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2)Ich hab bei Juris mir Leitsätze etc rausgelassen. Jetzt heißt es da z.B. dann BVerfGE 82, 322-352 . Meine ausgedruckten Seiten entsprechen ja nicht denen des Urteils. Auf einer Seite im Internet mit BVerfGE steht z.B. nur BVerfGE 82, 322. Mein Problem ist, dass ich ja das Urteil, die 1.Seite und die Seite von wo ich zitiere angeben muss. Aber die Seite ist ja aus meinen Unterlagen nicht erkenntlich....was machen????
Verfasst am: 11.04.06, 20:51 Titel: Re: noch mal zu den Fußnoten!
Lulleische hat folgendes geschrieben::
Aber die Seite ist ja aus meinen Unterlagen nicht erkenntlich....was machen????
Vorschlag: Die Entscheidung BVerfGE 82, 322 gibts auch hier mit Angabe der BVerfGE-Seitenzahlen (die gelb-blauen Markierungen). Suchfunktion benutzen, dann bekommt man über diesen Link die Original-BVerfG-Seite raus und kann die in der Bibo zur Sicherheit nochmal vergleichen.
ja die Sache mit den Fußnoten (bin ich froh, sowas nicht mehr schreiben zu müssen ....)
Hab ich das jetzt richtig verstanden, dass man den Korrektoren mittlerweile sogar die eigene Überprüfungsarbeit dahingehend abnehmen muss, dass man sämtliche zitierten Entscheidungen (und vielleicht sogar Aufsätze, Kommentierungsstellen, Lehrbücher ...) als Anhang mit der Hausarbeit einreichen muss???? Da kann ma ja überhaupt nicht mehr blind (und falsch) zitieren!!!! Das bedeutet ja irgendwann mal das komplette AUS für den Erman-Kommentar, bei dem nicht eine einzige Fundstelle stimmt (ich hab mal eine bei Erman Gefundene BGH-NJW-Fundstelle - sollte zur Ehegattenbürgschaft sein - gefunden, bei der ich zu meinem Erstaunen feststellte, dass sich in der zitierten Entscheidung der BGH mit der Rache als niedriegem Beweggrund auseinandersetzte ...)
Was die Zitierungen von Internetfundstellen angeht, verfuhren wir seinerzeit in Etwa wie folgt:
nein, mal ehrlich: ich habe noch nie hemanden auch nur zietiert, der Argumente brachte, wie: "entgegen dem Gesetz ist hier eine Strafbarkeit zu bejahen" ... ich sehe mich auch nicht dazu berufen, einem Professor den nulla-poene-Satz näherbringen zu wollen ....
Ich weiß nur, dass ich mich glücklicherweise mit professorenmeinungen nicht mehr auseinanderzusetzen brauche ... ich zietiere hier immer gerne einen OStA als meinen AG-Leiter der auf den Hinweis eines (akademisch sehr bewanderten) Kollegen auf eine Literaturmeinung nur noch einen hochroten Kopf kriegte und sichtlich erregt schrie:
ich würde dieses Arbeitspapier vom BT mit dem Namen des Autors zitieren: Mausberg/Dt. Bundestag Ref. ZI5, Anteile, Zugriffe und Reihenfolgen, http://www..., S. x.
Kann man HAen schon in elektronischer Fassung mit automatisch verlinkten Fußnoten eingeben, sodass der Korrektor nur noch klicken muss ?
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
ich würde dieses Arbeitspapier vom BT mit dem Namen des Autors zitieren: Mausberg/Dt. Bundestag Ref. ZI5, Anteile, Zugriffe und Reihenfolgen, http://www..., S. x.
Danke. das hat mir wirklich weitergeholfen. Zum Glück sind die Hausarbeiten nicht mehr Zwischenprüfungsrelevant.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.04.06, 13:10 Titel:
Lulleische hat folgendes geschrieben::
Und noch mal ne Frage zu den Urteilen. Reicht es wenn ich in den Fußnoten nur so schreibe: BVerfGE 82, 322 (419) oder muss da noch was dazu???
Hallo,
bei uns im Grundstudium waren sie "pingelig" und wollten gerade die angehenden Studies zu Pedanten ausbilden. Zitierweisen und sonstige Formalien waren vorgeschrieben. Meine 1. HA im ÖR war Muster dafür. BVerfG mussten wir bspw. so zitieren:
"BVerfG 1 BvL xxx/zz vom xx.yy.zzzz, BVerfGE xx, yyy, zzz"
Also Gericht, Zeichen, Datum, Fundstelle. So habe ich das bisher auch immer gemacht. Gut, Zeichen kann man sich klemmen, wenn man Entscheidungssammlungen zitiert, spätestens in der großen HA zum BGB bringt man aber auch Fundstellen aus NJW & Co. und da stehen mitunter 2-3 Urteile des BGH auf einer Seite. Spätestens da muss man Az. bringen. Dann aber bitte einheitlich überall Az.!
Nebenbei: es gibt gute Bücher für Anfänger "Wie schreibe ich meine erste Hausarbeit" und so weiter. Bspw. bzgl. Strafrecht von "Scholz/Wohlers" oder auch allgemeiner von "Bringewat". Schau mal in den Opac der Uni-Bib!
Man kanns auch übertreiben... Aktenzeichen etc... Ein Verweis auf einschlägige Zeitschriften oder die offiziellen Gerichtsbände sollte doch wohl reichen.
Fußnoten sind m.E. sowieso überbewertet.
Bei einem Seminar hat doch tatsächlich ein Kommilitone gefragt wie viele Fußnoten pro Seite die Seminararbeit haben sollte.
Antwort Prof. v. Bar: "Mein Gott, jetzt hören Sie doch mal endlich mit diesem Fußnotenkram auf und werden Sie erwachsen. Das ist hier kein Zitier- und Fundstellenwettbewerb, Sie sollen sich Ihre eigene Meinung bilden und selbst entscheiden wo ein Nachweis in welcher Form angebracht ist!"
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.04.06, 17:34 Titel:
ThoT hat folgendes geschrieben::
Man kanns auch übertreiben... [...] Bei einem Seminar hat doch tatsächlich ein Kommilitone gefragt wie viele Fußnoten pro Seite die Seminararbeit haben sollte.[...]
Hallo ThoT!
ja, aber man muss hier schon zwischen 1. Hausarbeit im Staatsrecht nach dem 1. Semester und zwischen einer Seminararbeit unterscheiden! Die ersten Hausarbeiten sollen zeigen, ob der Student selbständig wissenschaftlich arbeiten kann UND einen Fall lösen kann. Hierzu muss er also die einschlägigen Probleme erkennen und die Meinungen und Streits "finden". Gerade bei 1.Semestlern ist es m.E. korrekt auf genau Fußnoten zu achten, da viele eben nur "blind" zitieren. Das ist ja wohl nicht Sinn der Sache. Sonst würde sich doch die Hausarbeit von der Klausurlösung nicht absetzen.
Beim Seminar geht es dann primär um eigene Stellungnahme zu wissenschaftlichen Problemen. Das hier von einem Studenten im 6.-8. Semester erwartet wird, dass er weiss wie BGHZ, BGHSt und NJWRR aussehen ist klar, da kann man auch davon ausgehen, dass er gelesen hat, was er zitiert.
Meines Erachtens aber nicht vergleichbar mit der Anfängerhausarbeit (wie sie hier bei der Fragestellering vorliegt!!!). Da liegen die Ziele der Arbeit wirklich woanders (ich denke da mit grauen an meine 1. Strafrechts-HA wo wir alle Vorsatztheorien zur Abgrenzung dol.ev. anbringen mussten...).
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