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FA-Nachforderung

 
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nadine101
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 09:46    Titel: FA-Nachforderung Antworten mit Zitat

Mal angenommen, ein Ehepaar hat neben dem Job noch ein kleines Gewerbe seit über 10 Jahren laufen. Weiterhin angenommen, aus dem Gewerbe ergeben sich mal kleinere Gewinne, mal Verluste. Die Steuererklärung wird jedesmal vom Steuerberater gemacht.
Weiterhin gehen wir davon aus, daß das FA im Jahr 2006 auf einmal eine Steuerprüfung der Jahre 1998 bis 2003 vornimmt, dabei zum Schluß kommt, das Gewerbe als Liebhaberei einzustufen und die Steuer der Jahre 1999 bis 2003 neu festsetzt. Nachforderung insgesamt um die 5000 Euro (die Steuerrückzahlung vom FA lag in diesen Jahren zwischen ca 600-1800Euro p.a.) Ist das rechtens?
Zweitens, in dieser Nachforderung sind dann auch noch die Zinsen für die jeweilige Laufzeit zwischen dem alten und dem neuen Bescheid enthalten. Ist das dann rechtens?
Und wenn das alles so in Ordnung ist, hätte dann der Steuerberater nicht anderes handeln sollen, wie gesagt, das Ehepaar hat nur die Unterlagen beim Steuerberater abgeliefert und sich darauf verlassen, daß das alles schon seine Richtigkeit hat.

Danke für die Auskunft.
Viele Grüße
N.
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Nadine,

ob das nun Liebhaberei ist oder nicht, kann hier natürlich keiner beantworten.

Wenn es aber denn so sein sollte, ist das schon rechtens, was das FA gemacht hat.

Und was der Steuerberater gemacht hat, muss nicht falsch gewesen sein, Liebhaberei ist im Steuerrecht ein sehr schwammiges Thema.

Da kommt es sehr auf die Argumentation an.

Aber man könnte im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide ja noch versuchen, das Thema Liebhaberei wegzuargumentieren.

Vielleicht ist ein anderer Steuerberater ja "aussagekräftiger".

Auf jeden Fall erstmal Einspruch einlegen, damit die Einspruchsfrist gewahrt bleibt.

Gruß

Petz
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joker73
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 248

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 13:37    Titel: Antworten mit Zitat

wenn liebhaberei vorliegt, die betreffenden bescheide unter vorbehalt der nachprüfung ergingen, bzw. zumindest hinsichtlich der gewinnerzielungsabsicht vorläufig waren, dann ist alles rechtmäßig.

der steuerberater hätte evtl. (zumindest bei vorläufigkeitsvermerk) drauf hinweisen sollen, dass möglicherweise noch was nachkommen kann.

die liebhaberei wegdiskutieren hätte man mal besser bei noch laufender betriebsprüfung versucht.
im einspruchsverfahren ist das meist schwieriger. evtl. sollte man sich auch gleich auf eine klage einstellen.

ansonsten: die unterlagen beim steuerberater abliefern und sich drauf verlassen, dass dann alles ok ist, ist manchmal nicht so gut. denn alles was der steuerberater tut muss sich der vertretene zurechnen lassen.
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MFG joker
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