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Verfasst am: 13.04.06, 23:53 Titel: Prozesskostenhilfe und Anhörung
Vor Prozesskostenhilfestattgabe soll ja der Gegner angehört werden.
Könnte man eigentlich beantragen, davon eine Ausnahme zu machen, und gleichwohl erklären, dass, wenn nach Darstellung des Gegners der PKH-Stattgabe-Beschluss nicht stattgegeben wäre, man den Prozess in dem Sinen fortsetzen möchte, indem man die Prozesskosten doch bezahlt? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.04.06, 00:19 Titel:
kuaja hat folgendes geschrieben::
Könnte man eigentlich beantragen, davon eine Ausnahme zu machen,
Nein, da der Gegner Anspruch auf rechtliches Gehör zu dem PKH-Antrag hat, dies gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten (Artikel 103 GG) und läßt keinerlei Ausnahmen zu.
kuaja hat folgendes geschrieben::
und gleichwohl erklären, dass, wenn nach Darstellung des Gegners der PKH-Stattgabe-Beschluss nicht stattgegeben wäre, man den Prozess in dem Sinen fortsetzen möchte, indem man die Prozesskosten doch bezahlt?
Das muß man nicht erklären, sondern man kann,wenn man eine bedingte Klage (also einen Klageentwurf) mit einem Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht hat, nachdem die PKH abgelehnt worden ist, ohne weiteres die Klage einreichen. Insofern verstehe ich die Frage nicht ganz!?
wenn nach Darstellung des Gegners der PKH-Stattgabe-Beschluss nicht stattgegeben wäre
Ich interpretiere das mal so, dass PKH nicht an finanziellen Voraussetzungen für PKH scheiterte, sondern Klage mutwillig bzw. ohne Erfolgsaussichten war.
Klar kann man dann noch ganz normal Klage einreichen, also GK-Vorschuß einzahlen.
Da aber offensichtlich am Klageanspruch selbst die PKH scheiterte, sollte man sich das überlegen und ggf. "nachbessern", also v.a. Begründung der Entscheidung gut durchlesen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.04.06, 21:19 Titel: Re: Prozesskostenhilfe und Anhörung
FM hat folgendes geschrieben::
kuaja hat folgendes geschrieben::
wäre, man den Prozess in dem Sinen fortsetzen möchte, indem man die Prozesskosten doch bezahlt?
Dann besteht offensichtlich kein Bedarf für PKH.
Sehr gut!
Ich glaube, die Frage von kuaja könnte man gut auch als "Eigentor des Jahres" nominieren. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 17.04.06, 21:35 Titel:
Hallo !
Ach, wenn jemand PKH beantragt wird im Zuge der Prüfung der Gegner befragt ?
Warum denn wohl ? Ich ging davon aus, dass liefe "irgendwie" auf "Staatskosten" und verstehe daher nicht, was da der Gegner befragt werden muss ?
Oder ist es so, dass der ja, so er verliert, den gegnerischen Anwalt bezahlen muss und deshalb ein Wort mitreden darf ? Ist doch aber eigentlich gemein, wenn der dann, ganz schlau, nein auf keinen Fall sagt und sich selbst einen Anwalt nimmt. Ich seh das wahrscheinlich, gelinde gesagt, zu schlicht ? Könnte mich also bitte jemand erleuchten ?
Herzliche Grüsse von einer im voraus dankbaren Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
PKH wird gewährt, wenn 1. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dies notwendig machen und 2. wenn die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Um 2. prüfen zu können, ist die Stellungnahme des Gegners zum Antrag, dem bereits ein Klageentwurf beigefügt sein muß, notwendig. Nur so kann der Richter hinsichtlich der Erfolgsaussicht eine Prüfung vornehmen. Da dem Gegner das Formular, in dem der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftichen Verhältnisse offenbart, nicht zur Kenntnis gegeben wird, kann sich seine Stellungnahme also nur auf den reinen Sachvortrag beziehen. _________________ Karma statt Punkte!
PKH wird gewährt, wenn 1. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dies notwendig machen und 2. wenn die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Um 2. prüfen zu können, ist die Stellungnahme des Gegners zum Antrag, dem bereits ein Klageentwurf beigefügt sein muß, notwendig. Nur so kann der Richter hinsichtlich der Erfolgsaussicht eine Prüfung vornehmen. Da dem Gegner das Formular, in dem der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftichen Verhältnisse offenbart, nicht zur Kenntnis gegeben wird, kann sich seine Stellungnahme also nur auf den reinen Sachvortrag beziehen.
Wieso wird in Mahn- bzw. EIlverfahren der Gegner nicht vor PKH-Bewilligung gehört? Vor letzteres weiß ich es nicht so genau, aber könnte ich mir vorstellen _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
PKH wird gewährt, wenn 1. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers dies notwendig machen und 2. wenn die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat.
Um 2. prüfen zu können, ist die Stellungnahme des Gegners zum Antrag, dem bereits ein Klageentwurf beigefügt sein muß, notwendig. Nur so kann der Richter hinsichtlich der Erfolgsaussicht eine Prüfung vornehmen. Da dem Gegner das Formular, in dem der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftichen Verhältnisse offenbart, nicht zur Kenntnis gegeben wird, kann sich seine Stellungnahme also nur auf den reinen Sachvortrag beziehen.
Fehlt kein 3.? Mutwilligkeit?
Bei einer sterbenden Person, der Drogen konsumiert, stark krank ist, etc, und sein Tod nur noch eine Frage von wenigen Tagen wenn nicht gar Stunden ist, und ein Kläger dann PKH begehrt, um bei eben dieser Person versuchen zwangszuvollstrecken, wird wohl jeder Richter Mutwilligkeit unterstellen und eben PKH ablehnen. Denke ich mal,... _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 18.04.06, 05:40 Titel:
Hallo !
Achso ! Danke ! Da stand ich irgendwie ganz kräftig auf dem Schlauch.
Aber findet denn nicht so ein Klageprüfungsverfahren (das wahrscheinlich "in echt" ganz anders heisst, ich hoffe, ihr wisst trotzdem was ich meine) sowieso immer statt ? Wenn ich Klage einreiche, muss die doch immer begründet werden und der Gegner wird doch auch (fast) immer einwerfen, so sei dass doch alles gar nicht richtig ?
Herzliche Grüsse
Lulu _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
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Es ist richtig, daß im Mahnverfahren keine Anhörung des Gegners erfolgt. Im Mahnverfahren findet auch ansonsten keine Schlüssigkeitsprüfung statt, d. h. niemand überprüft, ob dem Antragsteller die Forderung tatsächlich zusteht. Dies geschieht erst im sich anschließenden Klageverfahren, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt.
@ Lulu:
Mit "Klageprüfungsverfahren" meinst Du das "normale" Klageverfahren, oder? Das Ziel des Klageverfahrens ist nicht, zu überprüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, sondern es wird anhand der Klage, der Replik (=Erwiederung auf die Klage), der Duplik (=Erwiederung auf die Replik) und aller weiterer Schriftsätze geprüft, ob der Anspruch, den der Kläger geltend macht, besteht. Ggf. wird er ihm zugesprochen oder aber abgewiesen.
Dies ist der Unterschied zum PKH-Prüfungsverfahren: Dessen Ziel ist nur zu prüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Hierfür ist jedoch auch die Ansicht/Stellungnahme der Gegenseite erforderlich, ansonsten könnte der Richer eben nicht entscheiden: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? Das Prüfungsverfahren kann sich u. U. ebenso in die Länge ziehen, wie ein normales Klageverfahren, da die prozessualen Mittel die selben sind (Beweise etc.). Im Grunde wird dieses Verfahren genauso geführt, wie ein normales Klageverfahren, nur daß der Richter hier nicht über die Forderung / den Anspruch endgültig entscheidet. Es ergeht also kein Urteil. Ergebnis des Verfahrens ist die Bewilligung von PKH - oder auch nicht. Gleichwohl können sich Antragsteller und Antragsgegner auch im PKH-Prüfungsverfahren über den Anspruch einigen und z. B. einen rechtskräftigen Vergleich schließen. Damit wird dann das eigentliche Klageverfahren entbehrlich.
Wenn also der Antragsteller nicht einen völlig absurde Forderung stellt, so wird PKH wohl bewilligt werden
Lehnt der Richer aufgrund des Sachvortrages der Parteien die Bewilligung von PKH ab, so kann der Antragsteller seinen Anspruch immer noch im normalen Klageverfahren verfolgen - dies dann allerdings nicht auf Kosten der Allgemeinheit.
Ähm... ich glaube, das war jetzt etwas umständlich erklärt... Trotzdem klarer?
Diesen Nachtrag kann ich mir jetzt nicht verkneifen:
Das "Pikante" an diesem Prüfungsverfahren ist, daß der Anwalt hierfür weniger Gebühren erhält, als in einem normalen Klageverfahren. Ist er z. B. in einem ziemlich aufwendigen Prüfungsverfahren tätig geworden (viele Schriftsätze, Beweisanträge, u. U. Ortstermine etc.) und lehnt der Richter die Bewilligung von PKH letztendlich ab, so hat er die selbe Arbeit gemacht, wie in einem Klageverfahren, erhält aber weniger Gebühren. Diese vom Mandanten einzufordern, gestaltet sich (wenn man nicht an einen Vorschuß gedacht hat) meist schwierig, weil die finanziellen Verhältnisse eben nicht die besten sind. _________________ Karma statt Punkte!
Nein, da der Gegner Anspruch auf rechtliches Gehör zu dem PKH-Antrag hat, dies gehört zu den verfassungsmäßigen Rechten (Artikel 103 GG) und läßt keinerlei Ausnahmen zu.
Doch, es gibt schon Ausnahmen (§ 118 I 1, 1. Hs. ZPO), insbesondere natürlich dann, wenn der PKH-Antrag ohne weiteres zurückgewiesen werden kann. Weitere Ausnahmen sind bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei bestimmten Unterhaltssachen denkbar. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 18.04.06, 12:21 Titel:
Hallo Kobayashi Maru !
.........: so kompliziert fand ich Deine Erläuterung gar nicht. Im Gegenteil, ich fand es gut erklärt.... und habe den Unterschied jetzt verstanden (sollte mir das Sorgen machen ? !
Wo wir gerade beim Thema sind : muss ich mir jetzt auch Sorgen um Euer aller Auskommen machen ? Kann denn ein Anwalt zum Beistand "verdonnert" werden, oder ein an ihn herangetragenes Mandat, welches über PKH abgerechnet werden soll, aus diesem Grund ablehnen ?
Herzlichen Grüsse
von Lulu, die schon vorsorglich nach Suppenrezepten kramt _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
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Dies ist der Unterschied zum PKH-Prüfungsverfahren: Dessen Ziel ist nur zu prüfen, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Hierfür ist jedoch auch die Ansicht/Stellungnahme der Gegenseite erforderlich, ansonsten könnte der Richer eben nicht entscheiden: Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
...
Wenn also der Antragsteller nicht einen völlig absurde Forderung stellt, so wird PKH wohl bewilligt werden
Angenommen, im Antrag für PKH wird ein nicht vorhandenes Gutachten als Beweismittel aufgeführt (Ausforschung...?), könnte damit der Antrag auf PKH sofort abgelehnt werden?
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