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Verfasst am: 06.04.06, 12:07 Titel: Manipulierte Zeugenaussagen und fälschliche Beschuldigungen
Herr X wurde zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Aufgrund seiner Belege und der Aufforderung an den RA des Gegners erhielt er Post der Gegenpartei und eine neue Erklärung:
(...) meine Mandatin ... nach ihrer Einschätzung und aufgrund es der nächtlichen Situation möglich war, den bestimmten Eindruck gewonnen, daß Sie oder andere Personen in Ihrem Auftrag oder mit Ihrem EInvernehmen an den beiden im Schreiben vom xx.xx.xx benannten Tagen- jeweils nach 22h - das Grundstück meiner Mandantin betreten und den imSchreiben vom xx.xx.xx dargelegten Sachverhalt verursacht haben.... (...)
Herr X ist zu Unrecht einer vorsätzlichen Zerstörung bezichtigt worden.
1.) Es wird erneut und nun zusätzlich ein evtl. Vorsatz bzw. Anstiftung auf reiner Vermutung geäussert.
2.) Ist die o.a. Unterstellung rechtens ? Kann ein RA hier auf Basis einer "Annahme" derart einfach unterstellen ? Ist dies rechtlich einwandfrei ?
3) eine klare Rücknahme der vorherigen Anschuldigungen erfolgte trotz klarer Aufforderung nicht. Was kann Herr X tuen ? Er kann keine gegen Ihn tatsächliche Lügen akzeptieren, welche eine Straftat betreffen und ihn zum Schuldigen machen.
Da es eine aktuelle Sache ist, wäre Antwort sehr nett! .. Danke im Voraus !
2.) Ist die o.a. Unterstellung rechtens ? Kann ein RA hier auf Basis einer "Annahme" derart einfach unterstellen ? Ist dies rechtlich einwandfrei ?
Der *RA* kann so einiges, denn er gibt ja nur weiter, was sein Mandant ihm erzählt hat. Adressat für evtl. §§186, 187 StGB (bzw. ggfs. §164 StGB) wäre also der Mandant. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Herr X braucht gar nichts zu tuen.
Der Anwalt sagt ja, die Frau denkt sich, das könnten Herr X oder andere Personen getan haben.
Wenn Herr X das nicht gemacht hat und auch nicht angestiftet hat, dann könnte er ja vielleicht mal sagen, was er denn an dem Abend getan hat, nicht, weil er unter Verdacht steht, sondern einfach nur aus Nettigkeit, und was seine Kumpels getan haben, dann weiß der Anwalt bzw. seine Mandantin, dass sie auf der falschen Fährte suchen und können was anderes tuen. _________________ Grüße,
Abrazo
Verfasst am: 12.04.06, 11:56 Titel: Stimmt ... aber
@Michael A. Schaffrath
Der *RA* kann so einiges, denn er gibt ja nur weiter, was sein Mandant ihm erzählt hat. Adressat für evtl. §§186, 187 StGB (bzw. ggfs. §164 StGB) wäre also der Mandant.
Stimmt, es handelt sich nur um die "Weitergabe". Jedoch stellt sich die Frage, ob Herr X rein vorsorglich, deshalb und hierauf reagieren sollte um etwaigen Problemen, welche ggf. kommen könnten, vorab entgegen zu wirken.
Ferner - die Gegenpartei wurde mehrfach von Herrn X aufgefordert noch dort bekannter Weise verbleibene Gegenstände heraus zu geben. Diese gehören Herrn X, weder gibt es ein geltend gemachtes Pfandrecht, noch einen Beschluss der den Einbehalt der Gegenstände rechtens macht.
Die Gegenpartei jedoch reagiert in keiner Weise darauf. Die Vermutung, daß alle Herrn X gehörenden Gegenstände einfach entsorgt wurden, liegt sehr nahe.
Wie wäre hier die Vorgehensweise wenn Mahnungen und keine Reaktionen erfolgten ?
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