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Preisminderung bei Defekt des Gerätes???

 
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fragger123
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 17
Wohnort: Brandenburg

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 12:57    Titel: Preisminderung bei Defekt des Gerätes??? Antworten mit Zitat

hallo!
Ich habe im Media***** vor ungefähr 1 1/2 Jahren einen DVD Brenner gekauft.
Dieser liest jetzt bestimmte Rohlings-Typen und Marken nicht mehr. Das wird von Tag zu Tag schlimmer.
Jetzt war ich im M* und die meinten für jeden Monat den der Brenner länger als 6 Monate benutzt wurde, ziehen die 5€ vom Kaufpreis ab.
Das sind bei mir also ungefähr 60€ die ich weniger ausgezahlt bekommen würde.
Ist das denn überhaupt rechtens? Ich denke nämlich nicht!


Danke schonmal


Zuletzt bearbeitet von fragger123 am 09.04.06, 13:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hiho
Bitte den Klarnamen löschen.
In der Regel kann die Nutzung mit rund 3% des Kaufpreises pro Monat in Abzug gebracht werden.
Also einfach mal Kaufpreis dividiert durch 100;multipliziert mit 3 =ergibt den monatlichen
Verlust durch Nutzung.Bei 1,5 Jahren ergibt das rund 54% des Kaufpreises.
Sollten sie auf Gewährleistung abzielen,nach den ersten 6 Monaten müssten sie nachweisen das der Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden war.

MfG
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fragger123
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 17
Wohnort: Brandenburg

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

aber das ist ja nicht mein fehler..
ich kann ja nichts dafür wenn der brenner nicht mehr geht und würde auch diesen als neugerät oder repariert wieder nehmen.
allerdings wird der brenner angeblich nicht mehr produziert und repariert gleich garnicht.
aber das ist ja nicht meine schuld..und dafür soviel geld verlieren? Frage
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 09.04.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn es sich böse anhört,wenn sie nicht beweisen können das es nicht einfach nur Verschleiß oder Abnutzung ist,und auch keine Garantie mehr besteht,bräuchte man ihnen theoretisch gar nichts geben.
Reparatur käme dann nur auf ihre Kosten in Frage.

MfG
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

jetzt mal ein kleines rechenbeispiel: du hast vor 1 1/2 jahren eventuell 150€ bezahlt, bekommst jetzt noch ca. 90€ zurück u. kannst dir jetzt für 60€ einen neuen (teilweise besserenen u. schnelleren ) kaufen. wo liegt da das problem?

die meisten dinge werden heutzutag (zum. computer u. handy) nichtmehr repariert denn die kosten wären höher wie das gerät ursprünglich gekostet hat.
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Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 14:15    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
In der Regel kann die Nutzung mit rund 3% des Kaufpreises pro Monat in Abzug gebracht werden.


Einem so berechneten Nutzungs-Wert (der nach einem Sachmängelrücktritt vom Verkäufer zurückverlangt werden könnte) würde doch die Vorstellung zugrundeliegen, daß 1. die zu erwartende ( = durchschnittliche) Haltbarkeits-/Nutzbarkeitsdauer eines solches Gerätes ca. 33 Monate / 3 Jahre beträgt ( --> 1 Monat = 3% der Lebenslaufzeit ). Das erscheint zu niedrig. Der durchschnittliche Computer hat nämlich eine weitaus längere Nutzbarkeitsdauer als 3 Jahre.

2. Diese Berechnungsmethode kann zudem nur angewandt werden, wenn der Nutzungswert einer völlig mängelfreien Sache bestimmt werden soll. Der zu ersetzende Gebrauchsvorteil einer mehr oder weniger mangelhaften Sache beträgt deshalb nochmals nur einen Bruchteil des "normalen" Nutzungswerts.

Insgesamt:

Durchschnittslebensdauer 5 Jahr = 60 Monate --> 1 Monat Nutzung entspricht 1/60 des Kaufpreises = ca. 1,7%. Bei sachmangelhaften Geräten ist der monatliche Nutzungswert selbstverständlich geringer also 1,5% bis im Extremfall 0%, im Durchschnitt wohl 1%.

mbG
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Im obigen Fall geht es nicht um den kompletten Computer sondern um einen Brenner .
Pauschal 60 Monate für Computer bitte die Quelle.
Wenn man von der AFA Tabelle abweichen will(m.W. sind dort 3 Jahre angegeben),müsste man dies beweisen,darlegen.
Bei einem Rechner im Wert von 2500,-evtl. leichter als beim 500,-€ Wühltisch PC.
Das Gerät lief ca. 1,5 jahre störungsfrei.=Nutzung.

MfG
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fragger123
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
Beiträge: 17
Wohnort: Brandenburg

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

der brenner hat 70€ gekostet und nicht 150€ Geschockt Lachen
kann ich nicht gegen diese verarsch-politik von m* vorgehen?
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BuGeHof
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Im obigen Fall geht es nicht um den kompletten Computer sondern um einen Brenner .
Pauschal 60 Monate für Computer bitte die Quelle.
Wenn man von der AFA Tabelle abweichen will(m.W. sind dort 3 Jahre angegeben),müsste man dies beweisen,darlegen.


Umgekehrt: wenn man als zu erwartende Nutzbarkeits-Dauer die gewönlichen Abschreibungsfristen ansetzen wollte, so müßte dies belegt werden. So wird auch der zu erwartende Nutzbarkeits-Umfang eines Kfz bei ca. 150.000 (bis 200.000km bei Oberklassen-Fahrzeugen) angesetzt.

Zitat:
Bei einem Rechner im Wert von 2500,-evtl. leichter als beim 500,-€ Wühltisch PC.


Umgekehrt: bei einem PC kann berechtigterweise eine durchschnittliche Nutzbarkeits-Dauer von (mindestens) 5 Jahren unabhängig davon erwartet werden, zu welchem Preis er verkauft wurde.

Zitat:
Das Gerät lief ca. 1,5 jahre störungsfrei.


Nein, die Verschlechterung zieht sich schon über einen längeren Zeitraum hin:

Zitat:
Dieser liest jetzt bestimmte Rohlings-Typen und Marken nicht mehr. Das wird von Tag zu Tag schlimmer


Zitat:
=Nutzung.


Aber nicht "Nutzungen" im Sinne von § 100 BGB: "Nutzungen sind ... die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache .... gewährt."

mbG]
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Smiler
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BeitragVerfasst am: 11.04.06, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
vor ungefähr 1 1/2 Jahren einen DVD Brenner gekauft.
Dieser liest jetzt bestimmte Rohlings-Typen und Marken nicht mehr. Das wird von Tag zu Tag schlimmer.

Wenn er jetzt geht kann er kaum sagen das Gerät geht seit 5 Monaten nicht richtig.
Bleibt Zeitpunkt Kauf -> Beschwerde => ungefähr 1 1/2 seine Aussage

Zitat:
Umgekehrt: wenn man als zu erwartende Nutzbarkeits-Dauer die gewönlichen Abschreibungsfristen ansetzen wollte, so müßte dies belegt werden. So wird auch der zu erwartende Nutzbarkeits-Umfang eines Kfz bei ca. 150.000 (bis 200.000km bei Oberklassen-Fahrzeugen) angesetzt

Mmh Klasse AFA 6 Jahre im durchschnitt.Da haben sie aber genau das selbe mit anderen Worten geschrieben.Es werden Unterschiede gemacht zufällig ist die Oberklasse auch teurer.
Zitat:
Umgekehrt: bei einem PC kann berechtigterweise eine durchschnittliche Nutzbarkeits-Dauer von (mindestens) 5 Jahren unabhängig davon erwartet werden, zu welchem Preis er verkauft wurde.

Der Beweis bitte zum 2.
Wenn es nach der reinen MTBF der verschleißfreien HW ging müssten es rund 10-15 Jahre sein.
Woher stammen also diese (veralteten) 5 Jahre ?
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fragger123
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Anmeldungsdatum: 09.04.2006
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BeitragVerfasst am: 11.04.06, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

ok weiter im text Lachen
was sind meine rechte+chancen?
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
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BeitragVerfasst am: 11.04.06, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

fragger123 hat folgendes geschrieben::
ok weiter im text Lachen
was sind meine rechte+chancen?

Gar keine.
Wie bereits erwähnt

1.Nach dem ersten halben Jahr müssten sie beweisen,das der Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufes im Brenner angelegt war.
Viel Vergnügen.

2.Wenn die Garantie abgelaufen ist,gibt es auch keine Ansprüche an den Hersteller und
selbst wenn es welche gäbe,käme es dann noch auf die Garantiebedingungen an.
3.
Wenn Rücktritt möglich währe :
70 : 36 x 18 = 35,- od. 70 : 60 x 18= 21,- => Rest 35,-€ bzw. 49,-€ für diese
14,-€ Differenz müssten sie wahrscheinlich dann ein Gericht anrufen.
Um ein oder zwei Monate will ich mich hier nicht auseinandersetzen. +- 1-2€

3.Unter den Bedingungen käme nur eine Reparartur auf eigene Rechnung in Frage.

4.Die Diskussion ob nun 3 oder 5 Jahre ist für sie uninteressant s.Punkt 1u.2 .
Nur als Anmerkung in anderem Zusammenhang vertrete ich ebenfalls die Berechnung mit 5 Jahren. Winken
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find_nemo
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Anmeldungsdatum: 16.03.2006
Beiträge: 140

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 18:27    Titel: Antworten mit Zitat

Warum steht der Thread eigentlich bei Computer und Onlinerecht? Weil er sich den Brenner in einen Computer eingebaut hat?
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