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Fliesen falsch verlegt/Minderung?

 
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sunny-tani
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 13:29    Titel: Fliesen falsch verlegt/Minderung? Antworten mit Zitat

Ich hätte da mal eine Frage zu einem Fall, von dem ich gehört habe und der mich interessiert:
Jemand hatte an einen Fliesenleger den Auftrag gegeben, im Flur Fliesen mit Mosaikumrandung zu verlegen. Die Fliesen wurden dann auch velegt, allerdings ohne Umrandung. Dafür kam kurz darauf eine Rechnung an, für Fliesenverlegung mit Umrandung. Auf die Nachfrage beim Fliesenleger, ob er einen Nachlass gewähren würde, wenn man die Fliesen wie verlegt ohne Umrandung akzeptieren würde, ging er überhaupt nicht ein. Er meinte, einen Nachlass würde er auf keinen Fall gewähren, er würde die Fliesen am Rand entlang zuschneiden und die Umrandung nachträglich einsetzen, womit sich der Kunde einverstanden erklärte. Nach diesem Telefonat hat sich der Fliesenleger nicht mehr gemeldet. Nun, nach 3 Monaten, kam beim Kunden eine neue Rechnung an, in der die Fliesen wie verlegt berechnet wurden, der Fliesenleger aber einen Nachlass von 2,90- pro qm auf die Fliesen gewährte - macht insgesamt knapp 40,-
Dazu, dass der Handwerker sich 3 Monate nicht gemeldet hat, kommt noch dass der Kunde nach Erhalt der letzten Rechnung 1 Woche lang versucht hat, ihn zu erreichen und immer wieder um Rückruf gebeten, aber keinen erhalten hat. Ist es nicht unverschämt, einen Nachlass zuerst kategorisch abzulehnen und nun auf einmal zu dem Entschluß zu kommen, dass dies wohl doch einfacher sei, als die Umrandung nachträglich einzufügen?
Nun meine Frage: Könnte der Kunde den Rechnungsbetrag nach seinem Ermessen kürzen? Gibt es irgendwelche Vorgaben, um wieviel er in so einem Fall kürzen darf? Sollte man ihm die Kürzung schriftlich mitteilen oder einfach nur weniger überweisen?
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sunny-tani
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 10:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo? Hat denn keiner irgendeine Idee?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zunächst einmal: haben Sie zukünftig ein wenig Geduld. Die meisten von uns haben einen bürgerlichen Beruf, der nun einmal vorgeht... Winken

Der Sache nach handelt es sich um einen Werkvertrag. Wenn ein Mangel, und das ist die Verlegung der Bodenfliesen ohne Bordüre zweifelsohne, wenn eine Verlegung mit Bordüre vereinbart war, vorliegt, hat der Auftraggeber die Rechte nach § 634 BGB:
Zitat:
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,

2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,

3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und

4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Unter anderem kommt hier die Minderung wegen des vorliegenden Mangels nach §§ 634 Nr. 3, 638 BGB in Betracht:
Zitat:
§ 638 BGB Minderung

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Problematisch ist hier allerdings die "Minderungsquote" nach § 638 III BGB; diese könnte letztlich nur ein Sachverständiger angemessen schätzen - den wiederum müßte im Streitfall der Besteller, also der Auftraggeber, zunächst bezahlen. Eine Kürzung nach eigenem Ermessen wäre höchst problematisch, da die Gefahr bestünde, daß man zuviel mindert, was wiederum eine Klage des Handwerkers nach sich ziehen könnte.

Bei Fallgestaltungen dieser Art im privaten Bereich empfiehlt es sich daher in aller Regel, zunächst einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch über die sogenannte Vermittlungsstelle der zuständigen Handwerkskammer zu versuchen, das ist hier beispielhaft erklärt. Man erläutert also sein konkretes Problem mit dem jeweiligen Handwerker der Vermittlungsstelle und bittet um einen außergerichtlichen Schlichtungsversuch. Zusätzlich hat dies den Vorteil, daß der Handwerkskammer "schwarze Schafe" zeitnah bekannt werden.

Beste Grüße

Metzing
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