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Wenn A einer Straftat angezeigt wurde, die eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe hat, A aber keinen festen Wohnsitz hat, sondern quer durch Deutschland jede Woche bei verschiedenen Freunden wohnt und auch nirgendwo gemeldet ist, kann es dann passieren, daß er in U-Haft kommt?
StPO § 113
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen
Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet
werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht
getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt
hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
Bei Straftaten mit höherer Strafdrohung - wie in Ihrem Fall - gelten diese Einschränkungen nicht. Gleichwohl ist die Anordnung der U-Haft (auch) eine Frage der Verhältnismäßigkeit.
Zitat:
StPO § 112
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der
Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet
werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
...
Das kommt aber auf den Einzelfall an. Aus meiner (nur begrenzten) Erfahrung weiß ich, daß Staatsanwaltschaft und Gerichte zum Teil die Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit ohne nähere Prüfung pauschal bejahen.
Dann muß irgendwann wieder einmal das Bundesverfassungsgericht ein Machtwort sprechen und dem betreffenden Gericht auf die Finger hauen ...
PS: Die bloße Anzeige begründet noch keinen "dringenden Tatverdacht."
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