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Verfasst am: 15.04.06, 16:36 Titel: Gegendarstellungsrecht bei Aufhebung von Entscheidungen?
Wenn Amtsgericht sagt, der Kläger habe nicht Recht, daraufhin Presse dieses Urteil mit einem Kommentar veröffentlicht, Kläger habe Unrecht, Kläger jedoch in Berufung geht und dort gewinnt, könnte der Kläger im Wege der Gegendarstellung von der Presse verlangen, dass seine Argumentation dem Landgericht überzeugte, und er somit Recht hat(te)? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Verfasst am: 17.04.06, 10:38 Titel: Re: Gegendarstellungsrecht bei Aufhebung von Entscheidungen?
kuaja hat folgendes geschrieben::
Wenn Amtsgericht sagt, der Kläger habe nicht Recht, daraufhin Presse dieses Urteil mit einem Kommentar veröffentlicht, Kläger habe Unrecht, Kläger jedoch in Berufung geht und dort gewinnt, könnte der Kläger im Wege der Gegendarstellung von der Presse verlangen, dass seine Argumentation dem Landgericht überzeugte, und er somit Recht hat(te)?
Solange sich die Presse lediglich auf das Urteil bezieht, nicht, denn da kann man kaum schreiben, es sei falsch, dass das AG so und so geurteilt hat.
Ich würde es der "Presse" aber via Presseerklärung verklickern. Sollten die über das nunmehr völlig andere Urteil nicht berichten, dann macht sich diese "Presse" unglaubwürdig. Vielleicht freut sich nämlich der Mitbewerb, wenn er schreiben kann, die anderen würden erst groß tönen und berichten und dann über die vollkommen neue Lage nicht informieren. ...wie unseriös und einseitig die doch sind...
Zudem müsste man den Artikel noch untersuchen, was da auf das Urteil bezogen ist und was eigene Behauptung des Redakteurs. Nur letztere lassen sich "angreifen".
Zudem: Versuchen kann man es ja. Vielleicht bringen die es ja doch, aber ich würde "friedlich" bleiben und oben genannten Weg vorziehen.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.04.06, 20:28 Titel:
So sehe ich das auch, Selbstdenker.
Eine Gegendarstellung ist laut aller Landespressegesetze, die ich kenne, nur zwingend abzudrucken bei (möglicherweise falschen) Tatsachenbehauptungen, nicht aber beim Unterlassen einer Meldung.
Schreibt eine Zeitung "Eine Berufung wurde nicht zugelassen" oder "auf eine Berufung wurde von beiden Seiten verzichtet", dann schreibt man halt, "Dies ist nicht so. Richtig ist vielmehr, blablabla". Dann muss dies auch veröffentlicht werden an gleicher Stelle. Notfalls per Gericht.
Wurde groß aufgemacht über ein Urteil in 1. Instanz, über das gegenteilige Urteil in 2. Instanz aber kein Wort erwähnt, dann wende man sich an den Presserat, falls man dies als unseriös empfindet. Der kann dann eine Rüge aussprechen. Manchen Verlagen ist das eher wurscht, andere sind da empfindlicher.
Insofern wäre eine Kontaktaufnahme mit den Zeitungen vorab sinn- und zweckvoller. Die meisten wollen ja seriös erscheinen.
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