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Einspruch der Versicherung wegen fehlerhafter Zustellung

 
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anonym2311
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 08:51    Titel: Einspruch der Versicherung wegen fehlerhafter Zustellung Antworten mit Zitat

Hallo, ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Es geht um den Einspruch der Versicherung wegen fehlerhafter Zustellung der Klageschrift.
Ich habe einen Prozess gegen eine namhafte Versicherung wobei es um die Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Rente geht.
Es erging bis jetzt ein Versäumnisurteil weil beim Prozess niemand des Beklagten erschien.
Nach Ablauf der Enspruchsfrist hat die Versicherung jetzt Einspruch eingelegt da sie die Klageschrift angeblich nicht erhalten hat.
Jetzt hat sich rausgestellt das die Klageschrift dem Mitarbeiter zugestellt wurde der auch mit mir die Versicherung abbgeschlossen hatte und vor Ort auch ein eigenes Büro mit Beschilderung etc. der Versicherung . Nun argumentiert die Vericherung bzw. dieser Mitarbeiter so das er keine Klageschrift erhalten hat ......das Versäumnisurteil hat er erhalten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist dem Versicherungs Hauptsitz Mitgeteilt.
Der ANwalt des Hauptsitzes argumentiert jetzt unter anderem auch so, dass man dem "Außendienstmitarbeiter" hätte die Klageschrift nicht zustellen dürfen da er nicht bevollmächtigt ist diese entgegenzunehmen.

Kann mir da jemand helfen, inwiweit das halt hat. Denn soweit ich weiß haftet der Arbeitgeber doch.
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

eigentlich würde ich die Frage eher im Unterforum für Zivilprozessrecht ansiedeln, aber schau´n wir mal, wie weit wir mit unseren bescheidenen Kenntnissen hier kommen.

Einschlägig sind dei §§ 43 ff VVG, und insgesondere die §§ 45 und 47.

Im 47 ist geregelt, dass die Vetretungsmacht des Versicherungsagenten eingeschränkt werden kann; das gilt nur, wenn ein "Dritter" (also der VN) diese Einschränkung kannte.

Und hier konnte der VN die Einschränkung kennen: in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ich nehm jetzt mal den § 12 der ALB) ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsvertreter nicht zur Entgegennahme vom Mitteilungen, die das Versicherungsverhältnis betreffen, bevollmächtigt ist.



Zur Sicherheit nochmal die Kommentierung zu § 45 VVG (Prölss/Martin, Anm. 6)

Vollmacht umfasst nicht: Prozeßführung für den Versicherer, Entgegennahme von Zustellungen, insbesondere von Klagen....

Tja, sieht so aus, als ob das der Rechtsanwalt verschusselt hätte. Ob hier noch aus dem Zivilprozessrecht irgendwas zu retten ist (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder so ähnlich) - davon hab ich leider keine Ahnung. Vielleicht die Frage mal dort stellen.


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edit: wenn der Versicherungsvertreter die Schriftstücke nicht an seinen Versicherer weitergeleitet hat, hat er sich möglicherweise selbst schadenersatzpflichtig gemacht. Das sollte man prüfen (lassen). Aber wenn ich mit meiner Meinung recht hab, dass der bisherige RA die Sache bereits in den Sand gesetzt hat, sollte man sich einen anderen suchen, der sein Handwerk besser versteht.....
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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anonym2311
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

danke schonmal für diese auskunft
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::

edit: wenn der Versicherungsvertreter die Schriftstücke nicht an seinen Versicherer weitergeleitet hat, hat er sich möglicherweise selbst schadenersatzpflichtig gemacht. Das sollte man prüfen (lassen). Aber wenn ich mit meiner Meinung recht hab, dass der bisherige RA die Sache bereits in den Sand gesetzt hat, sollte man sich einen anderen suchen, der sein Handwerk besser versteht.....


Der "neue RA" kann sich dann auch gleich mit der Vermögensschadenhaftpflicht des Kollegen auseinandersetzen.
_________________
MfG,
Duisburger

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anonym2311
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

zus. Die Klageschrift wurde an den Hauptsitz und die Außenstelle adressiert.
Und meines Wissens wird sie doch vom Gericht versendet. Oder ? Mein Anwalt schrieb vorher jedoch immer nur den Hauptsitz an !
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