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Welche Steuer-Erklärungen muss eine GbR machen

 
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hybner
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 10:42    Titel: Welche Steuer-Erklärungen muss eine GbR machen Antworten mit Zitat

Hallo,

ich würde gerne wissen zu welchen (Steuer-)Erklärungen/Ermittlungen eine GbR vom Gesetzgeber verpflichtet ist?

Hintergrund ist eine Steuerberater-Rechnung mit folgenden Posten:

-Umsatzsteuererklärung (§24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV)
-Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (§24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV)
-Erklärung zur Gewerbesteuer (§24 Abs. 1 Nr. 5a StBGebV)
-Gewinnermittlung (§25 Abs. 1 StBGebV)

Meine Frage ist nun ob das alles notwendig ist?

Weiterhin erhalten wir monatlich einen "Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht". Ist dieser auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben?

Vielen Dank & Grüße
Michael
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beinstrong
Gast





BeitragVerfasst am: 10.04.06, 10:45    Titel: Re: Welche Steuer-Erklärungen muss eine GbR machen Antworten mit Zitat

hybner hat folgendes geschrieben::
-Umsatzsteuererklärung (§24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV)
-Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (§24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV)
-Erklärung zur Gewerbesteuer (§24 Abs. 1 Nr. 5a StBGebV)
-Gewinnermittlung (§25 Abs. 1 StBGebV)

Meine Frage ist nun ob das alles notwendig ist?

Ja.

Zitat:
Weiterhin erhalten wir monatlich einen "Betriebswirtschaftlichen Kurzbericht". Ist dieser auch vom Gesetzgeber vorgeschrieben?
Nein. Aber in Ihrem eigenen Interesse sollten Sie dann und wann mal einen Blick drauf werfen.
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hybner
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

In welchem Gesetzbuch, Paragraph steht den was alles gemacht werden muss?

Danke
Michael
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showbee
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.04.06, 11:40    Titel: Re: Welche Steuer-Erklärungen muss eine GbR machen Antworten mit Zitat

hybner hat folgendes geschrieben::

-Umsatzsteuererklärung (§24 Abs. 1 Nr. 8 StBGebV)
-Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte (§24 Abs. 1 Nr. 2 StBGebV)
-Erklärung zur Gewerbesteuer (§24 Abs. 1 Nr. 5a StBGebV)
-Gewinnermittlung (§25 Abs. 1 StBGebV)


Hallo,

GewStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__14.html
http://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__14a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/__25.html

UStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18.html

Feststellungserklärung:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__180.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__181.html

Rechnung § 4 Abs. 3 EStG:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__150.html


so... das dürften die Grundlagen sein.

Mfg vom

showbee
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo hybner,

zur Klarstellung möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Gewerbesteuererklärung nur in zwei Fällen abzugeben ist:

1. Der Gewinn liegt über 24.500 €: (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV)

oder

2. Im Vorjahr wurde ein vortragsfähiger Verlust festgestellt ( § 25 Abs. 1 Nr. 6 GewStDV)

http://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/__25.html

Ansonsten hat der Steuerberater hier vielleicht nicht notwendige Leistungen in Rechnung gestellt.......

der Petz
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Hallo hybner,

zur Klarstellung möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Gewerbesteuererklärung nur in zwei Fällen abzugeben ist:

1. Der Gewinn liegt über 24.500 €: (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV)



Ja, sehr gut! Nur eine kleine Einschränkung: Es geht nicht um den Gewinn, sondern um den Gewerbeertrag. Um diesen auszurechnen, muß der Steuerberater auch ein bißchen tätig werden. Welcher StB macht das für lau? Na - und wenn er den Gewerbeertrag ausgerechnet hat, dann kann er gleich noch die GewSt-Erklärung ausfüllen und vom Mandant abgeben lassen.

Außerdem: Wer soll denn dem Finanzamt mitteilen, daß der Gewerbeertrag unter der Grenze liegt? Dazu muß man ihn halt ausrechnen. Macht´s der StB, dann kostet´s.

Also, Petz, ganz so einfach ist es nicht.

MfG

Ronald
_________________
Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,


Zitat:
Wenn Ihnen mein Beitrag nicht gefallen hat, dann schreiben Sie doch einen besseren! Danke.

okay Sehr glücklich

Mir ging's nicht darum, ob und wer hier was für lau machen soll.

Mir (und auch dem Fragesteller) ging's darum, welche Steuererklärungen eine GbR abgeben muss.

Und müssen muss sie dass nur nur, wenn der Gewerbeertrag (ok, du hast ja recht) über 24.500 € liegt.

Naja, wenn ich so im Alltag mitbekomme, wieviele nicht notwendige Gewerbesteuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden und dann werden dafür dem Mandanten auch noch 250 € und mehr in Rechnung gestellt.....

Aber mir persönlich auch egal, wird ignoranterweise einfach abgeheftet Sehr glücklich Sehr glücklich
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Nikopol
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 324

BeitragVerfasst am: 14.04.06, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::

Mir (und auch dem Fragesteller) ging's darum, welche Steuererklärungen eine GbR abgeben muss.

Und müssen muss sie dass nur nur, wenn der Gewerbeertrag (ok, du hast ja recht) über 24.500 € liegt.


Öhhhh,

wenn ich den zitierten § mal ganz lese, denn steht da auch:

Zitat:
§ 25

Gewerbesteuererklärung

(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben

1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24.500 Euro überstiegen hat;

2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;

3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;

4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;

5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28, und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;

6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;

7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.


Wenn folglich das Finanzamt im Sachverhalt die Gewerbesteuererklärugen verlangt/angemahnt hat, wäre diese auch dann zwingend abzugeben. Da hierzu nichts im Sachverhalt steht, ist die absolute Aussage bezüglich der zwei einschlägigen Tatbestände für die Abgabepflicht einer GewSt-Erklärung so imho nicht ganz vollständig. Sehr glücklich

Aber ich gebe natürlich zu, daß ich auch eher der "praxisnäheren" Auffassung von Ronald zuspreche. Ansonsten wird halt der Stundensatz für die Prüfung und Berechnung des Gewerbeertrages und die Prüfung einer Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung abgerechnet.... Winken
_________________
[insert witty catchphrase here]
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