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Gegenstandswert Familienrecht / Überhöhte Rechnungsforderung

 
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Michel
Gast





BeitragVerfasst am: 12.11.04, 20:58    Titel: Gegenstandswert Familienrecht / Überhöhte Rechnungsforderung Antworten mit Zitat

Hallo,

hätte da folgende Frage und bitte um einen Rat:

Ein Mandant konsultiert einen Rechtsanwalt und lässt sich darüber beraten wie Er bei einer eventuellen Scheidung vorzugehen hat (Einreichungsunterlagen, Kinds- und Ehegattenunterhalt). Die Unterredungen finden an 3 Terminen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes statt. Summa summarum wird nicht länger als 3 Stunden gesprochen. Keine weiteren Korrespondenzen, Eingaben oder Einkünfte. Ein proforma Scheidungsantrag wurde für den Fall der Fälle unterschrieben der aber nie eingereicht wurde.

Die Scheidung wird nicht vom Mandanten beauftragt.

Ein halbes Jahr später verschickt der Anwalt seinem Mandanten eine Rechnung. Dabei werden Gegenstandswerte zugrunde gelegt die, wenn überhaupt nur im Fall einer tatsächlich eingereichten Scheidung geltung gehabt hätten.

(Kindsunterhalt + Ehegattenunterhalt + Vermögensauseinandersetzung {hier wurde ein fiktiver Wert angenommen} + Zugewinn in kurzer Ehedauer + Kontoabhebung von einem Gemeinschaftskonto + Post und Telekommunikation + Mwst}

Somit hat der Anwalt für eine Beratungsstunde mehr als 200.- EUR vereinnahmt.
Ist das BRAGO 118I1 konform?

Die Frau des Mandanten hatte sich zeitgleich ebenso einen Rat bei einem anderen Anwalt eingeholt. Ihr wurde gerade einmal 11 % der Summe in Rechnung gestellt die der zu bewertende Mandant aufbringen soll.

Kann ein Anwalt bei seiner Rechnungsstellung Gebühren für Gegenstandswerte geltend machen die real nie zu einem Vorgang oder einer Verhandlung geführt haben?

Wäre für ne Info sehr dankbar
Michel
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T.
Gast





BeitragVerfasst am: 14.11.04, 10:40    Titel: Re: Gegenstandswert Familienrecht / Überhöhte Rechnungsforde Antworten mit Zitat

Michel hat folgendes geschrieben::
Hallo,

hätte da folgende Frage und bitte um einen Rat:

Ein Mandant konsultiert einen Rechtsanwalt und lässt sich darüber beraten wie Er bei einer eventuellen Scheidung vorzugehen hat (Einreichungsunterlagen, Kinds- und Ehegattenunterhalt). Die Unterredungen finden an 3 Terminen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes statt. Summa summarum wird nicht länger als 3 Stunden gesprochen. Keine weiteren Korrespondenzen, Eingaben oder Einkünfte. Ein proforma Scheidungsantrag wurde für den Fall der Fälle unterschrieben der aber nie eingereicht wurde.

Die Scheidung wird nicht vom Mandanten beauftragt.

Ein halbes Jahr später verschickt der Anwalt seinem Mandanten eine Rechnung. Dabei werden Gegenstandswerte zugrunde gelegt die, wenn überhaupt nur im Fall einer tatsächlich eingereichten Scheidung geltung gehabt hätten.

(Kindsunterhalt + Ehegattenunterhalt + Vermögensauseinandersetzung {hier wurde ein fiktiver Wert angenommen} + Zugewinn in kurzer Ehedauer + Kontoabhebung von einem Gemeinschaftskonto + Post und Telekommunikation + Mwst}

Somit hat der Anwalt für eine Beratungsstunde mehr als 200.- EUR vereinnahmt.
Ist das BRAGO 118I1 konform?

Die Frau des Mandanten hatte sich zeitgleich ebenso einen Rat bei einem anderen Anwalt eingeholt. Ihr wurde gerade einmal 11 % der Summe in Rechnung gestellt die der zu bewertende Mandant aufbringen soll.

Kann ein Anwalt bei seiner Rechnungsstellung Gebühren für Gegenstandswerte geltend machen die real nie zu einem Vorgang oder einer Verhandlung geführt haben?

Wäre für ne Info sehr dankbar
Michel


Soweit ich weiß, darf die Beratung an sich nicht mehr als 180 Euro kosten. Wenn der Anwalt darüber hinaus nicht zu einer Tätigkeit beauftragt wurde, ist es doch bei der bloßen Beratung geblieben.
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Maus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2004
Beiträge: 2357

BeitragVerfasst am: 14.11.04, 12:03    Titel: Re: Gegenstandswert Familienrecht / Überhöhte Rechnungsforde Antworten mit Zitat

Zitat:
Michel

Ein Mandant konsultiert einen Rechtsanwalt und lässt sich darüber beraten wie Er bei einer eventuellen Scheidung vorzugehen hat (Einreichungsunterlagen, Kinds- und Ehegattenunterhalt). Die Unterredungen finden an 3 Terminen in der Kanzlei des Rechtsanwaltes statt. Summa summarum wird nicht länger als 3 Stunden gesprochen. Keine weiteren Korrespondenzen, Eingaben oder Einkünfte. Ein proforma Scheidungsantrag wurde für den Fall der Fälle unterschrieben der aber nie eingereicht wurde.


Sie zählen selbst auf, über welche Angelegenheiten gesprochen wurde. 1. Kindesunterhalt, 2. Ehegattenunterhalt, 3. Ehescheidung, 4. Allgemein (Einreichungsunterlagen). Das ganze in 3 Terminen. Demnach scheidet eine Erstberatung aus, so daß die vorstehende Antwort kaum Relevanz haben dürfte.

Sodann schreiben Sie Ein proforma Scheidungsantrag wurde für den Fall der Fälle unterschrieben der aber nie eingereicht . Damit hat der Anwalt bereits die nach BRAGO Prozeßgebühr oder nach RVG Verfahrensgebühr verdient, die zu zahlen ist.

Zitat:
Die Scheidung wird nicht vom Mandanten beauftragt.


Das spielt dabei dann letztlich keine Rolle, der Anwalt hat wie oben gesagt, die Gebühr dennoch bereits verdient.

Zitat:
Ein halbes Jahr später verschickt der Anwalt seinem Mandanten eine Rechnung. Dabei werden Gegenstandswerte zugrunde gelegt die, wenn überhaupt nur im Fall einer tatsächlich eingereichten Scheidung geltung gehabt hätten.


Wie kommen Sie denn darauf, daß Gegenstandswerte erst dann zugrunde gelegt werden können, wenn die Scheidung tatsächlich eingereicht würde?

Zitat:
(Kindsunterhalt + Ehegattenunterhalt + Vermögensauseinandersetzung {hier wurde ein fiktiver Wert angenommen} + Zugewinn in kurzer Ehedauer + Kontoabhebung von einem Gemeinschaftskonto + Post und Telekommunikation + Mwst}

Somit hat der Anwalt für eine Beratungsstunde mehr als 200.- EUR vereinnahmt.
Ist das BRAGO 118I1 konform?


Zunächst ist dies durchaus BRAGO 118 Abs. 1 Nr. 1 (Geschäftsgebühr) konform. Der Anwalt hat eine Tätigkeit erbracht (allein schon der Scheidungsantrag, auch wenn dieser nicht eingereicht wurde), so daß er die Gebühr verdient hat.

Hätte er Sie -wie Sie hier darlegen- nur beraten, hätte er sicherlich eine § 20 BRAGO abgerechnet.

Zum Gegenstandswert lesen Sie bitte § 7 BRAGO Abs. 2 und 3. Dann wird Ihnen einiges klarer.

Zitat:
Die Frau des Mandanten hatte sich zeitgleich ebenso einen Rat bei einem anderen Anwalt eingeholt. Ihr wurde gerade einmal 11 % der Summe in Rechnung gestellt die der zu bewertende Mandant aufbringen soll.


Kennen Sie die Vereinbarung "der Frau des Mandanten" mit ihrem Anwalt?

Zitat:
Kann ein Anwalt bei seiner Rechnungsstellung Gebühren für Gegenstandswerte geltend machen die real nie zu einem Vorgang oder einer Verhandlung geführt haben?


Nicht kann, muß. Die Gebühr des Anwaltes berechnet sich nun einmal nach dem Gegenstandswert und der entsteht nicht erst, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Der ist bereits "vorhanden", wenn Sie das Büro des Anwaltes betreten, da Sie "diesen mitbringen".


LG
_________________
LG Maus

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