Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Wahrheitspflicht und Vollständigkeit
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Wahrheitspflicht und Vollständigkeit

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Fred
Gast





BeitragVerfasst am: 14.11.04, 15:42    Titel: Wahrheitspflicht und Vollständigkeit Antworten mit Zitat

Im Prozess müssen beide Parteien wahrheitsgemäß und vollständig ihre Angaben abzugeben.
Was kann man tun, wenn eine Partei, welche durch Anwalt vertretbar ist, mit seiner Hilfe ständig falsche und irreführende Angaben verbreitet?
Ist eine Beschwerde bei Rechtsanwaltskammer sinnvoll?
Muss der Anwalt nicht Mandat niederlegen? Frage
Nach oben
Rachel
Gast





BeitragVerfasst am: 15.11.04, 17:00    Titel: Re: Wahrheitspflicht und Vollständigkeit Antworten mit Zitat

Fred hat folgendes geschrieben::
Im Prozess müssen beide Parteien wahrheitsgemäß und vollständig ihre Angaben abzugeben.
Was kann man tun, wenn eine Partei, welche durch Anwalt vertretbar ist, mit seiner Hilfe ständig falsche und irreführende Angaben verbreitet?
Ist eine Beschwerde bei Rechtsanwaltskammer sinnvoll?
Muss der Anwalt nicht Mandat niederlegen? Frage


Wenn Sie beweisen können, daß die Angaben falsch sind, sollten Sie dies dem Richter mitteilen.
Eine Beschwerde bei der Anwaltskammer halte ich für sinnlos.
Der Anwalt muß sein Mandat auch nicht niederlegen.
Nach oben
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 15.11.04, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

Der RA darf natürlich nicht bewußt wahrheitswidrig vortragen.
Im Einzelfall könnte es allerdings schwierig sein, ihm Wissen nachzuweisen (sein Mandant kann ihn ja auch angelogen haben). Außerdem muß sich generell der Mandant prozessuales Vorbringen seines Anwalts zurechnen lassen.

Der Anwalt *kann* das Mandat niederlegen, wenn er das Vertrauensverhältnis gestört sieht oder wenn durch die permanenten Unwahrheiten des Mandanten ihm eine Vertretung nicht ordnungsgemäß möglich erscheint.
Er *muß* es hingegen nicht tun.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.