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A beginnt eine Tätigkeit und unterschreibt im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Später schliesst er eine Rechtschutzversicherung ab.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 10 Jahre später kommt es zum Streit über die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Auf den ersten Blick ist die RSV nicht einstandspflichtig, da ja die Ursache in der Willenserklärung vor Vertragsabschluss lag, § 4 Ziff. 3 a ARB.
Aber eine derartige Argumentation könnte ja bei allen arbeitsrechtlichen Steitigkeiten erfolgen, bei denen Bezug auf den Arbeitsvertrag genommen wird, weil z.B. der Arbeitgeber mit einer zu kurzen Frist kündigt, weil diese rechtswidrig im Vertrag vereinbart war. Dennoch leistet die Versicherung in solchen Fällen regelmäßig.
Wo ist denn nun der Unterschied zwischen den 2 gegenüber gestellten Fallkonstellationen?
Leistet die Versicherung in Konstellation 2 nur aus Kulanz oder weil der Schwerpunkt in der Kündigungserklärung liegt und daher die vertragliche Frist nur inzident geprüft wird oder könnte man im ersten Fall auch die RSV in Anspruch nehmen?
Normal sollte für derartige Fälle doch eine Wartezeit vertraglich fixiert sein. Deshalb stellt sich mir hier eine folgende Frage:
Wie lange liegen der Zeitpunkt zwischen Vertragsschluß mit der RSV und der Streitigkeit mit dem (Ex-)AG auseinander?
a. Liegen die 10 Jahre zwischen Vertragsschluß RSV und Auftreten der Streitigkeit mit dem (Ex-)AG oder
b. Sind es 10 Jahre zwischen Abschluß des Arbeitsvertrags und Auftreten der Streitigkeit?
ba. Wann wurde dann die RSV geschlossen und
bb. wann wird diese in Anspruch genommen? _________________ MfG,
Duisburger
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