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Verfasst am: 14.04.06, 21:27 Titel: Problem mit Vorkaufsrecht
Hallo,
Habe mein Pferd vor einem Jahr wegen meiner Scheidung und Insolvenz verkaufen müssen. Im Vertrag ist das Vorkaufsrecht niedergeschrieben. Nun will der neue Besitzer das Pferd weiter verkaufen. Er informierte mich telefonisch und gab an, dass das Pferd jetzt aber 400€ mehr kostet. Ich hatte einen Tag zur Entscheidung. Ich teilte mit, dass ich von meinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Schwupp boten die neuen Interessenten angeblich 700€ mehr für das Pferd. Das sind insgesamt 1100€ mehr,als wie ich es komplett mit Zubehör verkauft habe . Da die momentanen Besitzer aus dem neuen Verkauf Vorteile ziehen ( das Pferd bleibt auf dem Grundstück mit ihrem anderen ersten Pferd gemeinsam stehen und kassieren noch zusätzl. Boxenmiete für das zweite ehemaliges Pferd) treiben sie den Preis in die Höhe, damit ich das Pferd nicht zurückkaufen kann.
Was kann ich dagegen tun? Muß mir der neue Kaufvertrag nicht in Kopie zukommen, damit ich vom Vorkaufsrecht Gebrauch machen kann??
Wenn dieser mir nicht zugestellt wird, ist es dann ein Vertragsbruch?
Ich bin einfach nur verzweifelt, weiß nicht, was ich gegen dieses miese Spiel tun kann.
Sie können das Pferd kaufen oder nicht. Falls es keinen neuen Käufer gibt bleibt das Pferd beim alten stehen. Falls es einen Käufer gibt wird es eben verkauft.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Sie können das Pferd kaufen oder nicht. Falls es keinen neuen Käufer gibt bleibt das Pferd beim alten stehen. Falls es einen Käufer gibt wird es eben verkauft.
Das ist mir klar. Nur kann ich mir nicht vorstellen, dass es rechtl. gestattet ist, wenn ich von meinem Vorkaufsrecht gebrauch machen möchte, der neue ( C) Käufer und der Verkäufer ( B) nach meiner Zusage immer wieder den Preis hochsetzen können, noch dazu in einem Wertbereich, was in den Begriff Wucher geht.
Unter § 463 BGB steht dazu sinngemäß, dass Vereinbarungen, welche dazu bestimmt sind, das der Vorkaufsberechtige vom Vorkaufsrecht zurücktritt sind unwirksam.
Ist der " Wucherpreis" so eine Vereinbarung???
Weiter steht im § 467 BGB das der Verpflichtete ( B) dem Vorkaufsberechtigten (A) den Inhalt des mit dem C geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen hat.
Das Vorkaufsrecht kann bis zum Ablauf einer Woche, nach Empfang der Mitteilung ausgeübt werden.
Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass die mündl. " Versteigerung" unwirksam ist, da sie den Inhalt des Kaufvertrages nicht wiedergibt???
Oder ist die Einfache Mitteilung des Verkaufswillens mit Kaufpreis schon ausreichend??
Ich hatte hier eigentlich auf mehr Antworten gehofft. Das Gesetz lesen ist eine Seite, das Gesetz verstehen ist eine Andere. Meinungen zur Auslegung von Gesetzestexte zu hören, kann hilfreich sein und ist auch keine Rechtsberatung.
Möchte hier nur herausfinden, ob es überhaupt was bringt, einen Anwalt einzuschalten, denn ich denke, diese haben genug andere Sachen an den Gerichten zu tun...
Die beiden machen eine Kaufpreis aus und verkaufen das Pferd. Vorher müssen Sie gefragt werden ob Sie in den Kaufvertrag einsteigen.
Da die Sie reinlegen kann schon sein. Beweisen Sie das doch mal
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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