Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
zur Klarstellung möchte ich noch darauf hinweisen, dass eine Gewerbesteuererklärung nur in zwei Fällen abzugeben ist:
1. Der Gewinn liegt über 24.500 €: (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV)
Ja, sehr gut! Nur eine kleine Einschränkung: Es geht nicht um den Gewinn, sondern um den Gewerbeertrag. Um diesen auszurechnen, muß der Steuerberater auch ein bißchen tätig werden. Welcher StB macht das für lau? Na - und wenn er den Gewerbeertrag ausgerechnet hat, dann kann er gleich noch die GewSt-Erklärung ausfüllen und vom Mandant abgeben lassen.
Außerdem: Wer soll denn dem Finanzamt mitteilen, daß der Gewerbeertrag unter der Grenze liegt? Dazu muß man ihn halt ausrechnen. Macht´s der StB, dann kostet´s.
Also, Petz, ganz so einfach ist es nicht.
MfG
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Wenn Ihnen mein Beitrag nicht gefallen hat, dann schreiben Sie doch einen besseren! Danke.
okay
Mir ging's nicht darum, ob und wer hier was für lau machen soll.
Mir (und auch dem Fragesteller) ging's darum, welche Steuererklärungen eine GbR abgeben muss.
Und müssen muss sie dass nur nur, wenn der Gewerbeertrag (ok, du hast ja recht) über 24.500 € liegt.
Naja, wenn ich so im Alltag mitbekomme, wieviele nicht notwendige Gewerbesteuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden und dann werden dafür dem Mandanten auch noch 250 € und mehr in Rechnung gestellt.....
Aber mir persönlich auch egal, wird ignoranterweise einfach abgeheftet
Mir (und auch dem Fragesteller) ging's darum, welche Steuererklärungen eine GbR abgeben muss.
Und müssen muss sie dass nur nur, wenn der Gewerbeertrag (ok, du hast ja recht) über 24.500 € liegt.
Öhhhh,
wenn ich den zitierten § mal ganz lese, denn steht da auch:
Zitat:
§ 25
Gewerbesteuererklärung
(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben
1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24.500 Euro überstiegen hat;
2. für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind;
3. für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wenn sie nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts und für nichtrechtsfähige Vereine ist eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - ausgenommen Land- und Forstwirtschaft - unterhalten, dessen Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;
4. für Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind und ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;
5. für Unternehmen im Sinne des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28, und 29 des Gesetzes nur, wenn sie neben der von der Gewerbesteuer befreiten Tätigkeit auch eine der Gewerbesteuer unterliegende Tätigkeit ausgeübt haben und ihr steuerpflichtiger Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 3.900 Euro überstiegen hat;
6. für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind;
7. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung besonders verlangt wird.
Wenn folglich das Finanzamt im Sachverhalt die Gewerbesteuererklärugen verlangt/angemahnt hat, wäre diese auch dann zwingend abzugeben. Da hierzu nichts im Sachverhalt steht, ist die absolute Aussage bezüglich der zwei einschlägigen Tatbestände für die Abgabepflicht einer GewSt-Erklärung so imho nicht ganz vollständig.
Aber ich gebe natürlich zu, daß ich auch eher der "praxisnäheren" Auffassung von Ronald zuspreche. Ansonsten wird halt der Stundensatz für die Prüfung und Berechnung des Gewerbeertrages und die Prüfung einer Abgabepflicht der Gewerbesteuererklärung abgerechnet.... _________________ [insert witty catchphrase here]
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.