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Widerspruch eingelegt; Frist der "Gegenseite"?

 
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Widerspruchschueler
Gast





BeitragVerfasst am: 14.11.04, 12:47    Titel: Widerspruch eingelegt; Frist der "Gegenseite"? Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe gegen mein Zeugnis Widerspruch erhoben.

Meine Frage (ich konnte es per google.de nicht finden)

Wie lange hat die Schulaufsichtsbehörde Zeit, meinen Widerspruch zu bearbeiten? Also, wie viel Tage umfasst die gesetzliche Frist?

( ich hab schon erlebt, daß für ein Brief eine Schulaufsichtsbehörde mehrere Monaten braucht )
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0KLaus
Gast





BeitragVerfasst am: 14.11.04, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

es gibt keine Frist. Wenn die Behörde nach 3 Monaten nicht entschieden hat, kannst du Untätigkeitsklage erheben (steht in der Verwaltungsgerichtsordnung).

Hinweis: Widerspruch kann nur einlegen, wer 18 ist.

mfg
Klaus
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Widerspruchsschueler
Gast





BeitragVerfasst am: 15.11.04, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich ist es mit dem Volljährigen mir klar.

Kann man ggf. vor dem Verwaltungsgericht direkt klagen, damit die Schule sich an Fristen halten muß?

Bzw. müßte jemand, der gegen ein Zeugnis Widerspruch erhebt, die Note aufführen, die er denke, erhalten gehabt zu müßen oder müßte er lediglich die Zensur bemängeln / begründen ?

thx
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0Klaus
Gast





BeitragVerfasst am: 15.11.04, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Ja, du kannst nach 3 Monaten unmittelbar Klage beim VG erheben.

Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage. Klageantrag ist das was man möchte

Ich beantrage, das Zeugnis vom xx.xx.xxxx aufzuheben und mit der Maßgabe neu zu erteilen, dass statt der Note x im Fach y die Note z erteilt wird.

Bei Einzelnoten im Zeugnis wird von der Rechtsprechung allerdings in bestimmten Fällen das Rechtsschutzbedürfnis verneint, da die bessere Note keine weiteren Auswirkungen hat. Dann wären Klage und Widerspruch unzulässig.

Zulässigkeit ist gegeben bei:

- Nichtversetzung
- Abiturzeugnis wegen Studienplatzvergabe
- Bewerbungszeugnis
- ggf. schwerer Verletzung des Persönlichkeitsrecht

mfg
Klaus
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widersprechend
Gast





BeitragVerfasst am: 18.11.04, 16:19    Titel: widerspruchsverfahren Antworten mit Zitat

gilt die frist von 3 monaten auch für hochschulen?

ich habe widerspruch gegen die gutachten meiner magisterarbeit und gegen die bewertung meiner magisterprüfung eingelegt und erst nach 4 monaten eine antwort erhalten. ist damit die frist gewahrt oder liegt hier ein formfehler vor?
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.11.04, 17:01    Titel: Re: widerspruchsverfahren Antworten mit Zitat

widersprechend hat folgendes geschrieben::
gilt die frist von 3 monaten auch für hochschulen?

ich habe widerspruch gegen die gutachten meiner magisterarbeit und gegen die bewertung meiner magisterprüfung eingelegt und erst nach 4 monaten eine antwort erhalten. ist damit die frist gewahrt oder liegt hier ein formfehler vor?


Das ist belanglos, wenn inzwischen der Widerspruchsbescheid da ist und du noch nicht geklagt hast. Die genannte Regelung bedeutet nur: du hättest schon eher klagen können. Nach Erhalt des Widerspruchbescheids kannst du es ohnehin machen.
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