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Es gibt die Vorschrift, durchaus logisch und sinnvoll, dass in Neubaugebieten vor einer Garage ein Abstellplatz sein soll, Grund wäre zum Garagenöffnen nicht auf der Strasse sthen beliben zu müssen.
Kann und darf die Baugnehmigungsbehörde daruf verzichten wenn eine funkbediente Garagentoröffnungsanlage verwendetwird?
Ob die stur sind oder nicht, dass wäre eine Frage des örtlichen Umganges miteinander. Es geht nicht um den konkreten Einzelfall sondern ob die Baubehörde dem entsprechenden , wenn nachvollziehbar wie hier begfündet, Ermessensspielraum hat.
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