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Verfasst am: 14.04.06, 09:24 Titel: Sachbeschädigung am Gartenzaun, selbst Polizei gerufen!!????
Hallo, ich bin neu hier, sehr interresantes Forum, find ich stark!
Zu meinem Problem:
Gestern Abend 20 Uhr sind ein Freund (16) und ich (17) in den Wagen seiner Mutter auf einem Privatparkplatz und haben Musik gehört(Eltern weg, Musik nicht laut). Wir haben beide etwas getrunken (Alkohol, aber nicht sehr viel, also angeheitert).
Gegen 23:30 Uhr haben wir von dem Gartenzaun des Parkplatzes 9 Holzlatten rausgetreten und sind dann weggegangen(nicht gerannt). Nach 5 Minuten wurden wir von einem Zivilpolizeiwagen aufgehalten und kontroliert (Man fragte ob wir randaliert haben und unsere Personalien wurden aufgenommen, pusten mussten wir auch. Dann kam ein Funkspruch, und einer der Beamten sagte, wir sind entlassen!!
Als wir wieder in der Wohnung des Freundes waren, sahen wir 2 Polizeiwagen auf dem Parkplatz, und Beamte die mit Taschenlampen rumgingen. Mich packte das schlechte Gewissen und ich rief bei der Polizei an und sagte das wir das waren. 10 Minuten später kam eine Streife, nochmal gepustet und Personalien sowie alles denen zu Protokoll gegeben. Der Beamte sagte, das wir Respekt verdienen, weil wir uns freiwillig gestellt haben. Er meinte, das es einen Eintrag ins Register wegen Sachbeschädigung gäbe. Nachdem wir unter der Aufsicht der Bematen die 9 Latten zusammengesucht haben, sagte einer, das wir das bis morgen wieder zusammengebaut haben und sie das kontrolieren. Dann sagte er, das der Besitzer informiert wird, und dieser dann entscheidet, ob Anzeige oder nicht. Am Ende fragte ich den einen Beamten, was denn nun auf mich zu kommt, und der sagte, im grunde eigentlich nichts!!
Meine Frage ist nun, ob ein eintrag erfolgt oder nicht, und ob ich mit post rechnen muss??
Und war das so schlimm, das da fast eine sonderkomission zustande kommt? Dies ist eine kleinstadt mit S-Bahnhof
Im voraus besten Dank, ich bin unbestraft bis jetzt und habe sonst nie was auffälliges gemacht!!
Dann sagte er, das der Besitzer informiert wird, und dieser dann entscheidet, ob Anzeige oder nicht.
Sachbeschädigung ist ein relatives Antragsdelikt, d.h. es bedarf zur Strafverfolgung eines Strafantrages des Eigentümers des Zaune, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten vom Amts wegen für geboten hält. Dies zum hintergrund der Antowrt des Polizisten
Ich denke, der Staatsanwalt und der Polizist, der die Einschätzung des Staatsanwalt abgeschätzt hat, sehen, wie ich, das besondere öffentliche Interesse nicht als gegeben an (Heranwachsende Alokohilisierte, die sich selber gestellt haben und den Schaden reparierten), d.h. Strafverfolgung wirklich nur, wenn der Zauneigenümer Strafantrag stellt. Nur dann ist mit strafrechtlchen Folgen überhaupt zu rechnen. In der Datenbank der Polizei wird der Vorfall aber noch eine Weile gespeichert bleiben.
Der moralische Hinweis am Rande: Ich als Zauneigenümer würde erwarten, dass man sich bei mir entschuldigt.
Zitat:
Und war das so schlimm, das da fast eine sonderkomission zustande kommt?
Nein, ich denke, dass war einfach Zufall, dass in diesen Vorfall insgesamt 4 Streifenwagen auftraten. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Vielen Dank. Da ich eigentlich kein schlechter Kerl bin, habe ich die ganze Zeit Angst das doch noch etwas kommt!
Bei dem Zauneigentümer würden wir uns selbstverständlich entschuldigen, jedoch handelt es sich um ein Wohnhaus der Sparkasse.
Darf ich Sie noch etwas fragen. Falls die Sparkasse jetzt Anzeige erstattet, was passiert dann? Kommt dann ein Brief oder was für Folgen könnte dies nach sich ziehen?
Gegen soziale Stunden oder wie sich das nennt habe ich nichts, da ich meinen Fehler einsehe und sich so etwas nicht mehr wiederholen wird! Das einzige was mich jetzt etwas erstaunt ist: Der Zaun ist vom Schnee schon defekt gewesen, es handelt sich um einen älteren Zaun und das interessante ist, das man den Schaden nicht mehr erkennen kann, da es sich nur um eingenagelte Latten handelte, die wir wieder eingehauen haben, also ist es ja nicht wirklich ein Schaden.
Danke trotzdem, jedoch habe ich immer noch ein wenig Angst. Eines steht fest: Alkohol trinke ich nicht mehr, zumindest nicht mehr in verantwortungslosen Mengen!!
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 14.04.06, 13:39 Titel:
Primera hat folgendes geschrieben::
Bei dem Zauneigentümer würden wir uns selbstverständlich entschuldigen, jedoch handelt es sich um ein Wohnhaus der Sparkasse.
Die Sparkasse als Hauseigentuemer wird eine Abteilung haben, die die Verwaltung fuer das Haus macht. Ihr koenntet bei der Sparkasse anrufen, herausfinden, welche Abteilung/welcher Sachbearbeiter dafuer zustaendig ist, und dann dorthin einen Brief schicken, in dem ihr euch entschuldigt. Der Hausmeister weiss vermutlich auch, wer in der Verwaltung zustaendig ist und kann euch den Namen und die Anschrift sagen.
Ich finde, "Primera" hat auf alle Fälle einen dicken Respekt-Punkt verdient .
Wenn DAS kein vorbildliches Nachtatverhalten ist, ja, dann weiß ich ja auch nicht!
Thumbs up!
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.04.06, 16:05 Titel:
Primera hat folgendes geschrieben::
Darf ich Sie noch etwas fragen. Falls die Sparkasse jetzt Anzeige erstattet, was passiert dann? Kommt dann ein Brief oder was für Folgen könnte dies nach sich ziehen?
Trotz des (angebrachten) Lobs würde ich gerne noch die Frage konkret beantworten...
§ 46a Schadenswiedergutmachung.
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Selbst bei einer Anzeige halte ich eine Strafe für unwahrscheinlich. Auch Sozialstunden wird es wahrscheinlich nicht geben. Da 95% aller Täter ihre Taten in voller Arroganz verteidigen, wird sich jeder Polizist/Staatsanwalt/Richter über ein solches Verhalten freuen und von Strafe absehen.
§ 46a StGB ist reichlich hoch gegriffen, denn er gilt für die Strafzumessung und von Jugendstrafe - unsere Täter sind Jugendliche - dürften wir hier Lichtjahre entfernt sein. Außerdem glaube ich sogar, dass die Norm selbst bei einer Jugendstrafe nicht - direkt - gilt (inhaltlich natürlich schon), denn nach dem JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht.
Nochmal zur Frage:
Wenn kein Antrag gestellt wird, kommt zum einen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht, weil ein öffentliches Interesse an der Verfolgung nicht vorliegt und also gar keine verfolgbare Straftat vorliegt. Dieser "Eintrag" bleibt für drei Jahre im polizeilichen/staatsanwaltlichen System, das hat keinerlei Folgen, außer es werden weitere Straftaten begangen . Dies wäre ohne Antrag der Weg lege artis. In praxi werden aber auch diese Fälle - ohne Antrag - meist wegen geringer Schuld nur nach § 45 Abs. 1 JGG ohne Auflagen eingestellt, diese Einstellung wird nicht nur ins eigene System, sondern auch ins Erziehungsregister eingetragen, taucht aber gleichwohl nicht im "Führungszeugnis" auf.
Wenn ein Strafantrag gestellt wird, kommt nur § 45 Abs. 1 JGG in Betracht.
Wenn die Jungs schon ein oder zwei Voreinträge haben, wird wohl nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt, also auch ohne Anklage, dafür gegen eine Auflage (Geldzahlung, 12 bis 16 Arbeitsstunden). Eintragungsmäßig gilt das Gleiche wie bei Abs. 1.
Also: keine Sorgen.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Ihr habt mir das Osterwochenende etwas erleichtert. Zum letzten Beitrag: Wir sind beide noch nie auffällig gewesen, also wird es im schlimmsten Fall §45 Abs. 1 JGG. Ich bin zwar noch kein Jurist, aber ich könnte es mir vorstellen, einmal einer zu werden...
Vielen Dank nochmal, und falls ich vor Ostern nichts mehr schreibe (ab morgen bin ich bei Oma+Opa) schöne Feiertage.
Wie es dann ausgehen wird, werde ich Ihnen/Euch nicht vorenthalten.
Primera
ps. Wie erfahre ich, was der Eigentümer und die Polizei nun entscheiden?
Anmeldungsdatum: 10.03.2006 Beiträge: 335 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.04.06, 18:35 Titel:
Dos hat folgendes geschrieben::
§ 46a StGB ist reichlich hoch gegriffen, denn er gilt für die Strafzumessung und von Jugendstrafe - unsere Täter sind Jugendliche - dürften wir hier Lichtjahre entfernt sein. Außerdem glaube ich sogar, dass die Norm selbst bei einer Jugendstrafe nicht - direkt - gilt (inhaltlich natürlich schon), denn nach dem JGG gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht.
Na ja, wenn selbst ein zu hoch gegriffener Paragraph des StGB schon Straffreiheit in Aussicht stellt, so schien mir dieser Vorfall als "kleinere Teilmenge" ebenfalls schnelle Gewissheit zu versprechen...
Hi, Nicko,
das ist klar, war auch nicht als Kritik, sondern als Diskussionsbeitrag rechtlicher Art gemeint. Wie gesagt, inhaltlich gilt die Wertung, der Schaden ist gering und/oder wieder gutgemacht, natürlich auf allen Ebenen staatlicher Sanktionierung strafbaren Verhaltens, auch und gerade bei den Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO, 45 JGG.
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Ich hatte das so gelesen, dass die Latten angenagelt waren und quasi rausgetreten wurden, ohne die Planken zu brechen. So, dass man die Dinger mitsamt den Nägeln einfach wieder an die Pfosten drücken konnte. Das würde bedeuten: Ist alles wie gehabt, gibt keinen Schaden.
So hatte ich das auf jeden Fall verstanden:)
Hi,
so hatte ich das auch verstanden, und das ist ja mal - jetzt rein zivilrechtlich betrachtet - einer der seltenen Fälle, in denen Schadensersatz wirklich als Naturalrestitution geleistet wird, so wie es § 249 Abs. 1 BGB eigentlich vorsieht .
Frohe Ostertage!
Daniel _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
Wenn dem so ist, möchte ich den Tatbestand der Sachbeschädigung ernsthaft in Frage stellen. _________________ Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Hi,
doch, eine SB lag vor. Zeitweise war der Zaun beschädigt oder sogar zerstört iSv § 303 Abs. 1 StGB, denn die festgenagelten Latten waren gewaltsam und gegen den bestimmungsgemäßen Gebrauch abgerissen worden. Aber ich geb zu, dass der Fall im Grenzbereich spielt. Wenn die Latten nur lose angelehnt gewesen wären, wäre es keine SB gewesen. Und die Zwischenform, die genau auf der Grenze liegt, sind dann vielleicht die eingeklemmten, aber nicht festgenagelten Latten...
Gruß, dos _________________ Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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