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Krankenversicherung bei Nichterwerbstätigen

 
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tauchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 16:34    Titel: Krankenversicherung bei Nichterwerbstätigen Antworten mit Zitat

Hallo,

mein Arbeitslosengeld läuft zum 31.05.06 aus. Ich habe mich nun bei meiner Krankenversicherung (Barmer) erkundigt, wie es danach mit dem Beitrag zur Krankenversicherung aussieht.
Man teilte mir nun folgendes mit :

Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter richtet sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes. Hierzu zählt bei Ehepaaren auch das Einkommen des Ehegatten, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist .

Jetzt ist es so, dass mein Mann privatversichert ist und ein hohes Einkommen hat.
Ich werde mich demnach in Kürze wohl "dumm und dämlich" zahlen !?!?!?!

Wer weiss, ob das bei anderen gesetzlichen Krankenversicherungen genauso gehandhabt wird ?

Ratlose Grüße Traurig

tauchen
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Redfox
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Gem. § 240 Abs. 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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vikingz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 17:28    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird bei allen so gehandhabt.

Zumindest kenne ich keine, die das nicht so handhabt, ich beanspruche aber nicht die komplette Marktübersicht.

Ist im übrigen eine recht faire Regelung, meiner Meinung nach.
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Soweit ich das bisher in den Satzungen verglichen habe:

die grundsätzliche Regelung ist bei allen Kassen gleich. Unterschiedlich ist die Frage, inwieweit es dabei Freibeträge für die Kinder gibt (das Einkommen also bei mehr als 2 Personen rechnerisch aufgeteilt wird).
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