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Dann muss der Verkäufer trotzdem die Transportkosten übernehmen.
Er kann aber die Einrede erheben, dass die entstehenden Kosten unverhältnismäßig sind und kann die Nacherfüllung dann verweigern (§ 439 III BGB).
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.04.06, 01:38 Titel:
Wobei klarzustellen ist, daß unter den von Neon angegebenen Bedingungen dem Käufer selbstverständlich die übrigen nach § 437 BGB bestehenden Rechte bei Mängel verbleiben würden...
"Aufwendungen: Sie müssen zum Zweck der Nacherfüllung angefallen sein und betreffen solche des Verkäufers wie des Käufers." (Palandt/Putzo, § 439 BGB, Rdnr. 10)"
Neon hat folgendes geschrieben::
Er kann aber die Einrede erheben, dass die entstehenden Kosten unverhältnismäßig sind und kann die Nacherfüllung dann verweigern (§ 439 III BGB).
Soweit mir bekannt ist, werden Aufwendungen bis zu 100 % des Warenwertes als zumutbar angesehen. _________________ Gruß
Lara
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