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folgende Konstellation, Person ist hauptberuflich fest angestellt und ist in der gesetzlichen Kranken und Rentenkasse.
Er betreibt als Nebenerwerb eine GmbH wo er alleiniger Gesellschafter und auch Geschäftsführer ist. Die Anstellung als Geschäftsführer erfolgt als Minijob.
Müssen für die zweite Tätigkeit nochmal Renten und Versicherungsbeiträge abgeführt werden oder nicht.
mfg _________________ Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Wahrscheinlich ist das der Grund, warum sich so wenige Leute damit beschäftigen." Henry Ford (1863-1947)
Er betreibt als Nebenerwerb eine GmbH wo er alleiniger Gesellschafter und auch Geschäftsführer ist.
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist in dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich selbständig.
Zitat:
Die Anstellung als Geschäftsführer erfolgt als Minijob.
Zu Unrecht, da er in dieser Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich selbständig ist, Minijobs aber ein abhängiges Beschäftigungsverhältnisvoraussetzen.
Es ist wohl vielmehr so, dass der Geschäftsführer in dieser Tätigkeit geringfügig selbständig ist.
Zitat:
Müssen für die zweite Tätigkeit nochmal Renten und Versicherungsbeiträge abgeführt werden oder nicht.
Wie bereits gesagt, die Meldung als Minijob erfolgte zu Unrecht, da der Geschäftsführer selbständig ist. in der gesetzlichen Krankenversicherunf sind Selbständige nicht versicherungspflichtig. Aufgrund der neuen BSG-Rechtsprechung könnte er zwar als Selbszändiger nach §2 Nr.9 SGB VI in dieser Tätigkeit als Selbständiger rentenversicherungspflichtig sein, wenn diese Tätigkeit aber eine geringfügige selbständige Tätigkeit ist, ist sie auch insoweit versicherungsfrei, §5 Abs.2 SGB VI. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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