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Verfasst am: 13.04.06, 10:19 Titel: = Wofür gibt es Fristen? =
Angenommen, jemand führt ein gerichtliches Mahnverfahren durch und lässt bei Widerspruch auch gleich die Klageerhebung einleiten. Das Gericht gäbe dem Kläger eine Frist von zwei Wochen zur Klagebegründung, diese läge nach 3 Wochen aber immer noch nicht vor. Der Beklagte würde beim AG nachfragen, ob die Sache damit vom Tisch sei und erhielte die Aussage, dass der Kläger noch ein halbes Jahr Zeit habe, die Klage nachzureichen. Wenn dann nach rund 8 Monaten (!) die Klageschrift käme, muss doch die Frage erlaubt sein: Wofür gibt es Fristen?
Welche Optionen hätte der Beklagte in einem solchen Falle?
Ich freue mich über alle, die mitdenken und Ihre Meinung äußern. _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!
Das Mahnverfahren ist ein beschleunigtes Verfahren. Ihr Gegener hat noch viele Länger Zeit zu klagen und zwar solang bis die Forderung Verjährt ist.
Die Fristen gelten nur im Zusammhang mit dem Mahnverfahren, hier gehts nur um die Kosten des Verfahrens.
Nicht um die Forderung als solche
Klaus
Die Beklagte hat nur die Verfährung der Forderung auf Ihrer Seite - oder die unberechtigte Klage _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Schonmal vielen Dank für die Beteligung! SPannend aus dem anderen Thread fand ich die Aussage im letzten Beitrag, nämlich dass der Kläger keine Nachteile bei Fristversäumnis erleidet.
Das heißt ja im Umkehrschluss: Es gibt keine Fristen für den Kläger. Warum schreibt ein AG dann einem Kläger, dass dieser zwei Wochen Zeit hat, seine Klagebegründung einzureichen, wenn dieser dies auch noch ein Jahr später machen kann? Dann ist die Fristsetzung doch absolute Makulatur und überflüssig.
Was ist denn mit §296 Abs. 1, der doch in diesem Falle auch greifen sollte (nach § 697, Abs.2 extra angegeben):
Zitat:
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, §; 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Könnte der Beklagte nicht beantragen, das Verfahren (bzw. schriftliche Vorverfahren) nach §697 Abs.1 und Abs.2 in Zusammenhang mit §296 Abs. 1 einzustellen? _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
Bei Antworten von mir gilt: Es handelt sich um meine private Meinung - ich habe keinen juristischen Hintergrund!
Schonmal vielen Dank für die Beteligung! SPannend aus dem anderen Thread fand ich die Aussage im letzten Beitrag, nämlich dass der Kläger keine Nachteile bei Fristversäumnis erleidet.
Kann man so nicht sagen, das ergibt sich auch aus der Antwort von Vormundschaftsrichter: Der Kläger kann Nachteile hinsichtlich der Verjährungshemmung erleiden.
Zitat:
Das heißt ja im Umkehrschluss: Es gibt keine Fristen für den Kläger. Warum schreibt ein AG dann einem Kläger, dass dieser zwei Wochen Zeit hat, seine Klagebegründung einzureichen, wenn dieser dies auch noch ein Jahr später machen kann? Dann ist die Fristsetzung doch absolute Makulatur und überflüssig.
Der Umkehrschluß ist falsch. Wird das Verfahren über Monate nicht weiterbetrieben, so wird es irgendwann bei Gericht weggelegt mit der Folge, daß der Kläger auf sämtlichen bis dahin gezahlten Gerichtskosten sitzenbleibt. Ob man nach Monaten durch die Klagebegründung eine Akte wieder "aktivieren" kann (ohne erneut Gerichtskosten entrichten zu müssen), entzieht sich meiner Kenntnis, dazu gibt es sicher Vorschriften in irgendwelchen Aktenordnungen.
Die zweiwöchige Frist wird dem Antragsteller gesetzt, damit das Verfahren vorangetrieben wird. Begründet er innerhalb dieser zwei Wochen die Forderung nicht in Form einer Klageschrift, passiert ihm tatsächlich nichts (bis auf das bereits angesprochene evtl. Verjährungsproblem).
Zitat:
Was ist denn mit §296 Abs. 1, der doch in diesem Falle auch greifen sollte (nach § 697, Abs.2 extra angegeben):
Gemeint ist sicher Abs. 3.
Hier ist Satz 1 zu beachten: Die Frist gem. Abs. 3 wird dem Antragsteller nur gesetzt, wenn die Begründung nicht fristgerecht eingeht und der Antragsgegner beantragt, einen Termin zu bestimmen. Tut der Antragsgegner dies nicht, greift auch Abs. 3 (mit den in § 296 Abs. 1 genannten Folgen) nicht.
Zitat:
Könnte der Beklagte nicht beantragen, das Verfahren (bzw. schriftliche Vorverfahren) nach §697 Abs.1 und Abs.2 in Zusammenhang mit §296 Abs. 1 einzustellen?
Nein, so ein Antragsrecht steht dem Beklagten nicht zu, auch nicht in einem "normalen" Klageverfahren, dies liegt in der Disposition des Richters.
Eines solchen Rechtes bedarf es auch nicht, denn wenn der Antragsteller nicht begründet, hat der Beklagte keine Veranlassung in das Verfahren einzugreifen. Es sei denn, er beantragt gem. § 697 Abs. 3 ZPO einen Termin zu bestimmen (z.B. um selber durch das Gericht überprüfen zu lassen, ob die Forderung des Antragstellers berechtigt war). _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.04.06, 16:54 Titel:
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Ob man nach Monaten durch die Klagebegründung eine Akte wieder "aktivieren" kann (ohne erneut Gerichtskosten entrichten zu müssen), entzieht sich meiner Kenntnis, dazu gibt es sicher Vorschriften in irgendwelchen Aktenordnungen.
Und um auch diese offene Frage noch zu beantworten: Ja, man kann die Akte ohne weiteres "wiederbeleben" indem man die nächste notwendige Prozeßhandlung vornimmt, z. B. die Anspruchsbegründung. Die weggelegte Akte wird dann wieder "hervorgeholt", bekommt ein neues Aktenzeichen (wenn zwischenzeitlich eine Jahreswende eingetreten ist) und der Spaß geht weiter, ohne daß erneut Gerichtskosten entrichtet werden müssen.
...wobei mir jetzt neu ist, dass nach einer Jahreswende ein neues Az. vergeben wird. Ich kenne das so, dass unter dem einmal vergebenen Az. die Sache auch später "hervorgeholt" und erledigt wird. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
Da bin ich platt, habe aber auch wieder etwas gelernt! Praktisch gesehen sind also gesetzte Fristen für den Kläger tatsächlich makulatur. Finde ich sehr erstaunlich, aber dann weiß ich das wenigstens auch mal, falls ich mal eine Frist versäumen sollte bei der Klagebegründung.
Ich bedanke mich herzlichst für's Mitdenken/Recherchieren/Mitschreiben und wünsche euch schonmal frohe Ostern! _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
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Da bin ich platt, habe aber auch wieder etwas gelernt! Praktisch gesehen sind also gesetzte Fristen für den Kläger tatsächlich makulatur
Auch dieser Schluß ist leider nicht richtig. Es kommt ganz entscheidend auf die Sache an. Versäumen Sie nämlich eine Rechtsmittelfrist, ist das keine Makulatur! _________________ Karma statt Punkte!
Auch dieser Schluß ist leider nicht richtig. Es kommt ganz entscheidend auf die Sache an. Versäumen Sie nämlich eine Rechtsmittelfrist, ist das keine Makulatur!
Ja, das habe ich auch so verstanden. Ich wollte es für die genannte Frist allerdings etwas spitz formulieren. Dieser Thread hat mir aber in der Tat weitergeholfen, denn wenn mal sowas auf mich zukäme (ist ja alles hypothetisch hier), würde ich von meiner Seite aus darauf drängen, dass das Verfahren durchgeführt wird.
Denn solche Sachen hat man gerne vom Tisch und nicht als Damoklesschwert über sich. Zumal es manchmal auch schwierig wird, Zeugen zusammen zu kriegen, die sich noch an alles erinnern können, wenn die Klagebegründung erst ein knappes Jahr später eingereicht wird und der Zeitraum, um den es geht, noch ein weiteres Jahr zurückliegt. Dann lieber zügig vom Tisch.
Also: Nochmal Danke an alle und frohe Ostern! _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.04.06, 13:22 Titel:
Wobei der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen wäre, daß der Antragsgegner/Beklagte im Mahn- bzw. sich anschließenden streitigen Verfahren sooo hilflos auch nicht ist und den Antragsteller/Kläger durchaus in gewissem Rahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zwingen kann. Und das geht so:
Im Mahnverfahren überläßt es das Mahngericht im Normalfall dem Antragsteller, ob dieser nach Widerspruch das Verfahren durch Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (sofern dieser nicht schon im Mahnbescheidsantrag gestellt worden ist) oder durch Einzahlung der weiteren Gerichtskosten weiter betreibt. Allerdings kann dies auch der Antragsgegner, indem er den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt (wobei der Nachteil ist, daß der Antragsgegner in diesem Fall Kostenschuldner für die Differenz zwischen dem Gerichtskostenvorschuß für das Mahnverfahren (0,5 Gerichtsgebühren) und dem für das streitige Verfahren (3 Gerichtsgebühren) wird und diese, damit abgegeben wird, verauslagen muß). Auf Antrag des Antragsgegners wird die Sache dann an das Streitgericht abgegeben.
Wenn ein Mahnverfahren nach Widerspruch an das Streitgericht abgegeben worden ist und der Kläger die Zwei-Wochen-Frist zur Anspruchsbegründung versäumt, hat der Beklagte die Möglichkeit, Antrag auf Klageabweisung und Anberaumung eines Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung zu stellen, woraufhin das Gericht gezwungen ist, im Rahmen seines Terminsstandes die Sache zu terminieren. Dies setzt den Kläger, will er durch eine fehlende Anspruchsbegründung nicht von vornherein den Rechtsstreit zu verlieren, unter Druck, diese nunmehr zeitnah anzufertigen. Die Kür wäre für den Beklagten in diesem Fall noch, mit dem Antrag auf Klageabweisung und Anberaumung eines Verhandlungstermins einen Antrag auf Zurückweisung einer etwa noch eingehenden Anspruchsbegründung gemäß § 296 I ZPO zu stellen.
Der Antragsgegner/Beklagte hat mithin durchaus Gestaltungsmöglichkeiten...
Der Antragsgegner/Beklagte hat mithin durchaus Gestaltungsmöglichkeiten...
Ja, das habe ich ja jetzt gelernt. Manchmal hat man das entsprechende Wissen einfach etwas zu spät. Aber naja, Lehrgeld zahlen gehört zum Leben dazu... ist ja auch keine dramatische Sache, aber es hat mich doch verwundert. Da ich aber idR eher zur klagenden Partei, als zur beklagten Partei gehören dürfte, ist das auch eine Medaille mit zwei Seiten. Da bin ich in der Einstellung ganz pragmatisch. _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
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Nochmal eine kurze Nachfrage zu dem Thema an die Profis:
Wäre es bei dieser Sachlage dem Beklagten theoretisch möglich, einen Absatz, wie z.B.
Zitat:
Zwischen der vom Gericht festgesetzten Frist von zwei Wochen zur Klagebegründung und dem Zeitpunkt, zu der die Klagebegründung tatsächlich von der Klägerin eingereicht wurde, liegen mehrere Monate. Die Beklagte beantragt deshalb, bei weiteren Fristsetzungen für die Klägerin, diese verbindlich zu machen. Die Klägerin beantragt hiermit, das Verfahren nicht in ein ruhendes Verfahren überzuleiten, bzw. das Verfahren auszusetzen, sofern nicht Gründe seitens der Klägerin dafür geltend gemacht werden, die der ZPO entsprechen. Für alle weiteren Fristen, die der Klägerin durch das Gericht gesetzt werden, beantragt die Beklagte also vorsorglich für jeden Fall, dass das Gericht für die Klägerin einen verbindlichen Termin bestimmt.
in die Klageerwiderung zu setzen, um so etwas für das weitere Verfahren zu vermeiden? Müsste das Gericht dem Kläger dann für das weitere Verfahren verbindliche Termine bestimmen? _________________ "Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten" (Goethe)
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