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T nimmt aus einer Kasse Geld. Die Kassiererin K greift nach der Hand des T und es entwickelt sich eine leichte Rangelei, in deren Verlauf der T ein Taschenmesser in der Absicht hervorholt, Ks Widerstand zu brechen. Wie beabsichtigt ergreift K die Flucht. T räumt die Kasse leer und verschwindet.
Rechtfertigen folgende Umstände die Annahme eines minder schweren Falles (Abs. 3)?
- T ist geistig zurückgeblieben (§ 21 ist aber nicht gegeben)
- T hat Geldsorgen (kurze Zeit vor der Tat Arbeitsplatzverlust)
- T entschloß sich spontan zur Tat.
- T wurde von K schon während der Tat erkannt.
- T wurde von K bis zum Taschenmessereinsatz nicht als gefährlich empfunden und nicht ernstgenommen.
- Es ist sehr wahrscheinlich, daß T das Messer nicht eingesetzt hätte.
- Die Beute ist relativ gering, "nur" ca. 500,-€.
Alles für sich kaum, in summa vielleicht schon. Zumindest wenn T nichts vorgelegt hat, wäre IMO die Anklage "lediglich" zum SchöffG zu erheben (die Strafkammer wirds danken).
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