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Verfasst am: 10.04.06, 19:57 Titel: Ist Vergabe von Privatkrediten gestattet?
Darf eine natürliche Person die Vergabe von Krediten öffentlich (z.B. Zeitungsannonce) anbieten? Muß sie dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllen (gewerbliche Anmeldung etc.)?
ich widerspreche Servicer und Rembrand ungerne. Aber:
Die Vergabe von Privatkrediten ist in Deutschland gestattet. Auch eine öffentliche Ausschreibung ist unkritisch.
Eine Banklizenz bedarf es gemäß KWG §1 nur, wenn man das Kreditgeschäft als Unternehmen gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Wenn ich also statt zur Bank zu gehen und eine Anleihe zu kaufen, in der Zeitung inseriere: "Darlehensangebot von privat: 100.000 € für 3 % für 1 Jahr fest" so kriege ich keine Konflikte mit der BAFIN (Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleister).
Unbeschadet dessen, empfehle ich als Geldanlage die Anleihe!
wenn ich mich durch eine Zeitungsannonce an eine breite Öffentlichkeit wende um Kredite anzubieten, dann IST das bereits gewerbsmäßig. Da muss ich nichtmal die BaFin fragen, auch das örtliche Finanzamt wird dir das gerne mitteilen.
III. Kriterien für die Finanzdienstleistungsinstitutseigenschaften
Inländische Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bedürfen der Erlaubnis nach § 32 KWG und unterliegen der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen.
A. Gewerbsmäßig
Die Geschäfte werden gewerbsmäßig betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber sie mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt.
B. Kaufmännischer Geschäftsbetrieb
Ist eine Gewerbsmäßigkeit nicht gegeben, gilt das Kriterium des Erfordernisses eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes. Entscheidend für das Vorliegen dieses Merkmals ist dabei nicht, daß ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorhanden ist, sondern allein, ob die Geschäfte einen derartigen Umfang haben, daß objektiv eine kaufmännische Organisation erforderlich ist.
Privatkredite im Sinne des TE würde ich wie folgt abgrenzen:
- Kreditgeber ist eine Privatperson, kein Unternehmen
- Es handelt sich um Kredite, die aus eigenem Vermögen ausgereicht werden. Ein Einlagengeschäft findet nicht statt.
- Die Zahl der vergebenen Kredite ist sehr niedrig
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, würde der letzte Spiegelstrich ein klarer Hinweis sein, dass die in Ziffer A geforderte Nachhaltigkeit "wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt" nicht vorliegt.
Die öffentliche Suche nach einem Darlehensnehmer per Annonce, kann zwar ein Indikator für die gewerbsmäßige Tätigkeit sein, muss dies aber nicht.
Wenn ich im Extremfall nur 1 Privatdarlehen vergebe und mir den Darlehensnehmer per Anzeige suche: Ist das gewerblich? Ich denke: Nein.
Mache ich das aber öfter (setzt ein gutgefülltes Konto voraus), bin ich natürlich schnell beim gewerblichen Handeln. Rechtsprechung kenne ich keine. Ich würde aber von der Logik her ähnlich argumentieren wie die 3-Objekte Regel bei der Feststellung, ob ein gewerblicher Immobilienhandel vorliegt (Erlassregelung des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 2004 (BStBl 2004 I S. 434).
Karsten, mit Verlaub, ich schätze Ihre Beiträge sonst durchaus, aber diese Ausführungen enthalten diverse Denkfehler.
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Privatkredite im Sinne des TE würde ich wie folgt abgrenzen:
- Kreditgeber ist eine Privatperson, kein Unternehmen
Das ist kein Kriterium im Rechtssinne, denn wenn die Tätigkeit der Definition nach gewerblich ist, ist es automatisch ein Unternehmen und somit kein "Privatgeschäft" mehr.
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
- Es handelt sich um Kredite, die aus eigenem Vermögen ausgereicht werden. Ein Einlagengeschäft findet nicht statt.
Das ist irrelevant.
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
- Die Zahl der vergebenen Kredite ist sehr niedrig.
Es reichen exakt NULL Kredite, wenn die Tätigkeit als solche aufgenommen wird mit der Absicht, das Ganze in entsprechender Weise zu betreiben.
Eine Annonce, in von einer "Privatperson" einem unbestimmten Teilnehmerkreis entgeltlich Kredite angeboten werden, ist nahezu unvermeidlich eine Gewerbeaufnahme. Da muss man schon extrem konstruieren, um dieses noch auszuschließen.
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Die öffentliche Suche nach einem Darlehensnehmer per Annonce, kann zwar ein Indikator für die gewerbsmäßige Tätigkeit sein, muss dies aber nicht.
Wenn ich im Extremfall nur 1 Privatdarlehen vergebe und mir den Darlehensnehmer per Anzeige suche: Ist das gewerblich? Ich denke: Nein.
Selbst wenn in der Annonce explizit drin stünde, "Nur ein einziges Mal" und dies auch nachweislich stimmen würde, könnte immer noch ein Gewerbe vorliegen, wenn die Entgeltbezüge über längere Dauer angelegt wären.
Karsten11 hat folgendes geschrieben::
Mache ich das aber öfter (setzt ein gutgefülltes Konto voraus), bin ich natürlich schnell beim gewerblichen Handeln. Rechtsprechung kenne ich keine. Ich würde aber von der Logik her ähnlich argumentieren wie die 3-Objekte Regel bei der Feststellung, ob ein gewerblicher Immobilienhandel vorliegt (Erlassregelung des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 2004 (BStBl 2004 I S. 434).
So ist es aber nicht, tut mir leid. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Ich erinnerte mich beim Ausgangspost allerdings sehr nachhaltig an eine Aussage eines Mitarbeiters des Gewerbeamtes meiner Heimatstadt - unjuristisch, aber als Daumenregel imho wunderbar: "Spätestens wenn Werbung gemacht wird - dann isses ein Gewerbe".
Der Gewerbebegriff ist gemessen an seiner praktischen Relevanz, extrem unhandlich. ÜBer die 5 (?) positiven Kriterien hinaus gibts es - je nach Gerwebebegriff, da gibts nämlich mehrere, die im Detail nicht identisch sind - noch negative und zudem tendiert die Rechtsprechung schon immer zum Insitut der Gesamtwürdigung, so dass selbst wenn eines der Kriterien nicht vorliegt, die Gesamtbetrachtung noch dazu führen kann, dass es vorliegt. Er verleitet vor allem Personen, die sein Vorliegen oftmals nicht wünschen dazu, sich die rechtliche Interpretation "zurechtzubiegen" - nur dass die Behörden dann oft erstmal genau das gleiche machen - nur mit umgekehrtem Ergebnis. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Verstöße gegen das KWG können Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sein. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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