen Lauf.
C tötet aber nicht den F sondern O (error in persona).

Frage: Kann man hier versuchte Aussetzung bzw. versuchte unterlassene Hilfeleistung ggü. F prüfen -. doch diese ist doch straflos oder ?? ( Falls ja, warum dann prüfen??)
Was ist den mit der Aussetzung mit Todesfolge ggü. O ??
Langsam verliere ich den Verstand und verzapfe nur Blödsinn oder ??? Lachen Lachen

Was kann man hier denn überhaupt prüfen??

LG
Muckelchen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 07:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wie wär's denn mit Mord, § 211 StGB?

Auflauern deutet auf Heimtücke hin. Der Error in persona ist bekanntlich unbeachtlich.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 09:02    Titel: Antworten mit Zitat

Was man prüfen kann?
Vorschlag: erst mal, ob einer aus dem Leben geschieden ist.
Und wenn in Form von § 211, dann (für B) § 138.
Schlaf dich mal gründlich aus, und dann denk noch mal nach.
Wenn du nicht einschlafen kannst, lies mal Grimms Märchen - Hänsel und Gretel.
Lachen
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 10:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Kurze Zwischenfrage einer uninformierten (die allerdings auch nicht so tut, als wäre es anders Sehr glücklich )
ich ginge davon aus dass, so C den O erwischt, es in diesem Fall Totschlag sein könnte/würde/ sollte, dem ursprünglich geplantem Opfer gegenüber allerdings, da stimmte ich Rembrandt zu, versuchter Mord. Ist es tatsächlich so, dass der Error in Persona alles "aushebelt" und Mord bleibt Mord ?


Puh ! Solche Themen am Sonntag Morgen....... Geschockt


Herzliche Grüsse

Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Bei error in persona ist das egal, bleibt Mord.
Bei aberratio ictus ist es nicht egal, hätten wir Mordversuch + fahrlässige Tötung.
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
lulu66
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Idee Aha !

...und unter welchen Umständen käme der aberratio ictus (hier) zum Zuge bzw, liesse sich der hier "einbauen" ?


Herzliche Grüsse


Lulu
_________________
Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Killer Klaus wird angeheuert, Angler Anton um die Ecke zu bringen (Geldgier).

1. Klaus legt sich in den Hinterhalt (Heimtücke) und erschießt Anton.
Mord.

2. Klaus denkt, dass er Anton vor sich hat, tatsächlich ist es Fischers Fritz. Er erschießt Fritz statt Anton. Error in persona.
Mord.

3. Anton und Fritz sitzen am Weiher. Klaus zielt auf Anton, da fliegt ihm ne Fliege ins Auge, er verfehlt Anton und trifft Fritz tödlich. Aberratio ictus.
Versuchter Mord an Anton, fahrlässige Tötung von Fritz.

4. Anton und Fritz sitzen am Weiher. Klaus zielt auf Fritz, da er glaubt, das sei Anton. Error in persona.
Mord.

Da Klaus Profi ist, engagiert er Verteidiger Viktor. Viktor verdonnert Klaus dazu, die Klappe zu halten und plädiert für 3. (und außerdem habe Klaus Anton ja nur erschrecken wollen); 4. meint er, ließe sich nicht beweisen.

Und damit hätten wir das Problem der Abgrenzung zwischen error in persona und aberratio ictus.
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
3. Anton und Fritz sitzen am Weiher. Klaus zielt auf Anton, da fliegt ihm ne Fliege ins Auge, er verfehlt Anton und trifft Fritz tödlich. Aberratio ictus.
Versuchter Mord an Anton, fahrlässige Tötung von Fritz.


Strittig, nach anderer Ansicht auch hier vollendeter Mord an Fritz, weil Klaus einen Menschen töten wollte und einen Menschen getötet hat. In Anfängervorlesungen gerne ausgewalztes Problem.

1, 2, und 4: Zustimmung.


Zitat:
Da Klaus Profi ist, engagiert er Verteidiger Viktor. Viktor verdonnert Klaus dazu, die Klappe zu halten und plädiert für 3. (und außerdem habe Klaus Anton ja nur erschrecken wollen); 4. meint er, ließe sich nicht beweisen.


Bringt nicht viel, weil ein versuchtes Delikt zwar milder bestraft werden kann als ein vollendetes, aber nicht milder bestraft werden muss. Erst recht, wenn noch ein weiteres Delikt (Fahrlässige Tötung) dazukommt.

@ Lulu,

error in persona: T will den vor sich stehenden O erschießen, weil er ihn für seinen Nachbarn hält. Tatsächlich ist es aber jemand anders. Das ändert aber nichts daran, dass T den vor sich stehenden Menschen erschießen wollte, warum ist zweitrangig.

aberratio ictus: T trifft nicht denjenigen, auf den er seinen Vorsatz gerichtet hat, sein Schuss geht daneben. Denjenigen, den er trift, wollte er nicht treffen, hat also insoweit ohne Vorsatz getötet. Und da gibt es Stimmen in der Literatur die sagen, das müsse man genau so behandeln wie einen error in persona/objecto
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem, das ich bei der aberratio ictus sehe, ist, dem Täter nachzuweisen, dass er tatsächlich um die Ecke bringen wollte. Das kann schon mal schwierig werden, wenn Klaus erklärt, eigentlich habe er Anton gar nicht meucheln wollen und dass er Fritz bei seiner Schreckschussaktion getroffen habe, täte ihm schrecklich leid.

Tatsächlich hat er Anton nur mit Fritz verwechselt. Nur, wie willste das im Zweifelsfalle nachweisen?

Im Gegensatz zu error in persona lässt aberratio ictus nicht notwendigerweise auf einen Tötungsvorsatz schließen. Und nur wenn der nachweisbar ist, würde ich zustimmen, dass in diesem Falle aberratio ictus mit error in persona gleichgesetzt werden kann.
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

wer mit einer scharfen Waffe in die Richtung eines Menschen schießt, der wird es schwer haben mit der Behauptung, er habe keinen Tötungsvorsatz gehabt.

Zur Hausarbeit:

Erst C prüfen, dabei den error in persona für unbeachtlich erklären usw.

Dann B prüfen. Da stecken die Probleme:

- ist er Mittäter? (+)

- ist der tatsächlich wirksam zurückgetreten?

- kann man ihm die Tötung des O zurechnen? Ist der error in persona auch hier unbeachtlich?

[/code]
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
B tritt aus Gewissensgründen zurück

Daraus lässt sich imho nichts anderes als ein wirksamer Rücktritt schließen, jedenfalls dann, wenn so etwas in einer Hausaufgabe steht.
Bleibt das Nichtanzeigen einer geplanten Straftat.
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, so einfach ist das nur, wenn es keine weiteren Tatbeteiligten gibt. Gibt es sie, dann muss man sich aktiv darum bemühen, dass die Straftat nicht vollendet wird. § 24 II StGB,
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 17:27    Titel: Antworten mit Zitat

Schwierige Sache.

Frage zunächst: begehen tatsächlich mehrere gemeinschaftlich die Straftat?
Genau besehen würde ich sagen, nein. Sie begehen sie getrennt, ohne Verständigung und insofern unabhängig voneinander. Würde § 25 also entfallen.

Käme § 30 in Betracht. B und C haben miteinander verabredet, ein Verbrechen zu begehen.

Dann haben wir aber noch § 31 (1) 2. Und da möchte ich zur Diskussion stellen, ob das hier nicht zutrifft. Das würde dann Straffreiheit wg Rücktritt bedeuten.

Korrespondieren würde das mit § 29. Tatsache ist, B hat nicht getötet. Es steht auch nichts davon drin, dass er C dazu bestimmt oder angestiftet hat.

Desweiteren heißt, es dem Schicksal zu überlassen hier, er weiß nicht hundert prozentig, ob C töten wird oder nicht. Er weiß auch nicht, ob F an B's Weg oder an C's Weg vorbei kommt.

Ich sage nicht, dass mir das schmeckt oder dass das nun genau so richtig ist. Aber würde man hier nicht dem Prinzip, Straffreiheit wg Rücktritt Vorrang geben müssen aus Gründen zukünftigen Lebensschutzes, wenn auch mit Bauchgrimmen?
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Cicero
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.11.2005
Beiträge: 5793

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Frage zunächst: begehen tatsächlich mehrere gemeinschaftlich die Straftat?


na klar, die haben das doch verabredet und es sollte letztlich vom Zufall abhängen, welcher von den beiden die Tat ausführt und welcher nicht. Genaueres sollen mal die "echten" Strafrechtler dazu sagen, ich habe meinen Kommentar nicht zur Hand.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Abrazo
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.05.2005
Beiträge: 5941
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ich halte dagegen: C hat O gemeuchelt, B hat's versucht. Täterschaft am Mord kann man B nicht zusprechen.
Damit hätten wir § 30 (2), Versuch der Beteiligung. Präziser: Verabredung, ein Verbrechen zu begehen.
Begangen aber hat C es alleine; B ist zurückgetreten. Hätte C genau so gut machen können; hätte O überlebt.
Für die Verhinderung gilt: für seinen Part hat er die Tat verhindert. Wäre O auf seinem Wegesabschnitt lang marschiert, wäre ihm nichts passiert.
Die Frage ist: hatte er die spezielle rechtliche Pflicht, auch auf C's Abschnitt die Tat zu verhindern, um nicht wg Mordversuch bestraft zu werden? Oder trifft ihn nun nicht die gleiche rechtliche Pflicht wie jeden anderen auch - die Pflicht, ein geplantes Verbrechen durch Anzeige (wie auch immer) zu verhindern? Das heißt, nicht strafbar wg Mordversuch, strafbar aber, weil er die Sache dem Schicksal überlassen hat, statt anzeigenderweise was dagegen zu tun?
_________________
Grüße,
Abrazo
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.