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Ist es zulässig, daß Berechnungen von Vorausleistungen bei Anliegerbeiträgen, auf Schätzungen beruhen dürfen, obwohl erheblich höhere Angebotssummen aus Ausschreibungen bekannt sind?
Bestehen Informationspflichten über zu erwartende höhere Baukosten bzw. Anliegerbeiträge?
Sind Satzungsänderungen kurz vor Ende von Baumaßnahmen zulässig?
Dürfen Schlußabnahmen bewußt auf Termine nach Inkrafttreten neuer Satzungen gelegt werden?
Wenn o.g. Punkte nicht zulässig sind, liegt dann Täuschung, arglistige Täuschung, Betrug vor oder?
Ist es zulässig, daß Berechnungen von Vorausleistungen bei Anliegerbeiträgen, auf Schätzungen beruhen dürfen, obwohl erheblich höhere Angebotssummen aus Ausschreibungen bekannt sind?
Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Warum nicht? Die Vorausleistenden sollten sich freuen, dass die Gemeinde Vorausleistungen gerade nicht in voller Höhe der zu erwartenden endgültigen Beiträge erhebt.
Nicht in Voller Höhe ist schon klar, es werden ja meistens prozentuale Abschläge verlangt, z.B.70% bei Baubeginn und 30% zum Schluß.
Ich meine, wenn die wirklichen Kosten bereits bekannt sind, darf dann für die Berechnung der Abschlagszahlung in einem Kostenbescheid eine Schätzsumme angesetzt werden, die angeblich niedrigere Gesamtkosten für den Bürger erwarten läßt?
Meiner Meinung nach ist soetwas mindestens Sittenwidrig.
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