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Urlaubsanspruch/Eilt

 
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Elisabeth-Sophie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 12:18    Titel: Urlaubsanspruch/Eilt Antworten mit Zitat

Hallo liebe Forennutzer, hier eine Anfrage

Ein AN hat 30 Tage Jahresurlaub bei einer 5Tage-Woche (Mo-Fr) bei 38,5 WoStu. Dieser AN verkürzt auf 28 WoStu, verteilt auf eine 4Tage-Woche (Mo-Do). M. E. hat er jetzt Anspruch auf 24 Tage Urlaub bei 4-Tagewoche. Berechnungen aus der Chefetage legen die Urlausbtage Anteilig in Relation zu den Wochenarbeitsstunden, so daß bei 28 WoStu natürlich weniger als 24 Tage dabei herauskommen. (Ich hoffe meine Beschreibung ist verständlich) Was ist nun korrekt? Und in welchem netten Paragraphen kann die Regelung ggf. nachlesen?

Danke für die Hilfe
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lawyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
Wohnort: schönste Stadt der Welt

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der Urlaub richtet sich nach den Arbeitstagen in der Woche. Ist der Urlaub wie hier auf 30 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche festgelegt, so ist er bei einer Änderung der Arbeitstage in der Woche anzupassen, d.h. bei einer 4-Tage-Woche beträgt er dann 4/5-tel von 30 Tagen, d.h. 24 Tage. Eine anteilige Berechnung entsprechend der Wochenarbeitszeit ist - wenn es keinen Tarifvertrag darüber gibt - nicht zulässig.
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Elisabeth-Sophie
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2005
Beiträge: 24
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

Leider weiß der AN nicht, ob es darüber einen Tarifvertrag gibt, aber angenommen es gibt keinen, wo könnte der AN die "Anteils"-Regelung nachlesen (Paragraphen überzeugen meist den AG).

Ansonsten vielen Dank
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Inkognito
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 24.09.2004
Beiträge: 3898

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Elisabeth-Sophie hat folgendes geschrieben::
Leider weiß der AN nicht, ob es darüber einen Tarifvertrag gibt, aber angenommen es gibt keinen, wo könnte der AN die "Anteils"-Regelung nachlesen (Paragraphen überzeugen meist den AG).


Diese "Anteils"-Regelung lässt sich nirgends nachlesen, ist aber dennoch richtig.

Also:

Das Bundesurlaubsgesetz - ein uraltes Ding - kennt nur Werktage und definiert demzufolge den Urlaubsanspruch auch mit mindestens 24 Werktagen. Werktage sind hierbei alle Tage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Genaugenommen muss also jeder Arbeitnehmer pro Urlaubswoche 6 Tage Urlaub nehmen. Auch dann, wenn er nur 5 oder weniger Tage pro Woche arbeitet.

Weil diese Vorgabe aber recht unpraktisch ist, rechnet man die 24 Werktage meist in Arbeitstage um.

Bei 24 Werktagen Jahresurlaub entspricht das (in Klammern der Urlaubsanspruch bei 30 Tagen Jahresurlaub, die betriebsüblich nur auf 5 Wochentage angerechnet werden)

24 (36) Arbeitstagen bei einer 6 Tagewoche
20 (30) Arbeitstagen bei einer 5 Tagewoche
16 (24) Arbeitstagen bei einer 4 Tagewoche
12 (18 ) Arbeitstagen bei einer 3 Tagewoche
8 (12)Arbeitstagen bei einer 2 Tagewoche
4 (6) Arbeitstagen bei einer 1 Tagewoche

Sollte aufgrund arbeits- oder tariflicher Vereinbarungen mehr Urlaubsanspruch bestehen, so wird dieser analog zum gesetzlichen Urlaubsanspruch behandelt (Rechtsprechung).

Diese - nicht gesetzlich geregelte- anteilige Umrechnung kann man umgehen, in dem man eben weiterhin in Werktagen rechnet. Dann bleiben eben die 30 Tage Urlaub erhalten und Du nimmst für jede Woche frei 6 Tage (oder nur 5 wenn dies im Betrieb so üblich ist) Urlaub. Dann bleiben aber auch 24 Arbeitstage frei.

Jetzt verwirrt? Winken

Inkognito
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Biggi
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 20.04.06, 19:14    Titel: Re: Urlaubsanspruch/Eilt Antworten mit Zitat

Elisabeth-Sophie hat folgendes geschrieben::
Hallo liebe Forennutzer, hier eine Anfrage

Ein AN hat 30 Tage Jahresurlaub bei einer 5Tage-Woche (Mo-Fr) bei 38,5 WoStu. Dieser AN verkürzt auf 28 WoStu, verteilt auf eine 4Tage-Woche (Mo-Do). M. E. hat er jetzt Anspruch auf 24 Tage Urlaub bei 4-Tagewoche. Berechnungen aus der Chefetage legen die Urlausbtage Anteilig in Relation zu den Wochenarbeitsstunden, so daß bei 28 WoStu natürlich weniger als 24 Tage dabei herauskommen. (Ich hoffe meine Beschreibung ist verständlich) Was ist nun korrekt? Und in welchem netten Paragraphen kann die Regelung ggf. nachlesen?

Danke für die Hilfe


Einen netten § gibt´s hier leider nicht (s. auch Inkognito). So etwas entwickelt sich durch Rechtsprechung.

Ich persönlich sehe das auch folgendermaßen: Wenn der Gesetzgeber es gewollt hätte, daß ein Urlaubstag einer bestimmten Arbeitsstunden-Anzahl bedarf, um als "1 ganzer Urlaubstag" zu gelten, dann hätte er das mit Sicherheit irgendwo im Bundesurlaubsgesetz erwähnt.

In "Haufe Personal-Office" schreiben sie zum Thema folgendes:

5.2.1.1 Regelmäßig verkürzte Arbeitszeit

Das Bundesurlaubsgesetz gewährt teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche unter den gleichen Voraussetzungen und in entsprechendem Umfang wie vollbeschäftigten Arbeitnehmern[1].

Arbeitet ein Arbeitnehmer täglich, aber mit einer geringeren als der üblichen Stundenzahl, so gilt für die Berechnung des Urlaubs dieses Arbeitnehmers die gleiche Regelung wie bei Vollzeitbeschäftigten. Da dem Urlaubsrecht immer die tageweise Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung zu eigen ist, führt allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer zwar jeden Tag, aber mit einer geringen Stundenzahl arbeitet, nicht zur Verkürzung seines (nach Tagen gerechneten) Urlaubsanspruches.

Bei der Fallgestaltung, dass der Arbeitnehmer nicht täglich beschäftigt wird, muss sich der Arbeitnehmer die arbeitsfreien Tage anrechnen lassen, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächlichen Beschäftigungstage zu den Werktagen des Kalenderjahres stehen[2]. Ändert sich die Verteilung der Arbeitszeit, so ändert sich im gleichen Verhältnis die Anzahl der Urlaubstage[3]. Dies führt zu zwei Berechnungsvarianten:

Beispiel 1:
Sieht die regelmäßige Beschäftigungszeit eine 5-Tage-Woche vor und arbeitet ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Teilzeitarbeitsverhältnisses nur an zwei Tagen der Woche, also z. B. nur am Montag und Dienstag, so hat der Arbeitnehmer zwar Anspruch auf die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie ein Vollzeitarbeitnehmer, aber bei der Berechnung des Urlaubs sind die ohnehin arbeitsfreien Tage der Woche (Mittwoch, Donnerstag, Freitag) mitzurechnen. Bei einem Vollzeitanspruch von 30 Arbeitstagen führt dies im Ergebnis zu 6 Wochen Urlaub.

Beispiel 2:
Besitzt der Arbeitnehmer einen tarifvertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, so ist auch folgende Berechnung möglich, wenn das Teilzeitbeschäftigungverhältnis Arbeit an 2 Arbeitstagen vorsieht: 30 Urlaubstage / 5 Wochenarbeitstage × 2 Arbeitstage = 12 Arbeitstage Urlaub

Achtung
Die 12 Arbeitstage Urlaub sind nur immer auf die Tage der Woche anzurechnen, an denen der Arbeitnehmer arbeiten müsste (z. B. Dienstag und Donnerstag). Die übrigen Tage sind ohnehin frei. Auch diese Variante führt im Ergebnis zu 6 Wochen Urlaub.

Tarifvertraglich kann z. B. vereinbart werden, dass bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht an allen Arbeitstagen der Woche arbeiten, der volle Urlaub um 1/250 für jeden arbeitsfreien Tag gekürzt werden darf.
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