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solid75
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 18:45    Titel: Bitte um Hilfe . Antworten mit Zitat

so jetzt habe ich es hoffentlich im richtigen Forum gepostet :

Hallo Zusammen,

haben heute einen Beschluss vom Landesgericht bekommen und wir verstehen nur Bahnhof es läßt uns keine Ruhe was es genau zu bedeuten hat ob wir gewonnen haben oder nicht . Klar wir könnten morgen unseren RA anrufen aber vieleicht könnt Ihr uns vorab helfen.

Ich hoffe diese Infos reichen :

Die Kammer weist gemäß $522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass sie beabsichtigt , die Berufung der Kläger gegegen das Urteil des Amtsgerichts vom 21.12..2005 gemäß § 522 Abs. 2S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss auf Ihre Kosten zurückweisen.

Wir : Beklagte und Berufungsbeklagte

Ich hoffe Ihr könnt was dazu sagen .

Vielen Dank schon mal vorab .

Gruß Solid
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 11.04.06, 18:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, Sie dürfen davon ausgehen, daß Sie die Berufung gewinnen, sobald der Beschluss nach § 522 II S. 1 ZPO ergangen ist. Im Augenblick wird dieser Beschluss allerdings erst durch die Anhörung der Parteien vorbereitet:
Zitat:
§ 522 ZPO Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss unverzüglich zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind.

(3) Der Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 ist nicht anfechtbar.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
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