Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
hi,
nichts ist da richtig und nichts ist da falsch, denn
wenn der jenige der arbeitet die Steuerklasse 3 nimmt und der Renter die 5 kommt es in jedem Fall zur Nachzahlung, denn die Rente wird mit 50 % Steuerpflichtig (Brutto).
Die Nachzahlungshöhe richtet sich nach dem Einkommen, aber es dürften wenige 100 Euro werden.
Bei der Steuerklasse 4 ( beide ) kommt es nicht zur Nachzahlung, aber ihr gebt den Staat einen zinslosen Kredit.
liebe grüsse
lara
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.04.06, 13:44 Titel:
Hallo Laragirl,
nein, deine Antwort ist auch nicht richtig. Per Gesetz gehört der Alleinarbeitnehmer in die Klasse III. Lies mal § 38b Abs. 1 Nr. 3 a) aa) EStG! Eine Wahl IV/IV ist in der Konstellation nicht möglich.
Und ob Nachzahlung oder Erstattung, das kann man nur mutmaßen. Ob die gering ausfällt, eine Rentenhöhe, ein Monatsnetto oder xyz beträgt ist reine Spekulation, deswegen sollte man sich m.E. mit solchen Infos zurückhalten!
hi,
@showbee
also von 10 Eheleute wo einer Rentner ist, haben 4 die Stkl. 4 / 4. das kannst Du mir ruhig glauben, denn wenn ich es nicht genau wüßte, würde ich es nicht behaupten.
Somit ist die Konstellation schon gängige Praxis ! Und das Finanzamt sieht sich das schon seit vielen Jahren so an !! Keiner hat da was dagegen, warum auch.
Was die Erstattung angeht, Du willst doch nicht behaupten, dass wenn einer die Stkl. 3 hat und normale Einkünfte hat, wo man auch Steuern zahlen muß, und der andere Rentner ist, dass dann noch ein Erstattung möglich ist ? Als nächstes sagst Du noch, unsere Renten sind steuerfrei !
liebe grüsse
lara
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.04.06, 14:25 Titel:
hallo,
also das mit der steuerklasse mag ja gehen, dann liegt das aber daran, dass die damen und herren in der gemeindeverwaltung keine ahnung haben. das gesetz sieht etwas anderes vor.
und zur erstattung: man sollte nie den "durchschnittsfall" zum allgemeinen paths erklären. es gibt auch jobs beim öff. dienst, die nennen sich hausmeister, gärtner und co. und es gibt auch renten, die knapp über 1000 EUR brutto liegen. es mag auch rentner geben, die grosse aussergewöhnliche belastungen haben oder vorsorgeaufwendungen. es gibt auch spendenfreudige renter etc. pp. es ist immer ein einzelfall und nur, weil einer im öff.d. arbeitet ist er kein großverdiener. im alter kommen oft auch teilzeit etc. hinzu. hier gab es sowenig angaben... nur deshalb auf große steuernachzahlungen zu schließen ist m.E. fatal.
Per Gesetz gehört der Alleinarbeitnehmer in die Klasse III. Lies mal § 38b Abs. 1 Nr. 3 a) aa) EStG! Eine Wahl IV/IV ist in der Konstellation nicht möglich.
Bis zum Beweis des Gegenteils würde ich dem entgegenhalten wollen, dass das nach §39 Abs. 3b Satz 2 EStG sehr wohl möglich ist.
eine Antragsmöglichkeit setzt aber ein Wahlrecht voraus, und genau das ist im Beispielsfall eben nicht gegeben.
Nun gut, das ist aber ein rein theoretisches Thema, in der Praxis wird das zugegebenermaßen oft so gehandhabt, dass der Beschäftigte dann Steuerklasse IV nimmt.
Wie gesagt, nur bei Anpassung der Vorauszahlungen wird das FA sich aus den beschrieben Gründen stur stellen.
Denn dann müsste bei jeder Veranlagung der StB oder der Stpfl einen Antrag auf Anpassung der VZ stellen und das FA müsste die jedes Mal manuell festsetzen.
Nun gut, das ist aber ein rein theoretisches Thema, in der Praxis wird das zugegebenermaßen oft so gehandhabt, dass der Beschäftigte dann Steuerklasse IV nimmt.
Dass in der Praxis niemand fragt, ob überhaupt beide Ehegatten Arbeitnehmer sind, ist klar. Genau deshalb finde ich die theoretische Frage interessant, ob es sich im Fall von Ein-Arbeitnehmer-Ehepaaren um eine falsche Praxis handelt, oder ob das nicht vielleicht doch vom Gesetz abgedeckt ist.
Petz hat folgendes geschrieben::
eine Antragsmöglichkeit setzt aber ein Wahlrecht voraus, und genau das ist im Beispielsfall eben nicht gegeben.
Wenn ich das Gesetz lese, wie es da steht (vorausgesetzt ich habe nichts übersehen), steht da doch gerade ein Wahlrecht.
Nochmal im Einzelnen.
Ehepartner A ist Arbeitnehmer, Ehepartner B nicht (ob weitere Einkünfte neben denen aus nichtselbständiger Arbeit von A vorhanden sind, kann dahingestellt bleiben).
Folge: Ehepartner A gehört in Steuerklasse III (§ 38 b EStG). Ehepartner B muss eigentlich gar nicht beurteilt werden, da kein Arbeitnehmer, er braucht also eigentlich gar keine Lohnsteuerkarte.
Dann kommt § 39: Die Gemeinde hat bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse nach § 38b einzutragen (Abs. 3 Satz Nr. 1).
Welche ist das genau:
Zitat:
§ 39 Abs. (3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
Der letzte Satz beinhaltet doch gerade ein Wahlrecht, während in § 38b Wahlrechte (wohl wegen der Wechselwirkungen) nur für Zwei-Arbeitnehmer-Ehen geregelt sind.
Übertragen auf den hier diskutierten Fall des Ein-Arbeitnehmer-Ehepaares interpretiere ich das so, dass grundsätzlich III einzutragen wäre (siehe § 38b), der Arbeitnehmer-Ehegatte A aber auf Antrag auch IV bekommen kann. Ich habe weder in § 38b noch in § 39 bisher etwas entdeckt, was dieses Wahrecht für diesen Fall ausschließen würde. Einen Unterschied zur Wahl von I statt II sehe ich dabei zur Zeit nicht.
Vorauszahlungen sind ein gesondertes Thema, das man, wie ich meine, abgekoppelt von der Frage der Steuerklassen sehen muss. Deshalb lasse ich das zunächst mal ausgeblendet.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.