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Versicherung - Regulierungsdauer

 
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samson12
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 16:42    Titel: Versicherung - Regulierungsdauer Antworten mit Zitat

Hallo Ihr,

wie lange dauert das denn bis die versicherungen ihre schäden so regulieren? ich bin geschädigter und habe über den zentralruf der versicherung ne schadensmeldung aufgegeben. die dame der zuständigen versicherung meinte dann auch die regulierung wäre gar kein problem ich solle ihr nur ein paar photos per email schicken. eine woche später bekomme ich ein schreiben von ihrem kollegen mit lauter "dummen fragen" nach dem motto "warum haben sie den fahrer nicht daran gehindert die sachbeschädigung zu begehen..?"
habe den besagten sachbearbeiter darauf hin angerufen, und der erwiederte mir nur pampig is solle gefälligst alles schriftlich machen außerdem bestreitet der schädiger sämtliche schuld.

da hab ich erstmal die ohren angelegt...

ich habe jedenfalls schriftlich eine stellungnahme abgegeben und nun seit mehr als 4 wochen nichts mehr gehört.

ignorieren die mein schreiben oder dauert das immer so lang? habe ich eine möglichkeit die sache zu beschleunigen?

der schaden ist eigentlich klar auf eine sorgfaltspflichtverletzung zurück zu führen. (rückwärtsfahren ohne sich umzusehen)

ehrlich gesagt fühl ich mich vom schädiger "veralbert", zumal die tat mit unfallflucht einherging und mir später sogar gedroht hat...

danke für eure tipps! Smilie
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 24.04.06, 17:02    Titel: Antworten mit Zitat

der grund der verzögerung liegt wohl an der unklaren verschuldenslage( verursacher bestreitet?)
je nach schadenshöhe kann es sinnvoll sein ,einen anwalt zu beauftragen.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 24.04.06, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Gab eine polizeiliche Aufnahme? Wie sieht es mit Zeugen aus?

Da es sich ja dem Text nach um eine Unfallflucht handelt und der Schädiger eine Beteiligung bestreitet gehe ich davon aus, dass der VR auf die amtlichen Ermittlungsakte wartet.
_________________
MfG,
Duisburger

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samson12
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.03.2006
Beiträge: 95

BeitragVerfasst am: 25.04.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

eine polizeiliche aufnahme gab es leider nicht. ich wollte den schädiger zwar anzeigen aber der beamte meinte "das müssen sie selber klären"

es gibt mich und meine freundin als zeugen. es gab auch einen kurzen wortwechsel direkt nach dem schadenshergang. der schädiger entfernte sich jedoch ohne herausgabe seiner personalien bzw. versicherungsunterlagen.

der schädiger ist zudem der nachbar meiner freundin. da dieser aber sehr anonym lebt waren uns die personalien nicht bekannt. ich habe erst nach etwa zwei tagen die unterlagen vom schädiger erhalten. der mir darauf hin mit konsequenzen drohte.

soll ich mich nochmal an die polizei wenden und erneut versuchen anzeige zu erstatten? und mich auf §142 StGB berufen?

Zitat:
§ 142

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


ich habe das gefühl, dass ich leider wohl nicht anders meinen schaden ersetzt bekomme.
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