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Verfasst am: 13.04.06, 22:04 Titel: Erhöhungsgebühren bei Prozesskosten
Hallo!
Wir haben eine Rechnung vom gegnerischen Anwalt erhalten auf der uns (ein sehr teurer) Punkt merkwürdig vorkommt.
Es ging hierbei um einen Streitwert von 13853,44 EUR.
Folgende Punkte sind aufgeführt:
1.) 1,3 Geb. Verfahrensgebühr erster Rechtszug, Nr. 3100 VV, § 13 RVG: 735,80 EUR
2.) 1,2 Geb. Terminsgebühr erster Rechtszug, Nr. 3104 VV, § 13 RVG: 679,20 EUR
3.) 2 Geb. Erhöhungsgebühr gem. § 7 RVG, Nr. 1008 VV: 1132,00 EUR
4.) Pauschale für Post- und Telekommunikationsdiestleistungen, 7002 VV: 20,00 EUR
Zwischensumme: 2567,00 EUR
Umsatzsteuer auf die Vergütung, Nr. 7008 VV 16% 410,72 EUR
Endsumme 2977,72 EUR
Hierbei verstehe ich vor allem nicht was der dritte Punkt aussagen soll. In den gängigen Prozesskostenrechnern, die Online Verfügbar sind ist auch nie eine solche Gebühr aufgeführt.
Kann mir vielleicht jemand helfen diese Rechnung zu verstehen?
vertritt ein Anwalt mehrere Personen als Auftraggeber, so kann er die (in Ihrem Falle) Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jede Person erhöhen. Die Erhöhung errechnet sich aus dem Streitwert.
Allerdings dürfen mehrere Erhöhungen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen.
In Ihrem Falle heißt das, daß der gegnerische Anwalt mindestens sieben Personen als Auftraggeber vertreten hat: eine Person (für deren Vertretung erhält er die 1,3 Verfahrensgebühr) + 1 Person (0,3 Erhöhung) + 1(Erhöhung jetzt 0,6) + 1(0,9) + 1 (1,2) + 1 (1,5) + 1(1,acht). Macht insgesamt sieben Personen. Vertritt er mehr als sieben Personen, so kann er hierfür keine weiteren Erhöhungen berechnen (bei der achten Person würde die Erhöhung rechnerisch 2,1 betragen).
Verständlich erklärt? Sie müßten also mal prüfen, wieviele Gegner Sie hatten. Waren es mindestens sieben, so ist die Rechnung korrekt erstellt. _________________ Karma statt Punkte!
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