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Leistungsstörung oder Betrug - Kreditkartenunternehmen

 
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jananatali
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 16:22    Titel: Leistungsstörung oder Betrug - Kreditkartenunternehmen Antworten mit Zitat

1.) Ein Kreditkartenunternehmen sei vom Kreditkartenbesitzer informiert, dass eine unberechtigte Abbuchung ohne, bzw. durch widerrufene Lastschriftvollmacht von einem Unternehmen auf dem Kreditkartenkonto erfolgt sei.

2.) Es sei dem Kreditkartenunternehmen zudem nachgewiesen worden, dass der Widerruf lange vor der Abbuchung erfolgt sei und zudem dasselbe Unternehmen - den Lastschriftwiderruf selbst - schriftlich bestätigt habe.

3.) Das Kreditkartenunternehmen lehne aber dennoch die Rücklastbuchung mit folgendender Begründung ab:

4.)" Es läge eine "Leistungsstörung" vor, das Kreditkartenunternehmen sei deshalb nicht berechtigt Geld zurückfordern. Man möge sich an das abbuchende Unternehmen wenden. Das Kreditkartenunternehmen habe damit nichts zu tun."

5.) Wieder würde Widerspruch eingelegt beim Kreditkartenunternehmen werden.

6.) Auch das abbuchende Unternehmen wird zur Stellungnahme aufgefordert, es antwortet aber nicht - stattdessen bucht das Unternehmen fleissig weiter - ohne Vollmacht - vorsätzlich ab.

7.) Wieder weigere sich das Kreditkartenunternehmen die Abbuchung zu stornieren. Der Grund - siehe 4.)!



a.) Was wäre zu tun? Das Unternehmen würde weiter Abbuchen... und das Kreditkartenunternehmen interessiere lediglich, dass das Konto wieder ausgeglichen werde. Wie könnte sich der Karteninhaber gegen beide Unternehmen durchsetzen?

b.) Gibt es hier nicht auch eine Fürsorgepflicht?







.
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Rolf22
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Eines verstehe ich nicht ganz: Handelt es sich um eine Abbuchung über die Kreditkarte oder einen ganz normalen Lastschrifteinzug?

Zu 1) Einer Belastung des Kreditkartenkontos können Sie jederzeit widersprechen. Das Unternehmen MUSS (!) Ihnen den Betrag - was in der Regel allerdings unter Vorbehalt geschieht - gutschreiben.
Zu 2) Wenn es sich um einen Lastschrifteinzuig von einem Girokonto handelt, können Sie diese Lastschrift innerhalb einer Frist von 6 Wochen zurückgeben. Auch in diesem Fall muss Ihnen der Geldbetrag umgehend rückerstattet werden.

Unabhängig davon würde ich eine Anzeige gegen das abbuchende Unternehmen in Erwägung ziehen. Wer sich trotz erloschener Vollmacht an Fremdkonten bedient, begeht eine strafbare Handlung.
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jananatali
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

8.) Dem Unternehmen sei die Kreditkartennummer bekannt gemacht worden; es sei ihm die Abbuchung erlaubt gewesen.
Dann aber würde diese Abbuchungsgenehmigung widerrufen sein und das Unternehmen habe diesen Widerruf schriftlich bestätigt - dennoch aber weiter abgebucht.
Das Kredituternehmen sei dieses Schreiben vorgelegt worden.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 12.04.06, 20:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@jananatali: Rolfs Frage beantworten erleichtert die Diskussion:

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Eines verstehe ich nicht ganz: Handelt es sich um eine Abbuchung über die Kreditkarte oder einen ganz normalen Lastschrifteinzug?


Zusätzlich habe ich aus beruflichem Interesse die Frage an Rolf22:

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Wer sich trotz erloschener Vollmacht an Fremdkonten bedient, begeht eine strafbare Handlung.


Bei Lastschrifeinzug ohne Genehmigung: Welche?
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Rolf22
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

@Karsten:

Ich gehe davon aus, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein dürfte.
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Rolf22
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 07:20    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag:
Ich habe gerade noch 2 Links zum Thema gefunden.
http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php/betrug-durch-lastschrift
und eine ellenlage Diskussion unter
http://www.antispam.de/forum/archive/index.php/t-5396.html

Unabhängig davon höre ich zum ersten Mal von ein einer "Leistungsstörung". Gibt es den Begriff im Bankverkehr überhaupt? Winken Störungen sind dazu da, um beseitigt zu werden - oder? Mit den Augen rollen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 08:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Ich gehe davon aus, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein dürfte.


Wir sind hier zwar nicht im Strafrechtsforum. Dennoch fehlt es beim Betrug für mich am Vermögensschaden, da der Kunde die Lastschrift ja zurückgehen lassen kann. Auch kann ich das von STGB § 263 geforderten erregen eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher Tatsachen nicht erkennen.
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jananatali
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kreditkartenbank schiebe den Begriff der Leistungsstörung heran.
Sie meine - dass sie mit einem angenommenen Streit (Leistungsstörung) zwischen Unternehmen und Karteninhaber nichts zu tun habe.

Aber dies hätte doch nichts mit einer nichtigen Lastvollmacht zutun, oder? Selbst wenn ein Streit über Mangel oder Ähnlichen zwischen Kreditkartenbesitzer und Unternehmen bestehe, könnte sich doch nicht das Kreditkartenunternehmen damit herausreden.
Schließlich besteht doch primär keine Vollmacht, was sogar nachgewiesen und - siehe oben - schriftlich selbst vom Unternehmen bestätigt wäre.
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Rolf22
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 08:44    Titel: Antworten mit Zitat

Haben Sie von dem abbuchenden Unternehmen irgendeine Leistung in Anspruch genommen?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 08:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

jananatali hat folgendes geschrieben::
Die Kreditkartenbank schiebe den Begriff der Leistungsstörung heran.


Den Begriff der "Leistungsstörung" kann ich in diesem Zusammenhang nicht einordnen. Hier hilft vieleicht ein Blick in die Kartenbedingungen. Vieleicht ist er dort erwähnt.

jananatali hat folgendes geschrieben::
Sie meine - dass sie mit einem angenommenen Streit (Leistungsstörung) zwischen Unternehmen und Karteninhaber nichts zu tun habe.


Da hat die Kartengesellschaft recht. Sinngemäß steht in allen Kartenbedingungen folgendes:

"Etwaige Einwendungen aus dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen bei einer XXX-Akzeptanzstelle sind ausschließlich Angelegenheit des XXX Card Inhabers und nur dieser XXX Akzeptanz gegenüber geltend zu machen."

Stimmt der Karteninhaber der Kartenzahlung zu, ist die Zahlung unwiderruflich, auch wenn die Leistung nicht/schlecht erbracht wurde.

Der Kunde muss also (wie bei einer Barzahlung) gegen den Leistungserbringer vorgehen.
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Rolf22
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

@jananatali

Ich habe noch einen weitren Link zum Thema gefunden:
http://www.ruv.de/de/r_v_ratgeber/partnerschaft_familie/recht_geld/5_bargeldlos_bezahlt.jsp

Ich denke, jananatali sollte gegenüber dem Kreditkartenunternehmen "hart" bleiben und auf Rückerstattung bestehen.
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jananatali
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

1.) Zwischen dem Unternehmen und Kreditkartenunternehmen sei ein Streit über mangelnde Leistung entstanden.
In umfangreicher Korrespondenz sei der Sachverhalt erörtert worden und sei streitig geblieben. Der Karteninhaber erkannte also nicht die Leistung an.

Er habe mitgeteilt, dass er die nicht erbrachte Leistung nicht bezahlen werde und habe selbst eine Forderung gegen das Unternehmen gestellt.

2.) Schon Wochen vor der getätigten Abbuchung sei - wie oben beschrieben - die Lastschriftvollmacht zur Kreditkarte widerrufen und vom Unternehmen dieser Widerruf schriftlich auch bestätigt worden.

Trotzdem habe das Unternehmen weiter abgebucht.

Ich würde also das Verhalten des Kreditartenunternehmens nur dann verstehen können, wenn die Vollmacht nicht widerufen worden wäre und der Kreditkartenbesitzer lediglich eine Leistungsstörung [ggf. nachträglich] darstellen würde, um sein Geld wieder zu bekommen. Dann wäre die Leistungsstörung von "primärer" Bedeutung.

In diesem Fall aber würde doch die widerrufene Vollmacht von primärer Bedeutung sein, oder?
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Rolf22
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Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Um welche Art von Leistung geht es denn überhaupt???
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Rolf22 hat folgendes geschrieben::


Ich gehe davon aus, dass der Tatbestand des Betrugs erfüllt sein dürfte.


Weshalb?

Rolf22 hat folgendes geschrieben::

Unabhängig davon höre ich zum ersten Mal von ein einer "Leistungsstörung". Gibt es den Begriff im Bankverkehr überhaupt? Störungen sind dazu da, um beseitigt zu werden - oder? .


Hallo Rolf22. Das ist ein Fachbegriff aus dem "Leistungsstörungsrecht". Es ist ein Rechtsbegriff den Studenten im ersten Semester lernen und im BGB geregelt. Der Begriff passt übrigens, denn das ist das Rechtsgebiet, das für Rückabwicklungen von Kreditkartenabbuchungen zur Anwendung kommt.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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jananatali
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Anmeldungsdatum: 09.10.2005
Beiträge: 297

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Um welche Art von Leistung geht es denn überhaupt???


Es seien "Provisionen".
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